Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria Gertraud F***** wegen des Finanzvergehens der teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 2 lit a und 13 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.August 1995, GZ 5 Vr 3229/94-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe der Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorbehält.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria Gertraud F***** der Finanzvergehen der - teils nur versuchten - Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 Abs 1 (1.) und nach § 33 Abs 1 (richtig 2) lit a FinStrG (2.) schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, vorsätzlich von Jänner 1990 bis Dezember 1993 unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch mangelnde Deklarierung sämtlicher Erlöse und Einnahmen für 1990 bis 1992 Verkürzungen an Umsatz- (348.726 S), Einkommens- (411.530 S) und Gewerbesteuer (195.585 S) bewirkt (1.a), dies für Gewerbesteuer des Jahres 1993 (152.401 S) versucht (1.b) und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen der Umsatzsteuer (Jänner bis Dezember 1993 242.521 S) bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiß gehalten zu haben (2.).
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene als Berufung bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Sie führt zunächst aus, der zu 2. ergangene Schuldspruch betreffe einen Steuerverkürzungsbetrag, der bereits im Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG enthalten sei, weswegen eine straflose Nach- (gemeint Vor-)tat vorliege, übersieht dabei jedoch, daß dieser Schuldspruch lediglich die für die Jahre 1990 bis 1992 bewirkte Umsatzsteuerverkürzung betrifft, währenddessen sich die ihr vorgeworfene wissentliche Unterlassung von Umsatzsteuervoranmeldungen
(2.) auf das Jahr 1993 bezieht. Da es diesem Einwand schon an den Prämissen fehlt, von denen die Beschwerde dabei ausgeht, mußte er versagen.
Mit Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wird geltend gemacht, die Angeklagte habe sich im Deliktszeitraum (wegen familiärer und wirtschaftlicher Umstände) in einer einer Notstandssituation nahekommenden Lage befunden. Abgesehen davon daß damit Notstand (§ 10 FinStrG) gar nicht behauptet wird (das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen treffen konnte), ist eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte nicht zulässig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt als nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen entsprechend bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).
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