6Ob1672/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Alexandra B*****, geboren am 28.Juni 1978, und Christian B*****, geboren am 10.Mai 1982, beide in der alleinigen Obsorge der Mutter Margarete B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing.Gerhard B*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Juli 1995, AZ 43 R 521, 522/95 (ON 223), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG und überdies als verspätet zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 17.August 1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 1.September 1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Mutter und der Kinder abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Antragstellung auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der bisherigen anwaltlichen Vertretung der Kinder im Pfegschaftsverfahren handelt es sich um eine Maßnahme nach § 154 Abs 3 ABGB. Steht der ehelichen Mutter - wie hier - die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB zu, ist sie allein zu einer derartigen Antragstellung befugt. § 178 ABGB räumt zwar dem anderen Elternteil in einem solchen Fall ein Äußerungsrecht ein; er hat aber kein Zustimmungsrecht (EvBl 1978/170; SZ 53/157; RZ 1994/53 = EFSlg 73392). Wird die Äußerung nicht berücksichtigt, steht dem Vater die - von ihm im vorliegenden Fall durch Stellung eines Gegenantrages ohnehin in Anspruch genommene - Anrufung des Gerichtes nach § 176 Abs 1 ABGB wie "wem immer" offen, doch ergibt sich daraus weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 178; ÖA 1990, 110 mwN; RZ 1994/53 = EFSlg 73392). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.