JudikaturOGH

13Os117/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer R***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 1 und 2) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 28.Februar 1995, GZ 17 U 164/95-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 28.Februar 1995, GZ 17 U 164/95-9, verletzt im Ausspruch der Zahl der Tagessätze und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe das Gesetz in der Bestimmung des § 89 StGB. Diese Aussprüche werden aufgehoben und insoweit gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 89 StGB wird Rainer R***** zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 90 Tagen festgesetzt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem unangefochten gebliebenen im Spruch näher bezeichneten Urteil wurde Rainer R***** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 1 und 2) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen a 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, sowie zum Kostenersatz verurteilt.

Die verhängte Tagessatzzahl (Ersatzfreiheitsstrafe) verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 89 StGB, weil dessen Strafdrohung (ohne die hier nicht aktuelle Bestimmung des § 39 StGB) nur bis zu 180 Tagessätzen reicht. Auf dieses Maß war daher - unter Zugrundelegung der im Urteil des Bezirksgerichtes genannten Strafzumessungsgründe - die Tagessatzzahl zu senken und die Ersatzfreiheitsstrafe dieser Korrektur folgend anzupassen.

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