JudikaturOGH

9ObA93/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. August 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Johannes A*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R***** Innsbruck reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 462.142,66 S brutto sA (Revisionsstreitwert 179.913,12 S brutto sA) und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 25.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1995, GZ 5 Ra 26/95-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.November 1994, GZ 43 Cga 97/94g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.665 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.777,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Der Kläger begehrte die Ausstellung eines "den Bestimmungen des § 39 AngG entsprechenden Arbeitszeugnisses" und hat trotz Einwandes der beklagten Partei, daß das diesbezügliche Klagebegehren zu wenig spezifiziert sei (AS 145), weder den Inhalt des begehrten Arbeitszeugnisses in das Klagebegehren aufgenommen noch wenigstens ausgeführt, welche weiteren konkreten Angaben über seine Tätigkeit er in den von der beklagten Partei ausgestellten Dienstzeugnissen (Beilagen N und O) vermißt. Diese unbestimmte Begehren ist keine taugliche Grundlage für ein stattgebendes Urteil (siehe 9 Ob A 172/87; Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 142).

Die dem Kläger mit eingeschriebenem Brief übermittelte Kündigung ist ihm, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, noch im September 1993 zugekommen, da ein Einschreibbrief mit Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt zugeht (siehe Martinek ua, Angestelltengesetz7 379; Rummel in Rummel, ABGB2 I § 862a Rz 3;

derselbe in der Besprechung der Entscheidung ZAS 1972/3; ebenso Spielbüchler in der Besprechung dieser Entscheidung in JBl 1971, 485;

schließlich treten auch Bydlinski/Koziol in der Besprechung der Entscheidung JBl 1967, 151 unter überzeugendem Hinweis auf den Sinn der in § 862a ABGB verankerten Empfangstheorie, das Übermittlungsrisiko zwischen Absender und Empfänger gerecht zu verteilen, gegen das Abstellen auf die in der Sphäre des Empfängers liegende tatsächliche Abholung einer hinterlegten Sendung ein), und die beklagte Partei nicht davon ausgehen mußte, daß dem Kläger die Übernahme oder wenigstens die umgehende Behebung des hinterlegten Schriftstückes nicht möglich sein werde (siehe Martinek ua aaO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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