JudikaturOGH

3N6/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Anton S*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Helmut P**********, ***** wegen S 781,01 sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund seines Urteils vom 28.6.1989, 3 Ob 516/89, zur Hereinbringung der Forderung von S 781,01 sA die Fahrnisexekution zu bewilligen, unzuständig.

Die Exekutionssache wird an das Bezirksgericht Josefstadt überwiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 28.6.1989, 3 Ob 516/89, über eine Revision, die in einem in erster Instanz vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen anhängigen Rechtsstreit eingebracht wurde. Er hat mit diesem Urteil der betreibenden Partei Kosten in der Höhe von S 781,01 zugesprochen.

Die betreibende Partei beantragt mit dem beim Obersten Gerichtshof am 2.10.1995 eingelangten Antrag, ihr auf Grund des angeführten Urteils zur Hereinbringung der Forderung von S 781,01 sA die Fahrnisexekution zu bewilligen, wobei die verpflichtete Partei nach den Angaben im Exekutionsantrag im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt ihren Sitz hat.

Gemäß § 4 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995, die gemäß Art VIII Abs 2 dieser Novelle bereits anzuwenden ist, ist zur Bewilligung der Exekution das in den §§ 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig. Dies ist hier gemäß § 18 Z 4 EO das Bezirksgericht Josefstadt, weil sich in seinem Sprengel die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird.

Da somit der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Exekutionsantrag nicht zuständig ist, hatte er gemäß § 44 JN seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Exekutionssache nach dieser Bestimmung an das Bezirksgericht Josefstadt zu überweisen.

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