JudikaturOGH

10Ob524/95(10Ob1572/95) – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Obendorfer, Dr.Ludwig Beurle und Dr.Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Dieter-Jörg V*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 548.664,94 S infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28.Juni 1995, GZ 1 R 129/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird, insoweit er sich gegen den abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Insoweit er sich gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß - wie hier hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit - zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.

Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß es sich bei der Frage, ob der Einzelrichter oder ein Senat des Erstgerichtes zur Verhandlung und Entscheidung berufen ist, um keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung handelt (SZ 51/152; RZ 1981/60; Mayr in Rechberger, ZPO § 7 JN Rz 5).

Auch § 37 ASGG behandelt nicht nur das Verhältnis zwischen Einzelrichter und arbeits- und sozialrechtlichem Senat, sondern auch das zwischen diesem Senat und dem Zivil- bzw Handelssenat (desselben Gerichtshofes) als Besetzungsfrage (EvBl 1990/90 = RdW 1990, 261 mwN uva; Mayr aaO). Nicht nur der für Arbeitsrechtssachen zuständige, sondern auch allgemeine Senate des Obersten Gerichtshofes haben schon wiederholt ausgesprochen, daß auch die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in einer anderen Funktion zu entscheiden hat - ausgenommen im Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien und zum Handelsgericht Wien - keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Gerichtsbesetzung ist (30.5.1994, 1 Ob 542/94; 23.11.1994, 10 Ob 252/94 SSV-NF 8/115; 22.3.1995, 7 Ob 510/95). In der E 1 Ob 542/94, die eine der nunmehr vorliegenden vergleichbare Verfahrensgestaltung betraf, wurde ua unter Bezugnahme auf EvBl 1990/90 und weitere E des 9. Senates sowie auf Kuderna, ASGG 171ff und Feitzinger/Tades, ASGG FN 9 zu § 37 - so zB auch Mayr aaO Rz 8 - ausgeführt, daß der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten nur insoweit Beachtlichkeit zukomme, als mit ihr implicite auch ein Besetzungsmangel iS des § 37 Abs 1 ASGG geltend gemacht wird. In der E SSV-NF 8/115 bekräftigte der nunmehr erkennende Senat den Rechtssatz, daß die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden habe - ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien - eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung sei. Der Ausspruch über eine Gerichtsbesetzung wirke der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren und bestimme auch die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften. In der ebenfalls eine der nunmehrigen vergleichbare Verfahrenssituation betreffenden zit E des 7. Senates wird ua zutreffend ausgeführt, die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß bei Prüfung der Frage der Gerichtsbesetzung nach stRsp (EvBl 1990/90 ua) - so übrigens auch Mayr aaO Rz 8 - (in Analogie zu § 40 a JN) vom Begehren und den Behauptungen des Klägers auszugehen sei und daß es auf die Einwendungen des Beklagten nicht ankomme. Da sich die Klägerin selbst auf die der Geschäftsbeziehung zum Beklagten zugrundeliegenden Vereinbarungen berufen und diese auch vorgelegt habe, sei es zulässig und geboten gewesen, nicht nur den Wortlaut der Klage, sondern auch diese Urkunden, deren Inhalt von den Behauptungen der Klägerin umfaßt seien, zur Prüfung der Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit (des Beklagten) und damit der richtigen Gerichtsbesetzung heranzuziehen.

Rückverweise