Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung eines Anmeldungsbogens in der EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Romana S*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 4.April 1995, 1 R 361/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 19.Juli 1994, 1 N 50/94d, TZ 814/94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG - zur unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung siehe SZ 39/101 uva (§ 32 letzter Satz WegTeilG) - ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Verfahrensgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, wird durch den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes unanfechtbar und bindend festgestellt, sofern dabei keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt werden (NZ 1992, 81 uva). Eine solche Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (etwa § 60 Abs 2 JN) ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar; daß der Wert der vom Gutsbestand der Rechtsmittelwerberin abgeschriebenen Trennstücke angeblich S 50.000,- übersteigt, ändert am bindenden Rechtsmittelausschluß nichts (vgl Kodek in Rechberger, Rz 3 zur vergleichbaren Regelung des § 500 ZPO).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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