4Ob1623/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anna N*****, 2. Ing.Kurt W*****, 3. Dr.Dieter B*****, 4. Angela L*****, 5. Heide P*****, 6. Monika H*****, 7. Dr.Gerhard P*****, 8. Liselotte R*****, 9. Dipl.Ing.Hans S*****, 10. Mag.Leonhard P*****, 11. Norbert M*****, 12. Gertrude K*****, 13. Josef B*****, 14. Friederike M*****, 15. Dr.Hans D*****, 16. Mag.Heide Gertraud W*****, 17. Dr.Barbara H*****, 18. Dr.Gertraud G*****, 19. Dipl.Ing.Friedrich K*****, 20. Werner P*****, 21. V***** AG, *****22. Mag.Josefine E*****, 23. Mag.Veronika C*****, 24. Dr.Jürgen W*****, 25. Dipl.Ing.Brigitte B*****, 26. Erich K*****, 27. Mag.Eleonore S*****, 28. Mag.Alois S*****, sämtliche vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Wilhelm S*****, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung eines Trennstückes eines Grundstückes (Streitwert S 60.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Mai 1995, GZ 6 R 146/95-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.März 1995, GZ 41 C 2052/94m-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger machten ihren Anspruch "auf Grund der Vereinbarung vom 28.5.1971 und nach allen in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch § 418 ff ABGB ..." geltend (S. 4). Soweit das Gericht zweiter Instanz sich für berechtigt hielt, dem Klagebegehren allein auf Grund des § 418 ABGB (teilweise) stattzugeben, liegt darin kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze, der im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Ob sich die Kläger im Zusammenhang mit ihren übrigen Ausführungen in Wahrheit doch auf den Rechtsgrund des Vertrages eingeengt haben, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Überbauung nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Ausmaß, sondern erfaßte nur einen schmäleren Streifen (S. 51). Das vom Spruch des Berufungsgerichtes erfaßte "Trennstück, welches den Teil des Grundstückes umfaßt, auf welchem das im Miet- und Wohnungseigentum der Kläger und des Beklagten stehende Wohn- und Bürohaus ... als Überbau steht", ist demnach - wie die Revision selbst zugibt - in dem im Klagebegehren genannten Trennstück laut Lageplan enthalten. Das Berufungsgericht hat den Klägern also weniger und nicht etwas anderes
als begehrt zuerkannt.
Daß der außerbücherliche Eigentümer gemäß § 418 ABGB ein Interesse an der Verbücherung seines Eigentumsrechtes hat, ist offenkundig, könnte er doch sonst gegenüber einem allfälligen gutgläubigen, auf den Grundbuchsstand vertrauenden Erwerber der Liegenschaft des Beklagten sein Eigentumsrecht nicht mit Erfolg geltend machen.
Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, daß das Urteil des Berufungsgerichtes nicht unmittelbar Grundlage einer Grundbuchseintragung sein kann, weil das Trennstück mangels Bezugnahme auf einen Plan hiefür nicht hinreichend bestimmt ist. Das bedeutet aber nicht, daß das Urteil wertlos wäre und daher nicht aufrecht bleiben könnte. Die Kläger haben damit jedenfalls den gerichtlichen Ausspruch erreicht, daß der Beklagte zur Einwilligung in die Abtrennung und (lastenfreie) Übertragung eines - bestimmbaren - Grundstücksstreifens an die Kläger verpflichtet ist. Mit Rechtskraft dieses Urteils gilt die Erklärung als abgegeben, ohne daß es einer Exekution bedürfte (§ 367 EO). Der Beklagte führt in der Revision selbst zutreffend aus, wie die Kläger unter Zuhilfenahme dieses Urteils letztlich doch zur erwünschten grundbücherlichen Eintragung ihres Eigentumsrechtes kommen können. Um das nach dem Urteil bestimmbare Trennstück für das Grundbuchsgericht eindeutig zu bestimmen, ist ein (neuer) Plan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (§ 4 Abs 2 lit b ZTG 1993 BGBl 1994/156) samt neuen verwaltungsbehördlichen Bescheiden (wie Blg A und B) notwendig, um mit diesen öffentlichen Urkunden (§ 4 Abs 3 ZTG 1993 iVm § 292 ZPO) in Verbindung mit dem Urteil die begehrte Ab- und Zuschreibung (§§ 31, 74, 94 GBG) zu erwirken. Daß nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der von den Klägern ihrem Begehren zugrunde gelegte Plan nicht zu verwenden war, könnte jedenfalls nicht die Abweisung des gesamten Klagebegehrens rechtfertigen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß Dr. Candidus C***** sen. seinen Konkurs verschuldet hat, folgte daraus noch nicht eine schuldhafte Vereitelung der Erfüllung des Tauschvertrages aus 1971. Die Erfüllung wurde vielmehr erst dadurch unmöglich, daß der Beklagte das Tauschobjekt erstanden hat. Im übrigen hängt die Entscheidung nicht von der Frage ab, ob der Tauschvertrag gegenstandslos geworden ist. Wollte man nämlich die Verbindlichkeit der Kläger als Rechtsnachfolger des Dr.C***** sen. aus dem Tauschvertrag für aufrecht halten, dann wäre der Zuspruch des Berufungsgerichtes gleichfalls gerechtfertigt und nur der abweisende Teil verfehlt. Auf die Ansprüche des Beklagten aus der Abtretung des Trennstückes an die Kläger hatten die Vorinstanzen nicht Bedacht zu nehmen, weil der Beklagte keinen Zug-um-Zug-Einwand erhoben hat.
Nach § 418 dritter Satz ABGB erwirbt der Bauführer unter den dort genannten Voraussetzungen außerbücherlich Eigentum an der Baufläche (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 418 mwN aus der Rechtsprechung). Darin liegt eine der Ausnahmen vom Einverleibungsgrundsatz des § 431 ABGB (Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 431).