9Ob1577/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Anna B*****, Zahnärztin, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Norbert B*****, Zahnarzt, ***** wegen § 97 ABGB, infolge Wiederaufnahmsklage der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.September 1994, GZ 9 Ob 1577/94, womit der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27.April 1994, GZ 47 R 2054/94-11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiederaufnahmsklage wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) begehrte zur Sicherung ihres gleichzeitig mit Klage geltend gemachten Anspruches nach § 97 ABGB die Verpflichtung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagter), alles zu unterlassen, was die Klägerin an einer Benützung der von ihr als Ehewohnung in Anspruch genommenen, dem Beklagten grundbücherlich zugeschriebenen Eigentumswohnung tatsächlich oder rechtlich hindern könnte, und der Klägerin nach deren Wahl entweder passende Schlüssel zu den Schlössern der Wohnung auszuhändigen oder diese Schlösser gegen fabrikneue Schlösser auszutauschen und der Klägerin je einen Schlüssel zu diesen Schlössern auszuhändigen. Die Klägerin brachte vor, der Beklagte habe ihr durch Einbringung einer Räumungsklage, Erwirkung eines Versäumungsurteils und eine am 28.Jänner 1994 durchgeführte Räumungsexekution die Benützung dieser Wohnung unmöglich gemacht. Im Räumungs- und Exekutionsverfahren habe die Klägerin ihren Anspruch nach § 97 ABGB nicht geltend machen können, weil sie von diesem Verfahren erst nach Druchführung der Räumungsexekution erfahren habe.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung dieses Sicherungsantrages durch das Rekursgericht mit Beschluß vom 27. April 1994 wurde vom Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die zur Verneinung des zu sichernden Anspruches führende Bindungswirkung des zwischen den Streitteilen ergangenen Versäumungsurteiles zurückgewiesen und bemerkt, daß nur nach Beseitigung des vom nunmehrigen Beklagten im Vorprozeß erwirkten Räumungstitels, etwa im Wege einer Anfechtung des nach den Behauptungen der Klägerin nicht wirksam zugestellten Versäumungsurteils wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO die Klägerin ihren aus § 97 ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruch dem im Vorprozeß ergangenen Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten entgegensetzen könnte.
Mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des außerordentlichen Revisionsrekursverfahrens über die beantragte einstweilige Verfügung, die Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 14.September 1994, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückgewiesen wurde, und in der Sache selbst, dem Revisionsrekurs stattzugeben und den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des dem Sicherungsantrag stattgebenden Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die Klägerin brachte vor, daß das im Räumungsverfahren ergangene Versäumungsurteil infolge Widerspruchs der nunmehrigen Klägerin am 6.Februar 1995 aufgehoben worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Wiederaufnahmsklage ist unzulässig.
Nach § 78 EO sind die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage im Exekutionsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden. Da in der Regel - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden, Gegenstand der Entscheidung JBl 1994, 478 bildenden Ausnahmsfall eines Antrages nach § 382 Z 8 lit a EO - über einen Sicherungsantrag nicht mit einer die Sache erledigenden, das Verfahren abschließenden Entscheidung abgesprochen wird, sondern die endgültige Sachentscheidung über den zu sichernden Anspruch dem Prozeß über die Hauptsache (hier der Entscheidung über das auf § 97 ABGB gestützte Klagebegehren) vorbehalten ist, ist eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren grundsätzlich nicht geboten.
Die Klage war daher als unzulässig zurückzuweisen.