Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milorad C***** und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** sowie die Berufung des Angeklagten Marinko S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 2. Oktober 1995, GZ 20 Vr 1729/95-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Milorad C*****, Marinko S***** und Pero M***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, Marinko S***** als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Milorad C***** und Pero M***** liegt zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Dragan R***** den Matthias D***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht zu haben, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Matthias D***** in dessen Wohnung auflauerten, wobei sie maskiert waren und einen Revolver sowie Handschellen und Klebebänder zwecks Fesselung mitführten.
Die Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Beide Beschwerdeführer wenden sich gegen die einstimmige Verneinung der jeweils sie betreffenden Zusatzfrage (4 und 5 - nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch) durch die Geschworenen.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen setzen allerdings das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302 StPO) zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen.
Nichts davon wird in den Beschwerden dargelegt. Beide Beschwerdeführer sind vielmehr lediglich bemüht, aus den Beweisergebnissen andere Schlußfolgerungen als richtig nahezulegen, als sie von den Geschworenen daraus gezogen wurden. Damit wenden sie sich aber nur gegen die Beweiswürdigung, die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesen ist und vom Obersten Gerichtshof nicht nach eigener Überzeugung revidiert werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 3 zu § 345 Z 10 a).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 344 StPO iVm § 285 d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 344, 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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