7Ob1680/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine J*****, vertreten durch Dr.Harald Ofner und Dr.Gabriela Kaiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Joachim Meixner und Dr.Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung, Räumung und Einwilligung zur Einverleibung (Gesamtstreitwert S 275.000) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Juli 1995, GZ 15 R 115/95-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des OGH iS der § 507 Abs 2, § 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.