Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, Bauernpensionistin, ***** wider die beklagten Parteien 1. Josef B*****, Landwirt, und 2. Erna B*****, Landwirtin, beide ***** 1. wegen Wiederaufnahme des beim Landesgericht Wels zu 1 Cg 73/91 anhängig gewesenen Rechtsstreites wegen Feststellung, 2. wegen Wiederaufnahme des beim Landesgericht Wels zu 1 Cg 1/94f anhängigen Rechtsstreites wegen Wiederaufnahme des zu Punkt 1. genannten Verfahrens, 3. wegen Wiederaufnahme des beim Landesgericht Wels zu 1 Cg 306/91 anhängigen Rechtsstreites wegen Unterlassung, und 4. wegen Wiederaufnahme des beim Landesgericht Wels zu 1 Nc 20/91 eingeleiteten Verfahrens über einen Verfahrenshilfeantrag im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verfolgung des zu 1 Cg 306/91 klageweise erhobenen Anspruches den
Beschluß
gefaßt:
1. Der Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfolgung des in Ansehung des beim Landesgericht Wels zu 1 Cg 73/91 anhängig gewesenen Rechtsstreites gestellten Wiederaufnahmebegehrens wird abgewiesen.
2. Das in Punkt 1. genannte Wiederaufnahmebegehren wird gemäß § 539 Abs.2 ZPO zurückgewiesen.
3. Das die Verfahren zu 1 Cg 1/94f, zu 1 Cg 306/91 und 1 Nc 20/91 des Landesgerichtes Wels betreffende Wiederaufnahmebegehren samt Verfahrenshilfeantrag wird wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen.
Begründung:
Die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin war (Mit )Eigentümerin bäuerlicher Liegenschaften, die sie mit Übergabsvertrag unter Vorbehalt von Ausgedingsrechten ihrem Sohn übertragen hat. Bestandteil des Übergabegegenstandes war unter anderem ein Waldgrundstück. In Ansehung einer Teilfläche dieses Waldgrundstückes wurde in einem Rechtsstreit der nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten gegenüber dem Sohn der Klägerin das ersessene Eigentumsrecht der Beklagten rechtskräftig festgestellt.
In dem zu 1 Cg 73/91 des Landesgerichtes Wels durchgeführten Rechtsstreit hat hierauf die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin das Begehren erhoben, daß den nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten gegenüber festgestellt werde, die umstrittene Teilfläche des Waldgrundstückes habe sich jedenfalls während der rund 23 3/4 Jahre vor der 1972 erfolgten Übergabe durchgehend im ausschließlichen Hälftebesitz und in einem von jeder außerbücherlichen Eigentumsersitzung seitens der Rechtsvorgänger der Beklagten freien Hälfteeigentum der Klägerin befunden. Das Landesgericht Wels hat dieses Feststellungsbegehren abgewiesen, das Oberlandesgericht Linz dieses erstinstanzliche Urteil bestätigt und der Oberste Gerichtshof der von der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin erhobenen außerordentlichen Revision mit dem zu 1 Ob 541/93 ergangenen Urteil vom 20.April 1993 nicht stattgegeben.
In dem zu 1 Cg 1/94 des Landesgerichtes Wels anhängig gemachten Rechtsstreit begehrte die Liegenschaftsübergeberin die Wiederaufnahme des Rechtsstreites über ihr Feststellungsbegehren. Mit diesem Wiederaufnahmsbegehren verband sie einen Verfahrenshilfeantrag. Das Prozeßgericht erster Instanz wies diesen Antrag ab und stellte der Wiederaufnahmsklägerin ihre Klagsschrift zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurück. Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin gab das Rekursgericht nicht statt. Seither setzte die Wiederaufnahmsklägerin keinen aktenkundigen Schritt zur Weiterverfolgung ihres auf § 530 Abs.1 Z 1 und 3 ZPO gestützten Wiederaufnahmebegehrens.
Mit ihrer zu 1 Cg 306/91 des Landesgerichtes Krems eingebrachten Klage stellte die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin gegenüber den nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten das Unterlassungsbegehren, auf dem strittigen Waldgrundstück das Schlägern von Bäumen und das Setzen von Holzpflöcken zu unterlassen. Mit ihrem Unterlassungsbegehren verband die Klägerin einen Sicherungsantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch ein dem Urteilsbegehren entsprechendes einstweiliges Unterlassungsgebot. Das Prozeßgericht erster Instanz erteilte der Klägerin den Auftrag, ihre Klage durch Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zu verbessern, wies aber dann den von der Klägerin gestellten Verfahrenshilfeantrag ab und stellte der Klägerin ihre Klage zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurück. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung. Seither sind keine weiteren Verfahrenshandlungen in jenem Rechtsstreit aktenkundig.
Schon vor der Erhebung ihres Unterlassungsbegehrens hatte die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin beim Prozeßgericht erster Instanz einen Verfahrenshilfeantrag für den beabsichtigten Unterlassungsstreit gestellt. Dieser Antrag war vom Landesgericht Wels mit dem zu 1 Nc 20/91 ergangenen Beschluß vom 5.September 1994 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden.
Die Wiederaufnahmsklägerin strebt nun die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens (zu 1 Cg 73/91), des Unterlassungsstreites (zu 1 Cg 306/91), des Wiederaufnahmsverfahrens (zu 1 Cg 1/94f) sowie des Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag (zu 1 Nc 20/91) an. Sie häufte sämtliche Wiederaufnahmebegehren in einer einzigen, unter Berufung auf § 532 Abs.1 ZPO beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Klage. Mit dieser Klage verband die Klägerin auch einen Verfahrenshilfeantrag.
Als Anfechtungsgrund machte die Wiederaufnahmsklägerin ausdrücklich den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs.1 Z 4 ZPO geltend. Dazu führte die Wiederaufnahmsklägerin unter Darlegung des Verfahrensverlaufes und ihres Rechtsstandpunktes ohne weitere konkrete Behauptung wörtlich aus:
"Es wurden sohin im wiederaufzunehmenden Verfahren 1 Cg 73/91 des LG Wels bis hin zum OGH die Entscheidungen auf schuldhafter und gesetzlich unvertretbaren sowie in Verdacht der Gesetzesverletzung § 302 StGB auf Abweisung meiner Klage und der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel gefällt ..."
Im Zuge ihrer weiteren Klagsausführungen wiederholte die Klägerin ihren Verdacht der vorsätzlichen Rechtsbeugung, Rechtsverweigerung und Verletzung § 302 ua StGB. Die Wiederaufnahmsklägerin folgerte einen Anspruch auf Beseitigung der ihrer Ansicht nach "bewußt schuldhaften vom Gericht gefällten, materiell falschen und gesetzlich unvertretbaren Entscheidungen".
Die Staatsanwaltschaft Wien teilte nach Studium der Akten am 27.4.1995 mit, daß die Anzeige gegen die fünf Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, die das Revisionsurteil vom 20.4.1993 zu AZ 1 541/91 gefällt hatten, sowie gegen die Richterin des Landesgerichtes Wels, die das erstinstanzliche Urteil vom 13.April 1992 zu GZ 1 Cg 73/91-11 gefällt hatte, gemäß § 90 Abs.1 ZPO zurückgelegt worden sei (AS 61); die StA Linz teilte am 23.6.1995 mit, daß die Anzeige gegen die drei Mitglieder des Oberlandesgerichtes Linz, die das Berufungsurteil vom 14. Oktober 1992 zu AZ 1 R 140/92 gefällt hatten, gemäß § 90 Abs.1 ZPO zurückgelegt worden sei und daß die Einstellung des Verfahrens wegen des Fehlens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgte (AS 65).
Ein Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs.1 Z 4 ZPO ist zufolge der Regelung nach § 539 Abs.2 ZPO nur unter der Voraussetzung erfüllt, daß ein strafgerichtliches Verfahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlungen geführt oder aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen zu einer Verurteilung nicht geführt hat.
Mangels dieser gesetzlichen Voraussetzungen war die mit der beim Revisionsgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage verfolgte Prozeßführung schon von vornherein aussichtslos, da ein konkretes Vorbringen über die Erfüllung der den entscheidenden Richtern vorgeworfenen strafbaren Handlungen fehlte. Der Verfahrenshilfeantrag
war daher gemäß § 63 Abs.1 ZPO abzuweisen.
Das Begehren auf Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens zu 1 Cg 73/91 des Landesgerichtes Wels mußte im Sinne des § 539 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden.
Für die weiteren Wiederaufnahmsbegehren fehlt es an der individuellen Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes im Sinne des § 532 ZPO, weil der Oberste Gerichtshof in diesen anderen wiederaufzunehmenden Verfahren bisher nie befaßt war. Mangels Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes war die Verbindung der Wiederaufnahmsbegehren unzulässig (§ 227 Abs.1 Z 1 ZPO), vielmehr waren die weiteren Wiederaufnahmsbegehren (samt Verfahrenshilfeantrag) wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückzuweisen.
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