JudikaturOGH

4Ob1663/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm.Thomas J.C.M*****, 2. Dkfm.Eugen M*****, vertreten durch Dr.Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1. T***** GesmbH, 2. KommR Burkhard E*****, vertreten durch Dr.Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung (Streitwert 1,000.000 S) infolge außerordentlichen Rekurses der Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.August 1995, GZ 4 R 170/95, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien wird gemäß §§ 78 EO und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung 2 Ob 502/88 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte das Erstgericht - anders als hier - dem Protokollberichtigungsantrag aus der Erwägung stattgegeben, daß tatsächlich eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, die nach § 212 Abs 5, letzter Satz, ZPO auch nachträglich - also nach Ablauf der Widerspruchsfrist - jederzeit vom Gericht berichtigt werden kann. Hier sah sich hingegen das Erstgericht zu einer solchen Berichtigung nicht in der Lage.

Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Weise die Beklagte die Unrichtigkeit eines Protokolls, das nach Ablauf der Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis für Verlauf und Inhalt der Verhandlung macht, dennoch nach § 292 Abs 2 ZPO zu beweisen versuchen kann (ZBl 1930, 331; RZ 1956, 140; EvBl 1956/315; EvBl 1964/281; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 215 mwN aus Literatur und Rechtsprechung), fehlt es der Beklagten jedenfalls zur Zeit der Beschlußfassung über ihr Rechtsmittel an der Beschwer, weil das Provisorialverfahren, für welches das beanstandete Protokoll allein Bedeutung hat, mittlerweile rechtskräftig beendet ist. Auf die angeblichen Unrichtigkeiten kam es im übrigen bei der Entscheidung keinesfalls an.

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