Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterricher als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1a Vr 6990/95 anhängigen Strafsache gegen Lydia H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 1995, AZ 23 Bs 301/95 (= GZ 1a Vr 6990/95-64), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Oberlandesgericht Wien in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft und Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Lydia H***** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO an. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 9.August 1995, abgefertigt am selben Tage (S 3 cc verso), mit Rückschein blau am 10.August 1995 zugestellt (S 450). Die Angeklagte selbst hat - wie aus den Amtsvermerken vom 11. August 1995 (derzeit unjournalisiert im Akt einliegend zwischen ON 64 und 65) hervorgeht - den Inhalt dieser Entscheidung jedenfalls am 11. August 1995 zur Kenntnis genommen.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verfügte die Vorsitzende des Schöffengerichtes, welcher der Akt mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 9.August 1995 zugeleitet worden war, neuerlich (und überflüssig) die Zustellung des nunmehr angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger, die - diesmal mit Rückschein weiß - am 20.August 1995 vorgenommen wurde (S 450).
Die gegen den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Grundrechtsbeschwerde langte (per Telekopie) am 1.September 1995 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein (ON 66); eine Gleichschrift dieser Grundrechtsbeschwerde wurde vom Verteidiger am selben Tage zur Post gegeben (ON 67).
Da die Frist zur Ausführung der Grundrechtsbeschwerde vierzehn Tage beträgt (§ 4 Abs 1 GRGB) und demnach eine rechtzeitige Beschwerdeausführung spätestens am 24.August 1995 bei Gericht einzubringen oder der Post zur Weiterbeförderung an das Gericht zu übergeben gewesen wäre, ist die am 1.September 1995 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangte Beschwerde verspätet. Sie war daher zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die neuerliche Zustellung der bekämpften Entscheidung am 20.August 1995 keine neue Rechtsmittelfrist auslöste (§ 6 ZustG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden