7Ob1539/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei A*****, vertreten durch Dr.Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Abgabe einer Zustimmungserklärung und Unterlassung (Streitwert S 1,884.090 s.A.), infolge außerordentlichen Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1995, GZ 4 R 5/95-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Erstrichter vermochte zwar nicht eindeutig festzustellen, ob die Vereinbarung vom 15. und 19.10.1993 getroffen worden ist; aus dem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung geht jedoch hervor, daß das Erstgericht eine Bescheinigung einer weiteren als der "ersten" Vereinbarung, allerdings nicht im ausreichenden Ausmaß angenommen hat, sodaß die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 390 Abs 1 EO begründet ist.