JudikaturOGH

3Ob53/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****bank AG ***** und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Heinz P*****, Rechtsanwalt *****, wegen S 175.000,-- sA und anderer vollstreckbarer Forderungen, infolge Revisionsrekurses des Zustellkurators Dr.Heinz P*****, Rechtsanwalt *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 31.März 1995, GZ 4 R 56/95-23, womit der Rekurs des Zustellkurators gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wildon vom 13.September 1994, GZ 2 E 1582/94k-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wildon vom 13.9.1994 wurde der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von S 175.000,-- sA die Zwangsversteigerung einer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft bewilligt (ON 3). Mit Beschluß vom 30.1.1995, (ON 10) wurde Dr.Heinz P***** gemäß § 78 EO iVm § 116 ZPO zum Zustellkurator für die verpflichtete Partei, deren Aufenthalt zum damaligen Zeitpunkt unbekannt war, bestellt. Das Edikt gemäß § 117 Abs.2 ZPO war in der Zeit vom 10. bis 27.2.1995 an der Gerichtstafel angeschlagen; die Kuratorbestellung wurde auch am 17.2.1995 durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" bekanntgemacht. Gleichzeitig mit dem Bestellungsbeschluß wurde auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß an den Kurator am 13.2.1995 zugestellt. Eine am 2.2.1995 beim Bezirksgericht Wildon eingelangte Mitteilung der betreibenden Partei vom 31.1.1995 (ON 13) enthielt unter anderem den Hinweis, daß sich der Verpflichtete zur Zeit wieder in Österreich, an der Adresse ***** W*****, L***** *****, aufhalte.

Mit Schriftsatz vom 15.2.1995 (Postaufgabe: 16.2.1995) erhob der Kurator Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 13.9.1994.

Am 3.3.1995 erschien der Verpflichtete vor dem Erstgericht und brachte vor, daß er seit November 1994 beruflich in Moskau tätig und nur zu Weihnachten eine Woche auf Urlaub zu Hause in ***** W*****, L***** *****, gewesen sei. An dieser Adresse sei er seit Ende Jänner 1995 bis voraussichtlich April 1995 ununterbrochen wohnhaft. Er werde nach diesem Zeitpunkt wieder beruflich nach Moskau übersiedeln. Mit seiner längerer Abwesenheit sei immer wieder zu rechnen, einen Bevollmächtigten könne er nicht namhaft machen, weil er niemanden kenne, der diese Funktion übernehmen würde. Die Adresse der Moskauer Firma, bei der er arbeite, könne er nicht angeben. Dem Verpflichteten wurde an diesem Tag zur Kenntnis gebracht, daß in der ihn betreffenden Exekutionssache Dr.Heinz P***** zum Abwesenheitskurator bestellt worden ist (ON 18).

Das Erstgericht verfügte daraufhin am 7.3.1995 die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten; diese wurde am 8.3.1995 auch tatsächlich durchgeführt.

Mit Beschluß vom 21.3.1995 (ON 19), welcher dem Verpflichteten durch Hinterlegung am 27.3.1995 und dem Kurator Dr.Heinz P***** gleichfalls am 27.3.1995 zugestellt wurde, wurde der Kurator wegen nunmehr bekannten Aufenthaltes des Verpflichteten seines Amtes enthoben.

Dieser Beschluß ist am 10.4.1995 in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs des Kurators wegen Fehlens der Rekurslegitimation zurück.

Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen der Zulässigkeit, der Wirkungen sowie der Beendigungsvoraussetzungen einer Kuratel nach den §§ 116 ZPO sowie 276 ABGB (§ 78 EO) auch unter Bedachtnahme auf § 283 ABGB nicht feststellbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Kurators ist jedoch nicht zulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsmittelwerber seinerzeit wirksam zum Zustellungskurator für den zeitweise ortsabwesenden Verpflichteten bestellt wurde und ab wann seine Funktion als erloschen anzusehen ist: Jedenfalls im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels war er bereits rechtskräftig seiner Funktion enthoben, so daß ihm für jedes weitere als "Kurator" des Verpflichteten erhobene Rechtsmittel gegen die das Exekutionsverfahren und dessen Fortgang betreffenden gerichtlichen Entscheidungen die Rechtsmittellegitimation fehlt.

Sein Rechtsmittel verfällt daher der Zurückweisung.

Rückverweise