4Ob576/95(4Ob577/95) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder 1) Daniela H*****, geboren am 7.August 1984 und 2) Andreas H*****, geboren am 3.November 1987, infolge Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt V*****-Jugendamt, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29.Juni 1995, GZ 2 R 212/95-35 und 2 R 254/95-36, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Villach vom 1.März 1995, GZ 2 P 60/93-27 und 28, abgeändert wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Beschlüsse werden dahin abgeändert, daß die Beschlüsse des Erstgerichtes in ihren Aussprüchen über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Monat Februar 1995 in bezug auf die mj.Daniela H***** mit dem Betrag von 2.100 S und in bezug auf den mj.Andreas H***** mit dem Betrag von 1.100 S wiederhergestellt werden.
Text
Begründung:
Die den beiden Kindern mit den Beschlüssen vom 8.4.1994 (ON 11 und 12) auf Grund der einstweiligen Verfügungen vom 11.1.1994 (ON 6) nach § 382 a EO für den Zeitraum 1.3.1994 bis 31.12.1994 gemäß § 4 Z 5 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse von je 1.400 S wurden zunächst auf Antrag des Unterhaltssachwalters mit den Beschlüssen vom 2.1.1995 (ON 23 und 24) für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1995 weitergewährt, dann aber mit den Beschlüssen vom 16.2.1995 (ON 25 und 26) mit Ablauf des Monats Februar 1995 eingestellt, weil zugleich per 9.2.1995 die einstweilige Verfügung ON 6 gemäß § 399 a Abs 2 Z 2 EO im Hinblick auf die endgültige Unterhaltsfestsetzung für die beiden Kinder aufgehoben wurde. Mit Beschluß vom 30.9.1994 (ON 17) war nämlich der vom ehelichen Vater ab 1.7.1992 zu leistende Unterhalt für die mj.Daniela mit 3.500 S und für den mj.Andreas mit 2.500 S mtl festgesetzt worden. Die Beschlüsse ON 17, 23 und 24 wurden dem für den Vater gemäß § 6 AußStrG bestellten Kurator am 10.1.1995 zugestellt und blieben unangefochten. Die Beschlüsse ON 25 und 26 wurden dem Kurator und dem Unterhaltssachwalter am 21.2.1995 zugestellt; auch sie blieben unangefochten. Am 28.2.1995 (Tag des Einlangens) beantragte der Unterhaltssachwalter, den beiden Kindern aufgrund des endgültigen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ON 17 Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von 3.500 S bzw 2.500 S zu gewähren.
Mit den Beschlüssen vom 1.3.1995 (ON 27 und 28) gewährte das Erstgericht den beiden Kindern die beantragten Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1.2.1995 bis 31.1.1998; sie sind hinsichtlich des Gewährungszeitraums vom 1.3.1995 bis 31.1.1998 in Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht wies infolge der Rekurse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Monat Februar 1995 ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die den Kindern gemäß § 4 Z 5 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse von je 1.400 S seien erst per 28.2.1995 eingestellt worden. Eine Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ab 1.2.1995 in Höhe von 3.500 S und 2.500 S sei daher schon deshalb ausgeschlossen, weil sonst für den Monat Februar 1995 Unterhaltsvorschüsse von 4.900 S und 3.900 S auszuzahlen wären, für welche aber gar kein Exekutionstitel bestehe. Eine rückwirkende Erhöhung der nach § 4 Z 5 UVG für Februar 1995 (noch) gewährten Unterhaltsvorschüsse auf die mit Beschluß ON 17 endgültig festgesetzten Unterhaltsbeiträge gemäß § 19 Abs 2 UVG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die endgültige Unterhaltsfestsetzung auf einem anderen Vorschußgrund als die bisherige Vorschuß(weiter)gewährung beruhe, die vom Unterhaltssachwalter ausdrücklich auf § 4 Z 5 UVG gestützt worden sei; dieser Antrag könne daher nicht auf einen anderen Vorschußgrund umgedeutet werden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die den Kindern (weiter)gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 16.2.1995 infolge rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens und der deswegen ausgesprochenen Aufhebung der am 11.1.1994 gemäß § 382 a EO erlassenen einstweiligen Verfügungen per 9.2.1995 nach § 399 a Abs 2 Z 2 EO wegen Wegfalls des Gewährungsgrundes gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG mit Ablauf des Monats Februar 1995 eingestellt wurden. Noch im Februar 1995 langte aber der Antrag des Unterhaltssachwalters auf Gewährung von Titelvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG, nämlich aufgrund der mittlerweile vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlüsse vom 30.9.1994 ein; in diesem Antrag behauptete der Sachwalter die Aussichtslosigkeit der Exekution.
Die durch den vollstreckbaren Exekutionstitel gedeckten - höheren - Vorschüsse waren daher gemäß § 8 Abs 1 UVG vom Beginn des Monats Februar 1995 an zu gewähren. Insoweit kann demnach entgegen der Meinung des Rekursgerichtes von einer "rückwirkenden" Gewährung keine Rede sein. Richtig ist nur, daß kein Fall einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG vorliegt; eine solche wurde weder vom Unterhaltssachwalter beantragt noch lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Erhöhung vor, weil es in bezug auf den im Februar 1995 noch laufenden Unterhaltsvorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG schon an der erforderlichen Identität des Vorschußgrundes (Knoll, KommzUVG Rz 12 zu § 19) mangelte. Zwar sind sowohl Vorschüsse nach § 4 Z 1 UVG als auch solche nach § 4 Z 5 UVG Titelvorschüsse im Sinne des § 3 Z 1 UVG, ihre Gewährung hängt aber von unterschiedlichen Voraussetzungen ab (Knoll aaO Rz 20 zu § 4).
In Wahrheit stellt sich daher nur die Frage, ob innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, schon ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG zulässig ist. Das muß aber schon deshalb bejaht werden, weil dem UVG nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Allerdings steht der gänzlichen Stattgebung eines solchen Antrages die im Februar 1995 noch laufende Vorschußgewährung aus dem anderen Vorschußgrund entgegen. Dem Antrag ist daher nur soweit stattzugeben, als aus dem neuen Vorschußgrund ein höherer Vorschuß zu gewähren ist. Den Minderjährigen gebührt daher für Februar 1995 nur die Differenz zwischen dem noch laufenden Unterhaltsvorschuß und dem auf Grund der endgültigen Unterhaltsfestsetzung gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG neu zu gewährenden höheren Vorschuß. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind daher den Kindern für Februar 1995 Titelvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 2.100 S und 1.100 S zu gewähren; im übrigen, also in Ansehung der Gewährung weiterer Titelvorschüsse in Höhe von je 1.400 S, hat es im Hinblick auf die im Februar 1995 noch in dieser Höhe laufenden Titelvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG bei der Abweisung des Antrages zu verbleiben.