10ObS242/95(10ObS243/95, 10ObS244/95) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernest O*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen eines besonderen Steigerungsbetrages infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 1995, GZ 8 Rs 39/95-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.November 1994, GZ 21 Cgs 190/94b-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 28.Oktober 1995 unterbrochen (§ 76 Abs 1 ASGG).
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hierzu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben berechtigt (§ 76 Abs 2 ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
ad 1: Nach der von der Beklagten vorgelegten Ablichtung der Eintragung Nr 446/1995 im Sterbebuch des Standesamtsverbandes L***** vom 30.10.1995 ist der Kläger am 28.10.1995 in L***** verstorben. In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 leg cit - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Da diese Unterbrechung kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung eintritt, wurde das Verfahren bereits durch den Tod des Klägers unterbrochen.
ad 2: Die Prozeßnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 ASGG. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die gemäß § 2 Abs 1 leg cit auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen, bei dem die Sozialrechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war.