6Ob593/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr.Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Dietmar H*****, vertreten durch Dr.Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen S 7.509,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12.Juni 1995, AZ 4 R 261/95 (ON 10), womit dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 25.April 1995, GZ 2 C 143/95-7, nicht stattgegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Aufgrund der am 25.1.1995 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage erließ das Erstgericht am 26.1.1995 den beantragten Zahlungsbefehl über S 7.509,-- sA. Dieser wurde dem Beklagten am 30.1.1995 zugestellt. Er erhob einen am 16.2.1995 zur Post gegebenen Einspruch. Diesen wies das Erstgericht mit Beschluß vom 20.2.1995 als verspätet zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht nicht statt (ON 6). Dem gleichzeitig mit dem Rekurs erhobenen Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wies das Erstgericht mit Beschluß vom 25.4.1995 ab (ON 7). Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 12.6.1995 nicht statt (ON 10). Es sprach aus, daß ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist sowohl wegen des S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes (§ 528 Abs.2 Z 1 ZPO) als auch wegen des Umstandes, daß das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß bestätigte (§ 528 Abs.2 Z 2 ZPO), unzulässig. Der Revisionsrekurswerber kann die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aus der "Bestimmung des § 517 Zahl 4 ZPO" ableiten. Nach § 517 Abs.1 Z 4 ZPO ist zwar auch bei Streitgegenständen unter S 15.000,-- ein Rekurs gegen die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, die genannte Gesetzesstelle regelt jedoch nur den Rekurs gegen Beschlüsse erster Instanz. Der hier angefochtene Beschluß ist ein solcher des Gerichtes zweiter Instanz. Die Rechtsmittelzulässigkeit gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes ist nach § 528 ZPO zu beurteilen.