Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. September 1995, GZ 20 u Vr 3332/95-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ernst W***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 4.11.(richtig: 4.Jänner) 1995 in Wien Zuzana S***** dadurch, daß er sie mit seinem linken Unterarm am Kehlkopf würgte, getötet.
Die Geschworenen hatten die anklagegemäß nach dem Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) gestellte Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht; die (einzige) Eventualfrage nach dem Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) blieb folgerichtig unbeantwortet.
Die ausschließlich auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gemäß § 285 a Z 2 StPO iVm § 344 StPO hat der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, insbesondere jedoch den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.
Mit der bloßen Behauptung, die Geschworenen seien nicht entsprechend über die Bestimmung des § 77 StGB belehrt worden, bei richtiger Belehrung nach dieser Gesetzesstelle hätten sie nicht die Hauptfrage, sondern die Eventualfrage mit Ja beantwortet, zeigt der Angeklagte konkret keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der den Laienrichtern erteilten Rechtsbelehrung auf. Demnach ist das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die schriftliche Rechtsbelehrung zu § 77 StGB voll und ganz der Bestimmung des § 321 Abs 2 StPO gerecht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß §§ 344, 285 i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.
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