4Ob1612/95(4Ob1613/95, 4Ob1614/95, 4Ob1615/95) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr.Georg K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes je vom 31.Jänner 1995, GZ 44 R 54/95-154 und GZ 44 R 589, 590, 55, 56, 57/95-155, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird - soweit er sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Kostenersatz richtet - als gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig zurückgewiesen; im übrigen wird das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
2) Die vom Betroffenen am 12.9.1995 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblicher Versäumung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung wäre gemäß § 17 AußStrG, § 148 Abs 1 ZPO beim Erstgericht anzubringen. Eine Überweisung dieses Antrages hat aber schon deshalb nicht stattzufinden, weil es eine mündliche Revisionsrekursverhandlung nicht gibt, weshalb der Betroffene auch nichts "versäumt" haben kann.
Der auf das AuskunftspflichtG gestützte Antrag betreffend Einsicht in angebliche "Computerausdrucke" über den Aktenstand war schon deshalb zurückzuweisen, weil dieses Gesetz nur für die Hoheitsverwaltung, nicht aber für Angelegenheiten der Rechtsprechung gilt.