JudikaturOGH

10ObS92/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juni 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter RR Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich J*****, zuletzt Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Helmut Winkler, Dr.Otto Reich-Rohrwig und Dr.Udo Elsner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Witwerpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1992, GZ 34 Rs 132/92-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.April 1992, GZ 24 Cgs 125/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 16.Oktober 1994 unterbrochen.

Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben berechtigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das vorliegende Verfahren, eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, ist seit 2.4.1993 beim Revisionsgericht anhängig. Einem vom Obersten Gerichtshof am 30.5.1993 gestellten Gesetzesprüfungsantrag nach Art 89 Abs 2 B-VG wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.3.1995 nicht Folge gegeben. Während des Gesetzesprüfungsverfahrens ist der Kläger am 16.10.1994 verstorben. Gemäß § 76 Abs 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen, selbst wenn er - wie hier

- durch einen Rechtsanwalt vertreten war (10 Ob S 36/94 mwN).

Im übrigen beruht der Beschluß auf § 76 Abs 2 ASGG.

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