9ObA179/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Dr.Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Wilhelm S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Walter Engler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** AG *****, vertreten durch Dr.Helmut Neudorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 26.190,30 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Juli 1995, GZ 10 Ra 37/95-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Dezember 1994, GZ 30 Cga 172/94x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 676,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Gemäß § 20 Abs 1 des Pensionsregulativs ("Pensionsreform 1961") - PR - werden Steigerungsbeiträge für eine freiwillige Pensionsversicherung nur insoweit von der Einrechnung erfaßt, als sie für Rechnung der Bank vorgenommen werden. Dabei kann unterstellt werden, daß diese Regelung an die §§ 16 ff ASVG, die unter dem Titel "Freiwillige Versicherung" die Selbstversicherung bzw Weiterversicherung ua auch in der Pensionsversicherung regeln, anknüpft und sich auf die unter diesem Titel geregelten Fälle bezieht. Bei Studienzeiten, die durch nachträgliche Beitragsentrichtung leistungswirksam werden (§ 227 Abs 2 und 3 bzw § 228 Abs 1 Z 3 ASVG) handelt es sich um Ersatzzeiten, nicht aber um Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung in diesem Sinne. Im übrigen ist es auch keineswegs unsachlich, die auf die Studienzeiten, für die die Beiträge vom Kläger entrichtet wurden, entfallenden Steigerungsbeträge beim Abzug der gesetzlichen Pensionsleistung mitzuberücksichtigen. Diese Studienzeiten wurden nämlich auch bei Ermittlung der pensionsfähigen Dienstzeit nach dem PR berücksichtigt und erhöhten diese auf das maximal mögliche Ausmaß von 40 Jahren, was auch zu einer entsprechenden Erhöhung der betrieblichen Pensionsleistung führte.
Das Begehren auf Berücksichtigung der Flughafenzulage bei der Berechnung der betrieblichen Pensionsleistung gründete der Kläger allein auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ausgehend von den Feststellungen wurde die Zulage bei anderen vergleichbaren Dienstnehmern mit Einzelvereinbarungen in der Form in das Gehalt eingerechnet, daß ihnen Vorrückungen im entsprechenden Gegenwert gewährt wurden. Die höchstmögliche Gehaltsstufe blieb aber unverändert, so daß diese Dienstnehmer die letzte Gehaltsstufe dadurch zwar früher erreichen, nach deren Erreichung aber keine weiteren Vorteile mehr haben; der seinerzeit durch die Flughafenzulage gewährte Vorteil wird damit aufgesaugt. Da der weit überwiegende Teil dieser Dienstnehmer bereits vor Erreichen des Pensionsalters in die höchste Gehaltsstufe gelangt, die der Kläger im Zeitpunkt seines Pensionsantrittes bereits erreicht hatte, hat die Neuregelung für deren Ruhebezug keinerlei Auswirkungen. Sie sind daher, was die Höhe ihrer betrieblichen Pensionsleistung betrifft, gegenüber dem Kläger nicht bessergestellt, so daß der Kläger aus einer benachteiligenden Ungleichbehandlung keine Ansprüche ableiten kann.
Die Umreihung des Klägers in die Tätigkeitsgruppe VI Stufe 25 erfolgte ohne entsprechende Verpflichtung der beklagten Partei, zumal unbestrittten feststeht, daß die Tätigkeit des Klägers der Tätigkeitsgruppe V entsprach. Der Kläger hatte hierauf ebensowenig einen Rechtsanspruch wie auf eine Einreihung in die Stufe 28 der Tätigkeitsgruppe VI.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.