8ObA286/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Amtsrat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw.Philipp S*****, vertreten durch Dr.Norbert Kosch und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei L***** Industrie-AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen 637.869,80 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.März 1995, GZ 31 Ra 194/94-30, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.August 1994, GZ 29 Cga 26/93t-19, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.747,24 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.624,54 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung des vorliegenden Pensionsvertrages zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Schon der Wortlaut der Klausel "Pensionszahlungen, die Sie oder Ihre Rechtsnachfolger aus öffentlichen Kassen erhalten, zu denen die Gesellschaft Beiträge geleistet hat, werden auf die Firmenpension angerechnet" spricht dafür, daß es für die Anrechnung ausreicht, daß die beklagte Partei überhaupt Beiträge zum Erwerb von Anwartschaften für die betreffende öffentlich-rechtliche Pension geleistet hat.
Auch aus den Vertragsverhandlungen ist nichts für den Standpunkt des Klägers zu gewinnen, entgegen dem Wortlaut der Klausel sei der aus den nach dem GSVG erworbenen Versicherungszeiten resultierende Teil der Gesamtpension nicht auf die Betriebspension anzurechnen. Daraus, daß der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen zunächst zwar seine Absicht bekundete, auf Pensionsansprüche aus Zeiten, in denen er nach dem GSVG selbst versichert war, nicht durch Anrechnung auf die Betriebspension verzichten zu wollen, den Dienstvertrag aber dann ohne diesbezüglichen Vorbehalt unterschrieb, mußte die beklagte Partei als Erklärungsempfänger (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts siehe Rummel in Rummel ABGB2 I § 914 Rz 4) vielmehr schließen, daß der Kläger seine Forderung fallen ließ (vgl JBl 1982, 142). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dient die Vertragsauslegung nicht dazu, einem Vertragspartner das zu verschaffen, was er im Wege der Vertragsverhandlungen nicht durchsetzen konnte.
Dem Berufungsgericht ist weiters darin beizupflichten, daß auch die in den Artikeln IV und V des Dienstvertrages vereinbarte Anrechnung der - allenfalls weiterlaufenden - Bezüge und der Pension des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der gleichfalls zum Familienkonzern gehörigen E***** KG auf die von der beklagten Partei geschuldeten gleichartigen Leistungen sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf die langjährige Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter als motivierenden Grund für die Zusage einer Betriebspension von 90 % des letzten Aktivbezuges an den damals bereits 58 Jahre alten Kläger dafür spricht, daß die während der Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter des oben genannten Unternehmens erworbenen öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüche nicht anders zu behandeln sind als die durch die Tätigkeit bei der beklagten Partei erworbenen gleichartigen Ansprüche. Schließlich spricht auch der Umstand, daß gemäß den §§ 251a ASVG und 129 GSVG für in beiden Versicherungszweigen erworbene Zeiten nur eine vom leistungszuständigen Versicherungsträger zu gewährende Gesamtpension gebührt, gegen die vom Kläger angestrebte, zu schwierigen Berechnungsfragen führende Vertragsauslegung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.