JudikaturOGH

10ObS212/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Dr.Peter Wolf (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Otto W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.August 1995, GZ 9 Rs 45/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.November 1994, GZ 2 Cgs 64/94d-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger eine Alterspension gemäß § 130 GSVG in der Höhe von monatlich S 24.368,-- vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1993 und von S 24.977,20 ab 1.1.1994 mit den seither erfolgten Pensionsanpassungen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu gewähren, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge monatlich im Vorhinein."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beginn der Pflichtversicherung des am 29.6.1928 geborenen Klägers liegt im Jahr 1947. Nachdem er einige Jahre als Angestellter tätig gewesen war, begann er ab September 1979 eine selbständige Tätigkeit; ab diesem Zeitpunkt bis zum Juni 1993 war er bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Im Zeitraum September 1979 bis Dezember 1981 lagen seine Einkünfte über der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Im September 1990 stellte er einen Antrag auf Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlage. Stichtag für die Alterspension ist der 1.7.1993 (Vollendung des 65. Lebensjahres am 29.6.1993).

Mit Bescheid vom 8.3.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Alterspension ab 1.7.1993 in der Höhe von S 23.598,40 und ab 1.1.1994 in der Höhe von S 24.188,40.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, ihm die Alterspension im gesetzlichen Ausmaß unter Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlagen für die Jahre 1979 bis 1981 zu gewähren. Die Berechnung der Leistung sei unrichtig erfolgt, weil die Beklagte für die Zeit vom September 1979 bis Dezember 1981 der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage zugrundegelgt habe. Der Kläger habe gemäß Art II Abs 5 der 17. GSVGNovelle beantragt, für diese Zeit die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, also die Höchstbeitragsgrundlage zugrundezulegen.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Für die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 der 17. GSVGNov bestehe hier kein Raum. Nach ihrem Wortlaut sei ein Antrag des Versicherten auf Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs 5 Z 1 GSVG in der bis 31.12.1986 in Geltung gestandenen Fassung nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Beitragsgrundlagen für die Bemessung der Pension maßgebend seien. Dadurch habe erreicht werden sollen, daß dann, wenn solche regelmäßg sehr niedrige Beitragsgrundlagen in eine jeweils durch einen bestimmten Rahmenzeitraum determinierte Bemessungszeit fielen, diese Neuzugangsbeitragsgrundlagen die in Betracht kommende Bemessungsgrundlage nicht schmälern sollten. Da nunmehr die Bemessungsgrundlage aus den 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen seit dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung zu bilden seien, könnte dieser Fall nur dann eintreten, wenn in diesem Bemessungszeitraum nicht wenigstens 180 höhere andere Beitragszeiten vorlägen, also zumindest eine dieser Neuzugangsbeitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden müßte. Beim Kläger seien bis 31.12.1992 507 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorgelegen. Aus den Beitragsgrundlagen dieser Monate seien die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet worden, wobei für die Monate September 1979 bis Dezember 1981 die Neuzugangsbeitragsgrundlagen berücksichtigt worden seien. In den nach dem Ergebnis dieser Berechnung 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen seien die Beitragsgrundlagen für die Monate September 1979 bis Dezember 1981 nicht enthalten gewesen. Da keine der Neuzugangsbeitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei, sei der Antrag auf Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlagen nicht zu berücksichtigen gewesen.

Das Erstgericht sprach dem Kläger die Alterspension in dem sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Ausmaß zu und wies das Mehrbegehren ab.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, die unterschiedliche Höhe der Bemessungsgrundlagen sei darauf zurückzuführen, daß je nach dem, ob für die Monate September 1979 bis Dezember 1981 die tatsächlichen Einkünfte des Versicherten für die Beitragsgrundlagen herangezogen oder die Neuzugangs-Grundlagen angerechnet würden, die für die Beitragsmonate der Jahre 1979 bis 1981 errechneten "Gesamtgrundlagen" in die 180 höchsten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 GSVG zu berücksichtigenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen fielen oder nicht. Da die zunächst unter Zugrundelegung der Neuzugangsgrundlagen zu bildenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen für den Zeitraum 1979 bis 1981 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht heranzuziehen gewesen seien, hätten diese Neuzugangsgrundlagen mangels pensionsschädlicher Wirkung auch nicht maßgebend für die Bemessung der Pension im Sinne des Art II Abs 5 der 17. GSVG-Novelle sein können. Die Substitution der Neuzugangsbeitragsgrundlagen für September 1979 bis Dezember 1981 durch die unter Heranziehung der tatsächlichen Einkünfte gebildeten Beitragsgrundlagen komme daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Frage.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei. Wohl sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 der 17 GSVGNov eine Benachteiligung von Personen, bei welchen durch den Wechsel in die Selbständigkeit die unter der Mindestbeitragsgrundlage liegende Neuzugangsbeitragsgrundlage bei der Pensionsberechnung herangezogen wurde, zu beseitigen. Die Auslegung der Bestimmung habe jedoch unter Berücksichtigung der durch die 19. GSVGNov erfolgten Neuregelung der Pensionsbemessung zu erfolgen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß Art II Abs 5 der 17. GSVGNov BGBl 1990/295 ist dann, wenn Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs 5 lit a GSPVG oder § 25 Abs 5 Z 1 GSVG in der bis 31.12.1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend sind, auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des § 25 a Abs 3 und 4 des GSVG ergeben hätte.

Da Grundlage für die Beitragsentrichtung in der Sozialversicherung der Selbständigen der Einkommensteuerbescheid ist, der bei Beginn der Versicherung regelmäßig nicht vorliegt, war nach der bis 31.12.1986 in Geltung gestandenen Rechtslage bei Beginn der Versicherung und in den ersten beiden Kalenderjahren die Beitragsbemessung aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage vorzunehmen. Erst mit dem Inkrafttreten der

12. GSVGNov, BGBl 1987/158 wird bei Beginn der Versicherung der Beitragsbemessung eine vorläufige fixe Beitragsgrundlage zugrunde gelegt und nach Vorliegen der Nachweise eine endgültige Beitragsgrundlage aufgrund der tatsächlichen Einkünfte festgesetzt. Dies führte in jenen Fällen, in denen Personen nach Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und der darauf resultierenden Versicherungspflicht nach dem ASVG in fortgeschrittenem Lebensalter noch mehr als 90 Versicherungsmonate nach dem GSVG erwarben, zu nachteiligen Auswirkungen, wenn die Anfängerbeitragsgrundlage im Pensionsbemessungszeitraum maßgebend war. Durch die Bestimmung des Art II Abs 5 der 17. GSVGNov sollte nun den Versicherten die Möglichkeit eröffnet werden, auf Antrag eine Erhöhung der ursprünglichen Mindestbeitragsgrundlage auf eine Beitragsgrundlage zu erwirken, die ihren tatsächlichen Einkünften entsprochen hätte (1278 BlgNR 17. GP, 13).

Anstelle der früher geltenden Bestimmungen, nach denen die Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen während eines fixen, vom Stichtag an zurückgerechneten Zeitraumes gebildet wurde, trat durch die 19. GSVGNov BGBl 1993/336 eine Bemessungsgrundlage, die aus den einkommensmäßig höchsten 180 aufgewerteten durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen gebildet wird. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres (sa GSVG MGA 47. ErgLfg 319 f).

Die hier in Frage stehende Bestimmung erging damit zu einer Rechtslage, die durch die Normierung eines fixen Bemessungszeitraumes geprägt war, wobei es zu Härtefälle nur dann kam, wenn die Zeit, in der die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage vorgeschrieben worden war, in diesen fixen Bemessungszeitraum fiel. Wohl hatte der Gesetzgeber, wie sich aus den Erl Bem zur RV ergibt, gerade diese Fälle im Auge, dies ist aber damit zu erklären, daß nach der damaligen Rechtslage Benachteiligungen nur in derartigen Fällen eintreten konnten; allfällige Folgen einer grundsätzlichen Änderung des Systems der Pensionsbemessung waren in diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Die Bestimmung, die im Zug der Pensionsreform 1993 nicht verändert wurde, ist aber nach ihrem Wortlaut nicht auf derartige Fälle beschränkt.

Der aus den Gesetzesmaterialien über die damals unmittelbar erörterten Anwendungsfälle hinausreichende Grundgedanke der Regelung war es, den Nachteil auszugleichen, den Versicherten (oder auch Pensionisten - Art II Abs 6 17. GSVGNov) dadurch erlitten, daß die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage bei der Bemessung der Leistung Berücksichtigung fand. Dies konnte damals nur der Fall sein, wenn die fragliche Zeit in den Bemessungszeitraum fiel. Es ist aber keineswegs so, daß die Bestimmung durch die neuen Bemessungsregelungen der 19. GSVGNov in allen Fällen obsolet geworden wäre, in denen mehr als 180 für die Bemessung zu berücksichtigende Beitragsmonate außerhalb der Zeit vorliegen, in der die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage vorgeschrieben war. War nämlich vor dem 1.7.1993 die Zeit einer niedrigen Beitragsgrundlage für die Bemessung nur maßgeblich, wenn sie in den fixen Bemessungszeitraum fiel, so ist ihre Maßgeblichkeit nach dem neuen Recht ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung gegeben. Nach § 122 Abs 1 GSVG wird nämlich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (aufgewertet - § 127 Abs 5 GSVG) gebildet. Legt man in einem Fall, in dem mehr als 180 sonstige für die Bemessung der Leistung in Frage kommende Versicherungsmonate vorliegen, für die ersten Jahre der selbständigen Tätigkeit die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlagen zu Grunde, und scheidet deshalb diese Beitragsgrundlagen gemäß § 122 Abs 1 GSVG aus, so tritt eine Benachteiligung immer dann ein, wenn die sich aufgrund des tatsächlichen Einkommens ergebende Beitragsgrundlage in der ersten Zeit der selbständigen Tätigkeit über der für Zeiten liegt, die auf diese Weise in den 180 Monate umfassenden Bemessungszeitraum einbezogen wurden. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen außer den Zeiten, für die die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage zugrundegelegt wurde, Zeiten vorliegen, in denen eine, zwar über dieser gelegene, aber dennoch äußerst geringe Beitragsgrundlage besteht, die beträchtlich unter der liegt, die sich aus der Anwendung des § 25 a Abs 3 und 4 GSVG ergeben hätte. Würde man in einem solchen Fall die außerhalb der durch die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage gedeckten Zeiten liegenden Beitragsgrundlagen ohne weiteres heranziehen, so könnte dies zu einem beträchtlichen Nachteil für den Versicherten führen. Gerade solche Nachteile wollte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Art II Abs 5 17. GSVGNov ausgleichen. Durch einen Vergleich der Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlagen mit anderen Beitragsgrundlagen, wie er der beklagten Partei vorschwebt, könnte das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ergebnis nicht erreicht werden.

Die letztgenannte Bestimmung ist daher im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVGNov auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraumes, für den die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag nach dieser Gesetzesstelle, so sind bei Prüfung der Frage, welche 180 Monate in den Bemessungszeitraum fallen, die Zeiten, die durch die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage gedeckt sind, mit der aus § 25 a Abs 3 und 4 GSVG sich ergebenden (aufgewerteten) Beitragsgrundlage zu veranschlagen. Ergibt ein Vergleich mit den anderen Beitragszeiten, daß für die letztgenannten Zeiten höhere Beitragsgrundlagen bestehen, als in anderen Zeiten eines sonst sich ergebenden 180-Monatszeitraumes gemäß § 122 Abs 1 GSVG, so sind sie mit den sich aus Art II Abs 5 17. GSVGNov ergebenden Beitragsgrundlagen in den Bemessungszeitraum einzubeziehen.

Die beklagte Partei führt gegen ein solches Ergebnis ins Treffen, es würde dadurch eine beitragsfreie Steigerung von Beitragszeiten bewirkt. Dem ist entgegenzuhalten, das dieses Ergebnis die Folge der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers der 17. GSVGNov ist. Dadurch wurde eben angeordnet, daß Zeiten, für die geringere Beiträge gezahlt worden waren, mit höheren Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien. Für eine durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckte Einschränkung ihres Anwendungsbereiches auf Fälle, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der 19. GSVGNov zu beurteilen sind, besteht keine Grundlage (ebenso 12.12.1995, 10 Ob S 245/95).

Die Parteien haben außer Streit gestellt, daß die Pensionshöhe bei Richtigkeit des klägerischen Standpunktes ab 1.7.1993 S 24.368,-- brutto beträgt (ON 6, 7 und 9). Anders als nach dem der Entscheidung vom 12.12.1995, 10 Ob S 245/95 zugrundeliegenden Sachverhalt ist daher unter diesen Umständen keine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht nötig, sondern es kann sogleich in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die richtige Pensionshöhe festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

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