JudikaturOGH

7Ob1680/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine J*****, vertreten durch Dr.Harald Ofner und Dr.Gabriela Kaiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Joachim Meixner und Dr.Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung, Räumung und Einwilligung zur Einverleibung (Gesamtstreitwert S 275.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Juli 1995, GZ 15 R 115/95-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtsansicht, daß der gute Glaube im Vertrauen auf den Grundbuchsstand iSd § 1500 ABGB nicht nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sondern auch noch im Zeitpunkt der Anbringung des Grundbuchsgesuches vorliegen müsse, ist durch die Rechtsprechung gedeckt (SZ 11/53; SZ 28/256; NZ 1980/78).

Es trifft nicht zu, daß die gegenständliche Grenze durch den Zusatz vom Kaufvertrag verändert worden wäre. Die in dieser Ergänzung genannten Trennstücke 2 und 3 liegen nicht an der strittigen Grundstücksgrenze (Beilage L); Das Trennstück 4 war aber bereits als Teil des Grundstücks 166/1 Gegenstand des ursprünglichen Kaufvertrages. Eine Verschiebung der Grenze zum Grundstück 170/1 im strittigen Bereich ist aus der Vermessungsurkunde Beilage E nicht ersichtlich. Daß der Beklagten allenfalls im Zeitpunkt dieses Ergänzungsvertrages der gute Glaube in die Richtigkeit der Grenzen gefehlt hätte, ist daher nicht von Bedeutung, weil die Einverleibung des Eigentumsrechtes in dem strittigen Bereich schon erfolgt war.

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