4Ob1680/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Volker R*****, vertreten durch Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ehrenheid R*****, vertreten durch Dr.Alexander Hacker, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert: 448.740 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. September 1995, GZ 2 R 179/95-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unterhaltsrechtliche Fragen hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Teilungshindernis geltend gemacht. Ihr steht jedenfall gemäß § 69 Abs 3 EheG gegen den Kläger ein Anspruch auf Unterhalt zu, "wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Streitteile und der unterhaltspflichtigen Verwandten der Beklagten (§ 71 EheG) der Billigkeit entspricht".
Im übrigen stehen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes mit der hL und RSp zu § 830 ABGB im Einklang (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6, 9, 11 und 12 zu § 830 und die dort angeführte RSp).