Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefanos D***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 Z 3 SGG, Stefanos D***** auch nach Abs 3 Z 1 SGG, teils in der Entwickungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, über die Anträge der Verurteilten Stefanos D***** und Arif Ö***** auf Beigebung von Verteidigern gemäß § 41 Abs 2 StPO und des Stefanos D***** auf Vorführung zu dem für den 22.August 1995 anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine vom Generalprokurator in der Strafsache AZ 34 b Vr 1281/91 des Landesgerichtes Linz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 41 Abs 5 StPO gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch für ein Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beigebung eines eigenen Verteidigers für dieses Verfahren ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (§ 292 StPO iVm § 286 Abs 1 bis 3 StPO). Im gegenständlichen Verfahren wurden die den Antragstellern in dem der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugrundeliegenden Verfahren, AZ 34 b Vr 1281/91 des Landesgerichtes Linz, beigegebenen Verteidiger vom Gerichtstag in Kenntnis gesetzt, welchem auch eine Gleichschrift der Nichtigkeitsbeschwerde zugegangen ist. Der Antrag der Verurteilten war daher abzuweisen.
Gleiches gilt auch für den Antrag des Verurteilten Stefanos D***** auf Vorführung zum Gerichtstag, weil er gemäß §§ 292, 286 Abs 2 StPO nur durch einen Verteidiger vor dem Obersten Gerichtshof erscheinen kann. Die Vorführung des verhafteten Verurteilten zur Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen.
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