JudikaturOGH

4Ob509/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agathe F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Siegmund, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Heidemarie B*****, vertreten durch Dr.Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 9.492,01 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23.November 1995, GZ 3 R 330/95-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wildon vom 6.Juni 1995, GZ C 650/92b-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der in der außerordentlichen Revision enthaltene Rekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines restlichen Mietzinses und auf Räumung des Bestandgegenstandes gerichteten Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht verwarf - mit Beschluß - die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der Beklagten und gab der Berufung im übrigen - mit Urteil - nicht Folge. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liege nicht vor. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel sei zu verneinen.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese Entscheidung erhobene, als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig:

1. Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung wendet, ist ihr Rechtsmittel in Wahrheit ein Rekurs, weil das Berufungsgericht über die Nichtigkeitsberufung mit Beschluß (§ 473 Abs 1 ZPO) zu entscheiden hatte (und auch zutreffend in dieser Entscheidungsform entschieden hat). Gegen Beschlüsse ist aber - sofern ihre Anfechtung nicht ausgeschlossen ist - (nur) der Rekurs (und nicht etwa eine Berufung oder Revision) zulässig (§ 514 Abs 1 ZPO). Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß § 519 Abs 1 ZPO nur in den dort genannten Ausnahmefällen (Z 1 und 2) anfechtbar; sonst ist der Rekurs jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 519). Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht fällt unter keinen der Tatbestände des § 519 Abs 1 ZPO und ist daher nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr zu überprüfen (Kodek aaO und Rz 2 zu § 503 ZPO; SZ 59/104; 4 Ob 508/94 uva).

Der Rekurs, dessen unrichtige Benennung als Revision unerheblich ist (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

2. Die Rechtsmittelausführungen, mit denen die Beklagte - dem Sinne nach - das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Damit wird nämlich nur die Verneinung des in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht gerügt. Solche Mängel können aber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung).

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