JudikaturOGH

6Ob1685/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois Hi*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Wilhelm Hu*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31.August 1995, AZ 4 R 219/95 (ON 33), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Erblasser hatte in eigenhändigen Testamenten den Beklagten insgesamt 4mal u.a. am 15.5.1974 und am 8.12.1980 als Erben eingesetzt, einmal und zwar am 4.12.1984 den Kläger.

Am 21.12.1984 verfaßte der Erblasser zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schreiben mit den Texten:

"Mein Schreiben vom 15.Mai 1974 für Willi Hu***** soll aufrecht bleiben und weiter gültig bleiben" sowie

"Mein Schreiben vom 8.12.1980 für Willi Hu***** soll aufrecht bleiben und weiterhin gültig bleiben".

Die Vorinstanzen haben die Schreiben vom 21.12.1984 in Verbindung mit den darin genannten Testamenten aus 1974 und1980 als Testament und damit das zugunsten des Klägers errichtete Testament vom 4.12.1984 als dahingefallen beurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Schreiben vom 21.12.1984 enthalten keine Erbeinsetzung im Sinne der Formvorschrift des § 553 ABGB. Zur Rechtsfrage, ob die Erbeinsetzung in einem anderen Schriftstück (das die Formvorschriften für ein Testament erfüllt) enthalten sein kann, auf das vom Erblasser verwiesen wird, fehlt zwar eine veröffentlichte oberstgerichtliche Judikatur. Die Frage wurde aber obiter in der Entscheidung EvBl 1992/36 und vor allem auch in der Entscheidung 9 Ob 1504/94 (in der es um die Parteirollenverteilung für den vorliegenden Rechtsstreit ging) bejaht. Die Lösung ist aus der Bestimmung des § 582 ABGB klar ableitbar. Danach ist eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Die Schreiben vom 21.12.1984 sind als Einheit mit den darin genannten Testamenten aufzufassen und ihrerseits als Testament zu qualifizieren. Wenn sich die Lösung klar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keiner für die Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erforderlichen oberstgerichtlichen Äußerung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.

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