JudikaturOGH

12Os87/94(12Os88/94, 12Os89/94) – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Johann H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16.Dezember 1993, GZ 7 Vr 826/86-430, sowie über die Beschwerden des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO und gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 22.März 1994, GZ 7 Vr 826/86-445, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw entschieden:

Spruch

I. Der Beschwerde gegen den Beschluß auf Abweisung des Antrages auf Angleichung der Urteilsurschrift wird nicht Folge gegeben.

II. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A I 2 b und c (Teilfakten zum Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB),

A I 3 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und A I 4 wegen des Finanzvergehens (der Abgabenhinterziehung) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie in den Strafaussprüchen nach dem StGB und dem FinStrG einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ebenso wie zur Gänze jene der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

III. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, dieser auch mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten hinsichtlich des erfolglosen Teils seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann H***** wurde (A I 1) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: § 161 Abs 1) StGB, (A I 2 a bis c) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, (A I 3) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und (A I 4) des Finanzvergehens (der Abgabenhinterziehung) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Neben den Strafaussprüchen nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz enthält das angefochtene Urteil Freisprüche des Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen wegen (A II 1) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB, (A II 2 und 6) des Verbrechens der betrügerischen Krida teils als Beteiligter nach §§ 156 Abs 1 und 2, 12 StGB, (A II 3) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB, (A II 5) des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB, (A II 7) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, (A II 8) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und (A II 4) des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG.

Zugleich faßte das Erstgericht gemäß § 494 a Abs 4 StPO den Beschluß auf Widerruf einer (teil-)bedingten Strafnachsicht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Der Angeklagte erhob ferner Beschwerde gegen den vorerwähnten Widerrufsbeschluß und gegen die erstgerichtliche Abweisung seines Antrages "auf Angleichung der Urteilsurschrift", über welche im Zusammenhang mit den Nichtigkeitsbeschwerden der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (§ 270 Abs 3 StPO).

I. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Urteilsangleichung:

Am 31.Jänner 1994 beantragte der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an den Inhalt der mündlichen Urteilsverkündung, die - so das Antragsvorbringen - den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB laut A I 3 des schriftlichen Urteilstenors nicht enthalten, das zugrundeliegende Anklagefaktum A IV 1 vielmehr durch Eingliederung in die auf § 259 Z 3 StPO gestützten Teilfreisprüche erledigt hätte. Zur Bescheinigung dieser Antragsbehauptung wurden entsprechende eidesstättige Erklärungen des Verteidigers des Beschwerdeführers sowie zweier Rechtsanwälte aus der Bundesrepublik Deutschland, die der Urteilsverkündung beigewohnt hatten, vorgelegt.

Der Vorsitzende des Schöffensenates wies den Antrag auf Urteilsangleichung im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der problematisierte Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges nach Spruch und Gründen Gegenstand der mündlichen Urteilsverkündung sowie auslösendes Moment für einen spontanen kritischen Hinweis des Angeklagten auf den in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Freispruch des dazu tatbeteiligten Gerhard H***** gewesen sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der durch entsprechende Aufzeichnungen des Senatsvorsitzenden während der Urteilsberatung bekräftigte Inhalt des mündlich verkündeten Urteilsspruchs steht nicht nur mit den aktenkundigen Pressemeldungen über die Urteilsverkündung, sondern auch mit den schriftlichen Tagebuchaufzeichnungen des vorliegend befaßt gewesenen Vertreters der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis im Einklang, wonach der Angeklagte - dem Antragsvorbringen zuwider - unter anderem auch wegen versuchten schweren Betruges schuldig erkannt wurde.

Bei der abwägenden Gegenüberstellung der hier verfügbaren Bescheinigungs- und Beweismittel, fällt die Erfahrungstatsache entscheidend ins Gewicht, daß eine beim schriftlichen Festhalten längerer Verkündungspassagen unterlaufene Unvollständigkeit einen höheren Grad innerer Wahrscheinlichkeit für sich hat, als mehreren Personen unterlaufene Wahrnehmungsfehler, die über den Verkündungsumfang hinausgehende schriftliche Aufzeichnungen ausgelöst haben sollen. Davon ausgehend erweist sich aber die Antragsbehauptung einer wesentlichen partiellen Divergenz zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil als widerlegt.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann H*****:

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche, denen durchwegs Gebarungsaktivitäten innerhalb eines zur Bundesrepublik Deutschland grenzüberschreitenden Firmengeflechtes mit wechselseitigen Beteiligungen zugrunde liegen, aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 8 und 9 lit a, b und c StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch nur teilweise Berechtigung zukommt.

Zum Schuldspruch A I 1 (fahrlässige Krida):

Als fahrlässige Krida liegt dem Angeklagten zur Last, von 1984 bis 10. Oktober 1986 in Schärding als Geschäftsführer der Firmen K***** Ges.m.b.H., K***** Ges.m.b.H. und K***** Ges.m.b.H., sowie ab 8. August 1986 als leitender Angestellter der Firma W***** Ges.m.b.H. fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen dadurch herbeigeführt zu haben, daß er den Betrieb jeweils ohne ausreichendes Eigenkapital aufnahm, zu hohe Investitionen und übermäßigen Verwaltungsaufwand tätigte, Kredite gegenüber den kreditgebenden Kreditinstituten nur unzureichend absicherte, offene Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmungen nicht einforderte und eigene Verbindlichkeiten nicht bezahlte.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete zunächt die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 2.Dezember 1993 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dkfm.Erich G***** keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis dafür, daß die Konto- bzw Kreditsperre durch die L***** am 10.Oktober 1986 ohne Vorankündigung und auch ohne Vorwarnung in Richtung bloßer Krediteinschränkung ausgesprochen wurde (472/XXXVII), ließ wesentliche Komponenten des dem Angeklagten angelasteten kridamäßigen Fehlverhaltens und des die Kreditsperre auslösenden wirtschaftlichen Konzernniedergangs (unzureichende Eigenkapitalisierung, Übermaß an Investitionen und Verwaltungsaufwand, Vernachlässigung von Forderungen gegen andere Konzernunternehmungen) unberührt, erweist sich damit schon aus der Sicht des relevierten Beweisthemas als für eine gesetzmäßige Fundierung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht geeignet und läßt solcherart unzweifelhaft erkennen, daß die Nichtaufnahme des beantragten Beweises keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Daß das Erstgericht die für das nun gerügte Zwischenerkenntnis maßgebenden Erwägungen erst in den Urteilsgründen statt - wie nach § 238 StPO geboten - bereits bei dessen Verkündung in der Hauptverhandlung eröffnete, hat bei dieser Sachlage auf sich zu beruhen.

Die Angaben des Zeugen Dr.Erwin S***** aus dem für das Kreditengagement K*****-Konzern bestimmenden Verantwortungsbereich der L***** bedeuteten der - im übrigen gleichfalls wesentliche Kridakomponenten vernachlässigenden - Mängelrüge (Z 5) zuwider (neben weiteren Verfahrensergebnissen) eine taugliche Beweisgrundlage für eine (auch) aus der Sicht des Angeklagten durch geraume Zeit sinnfällige Vorankündigung der in Rede stehenden Kontosperre als weitere eigenständige finanzielle Dispositionen weitgehend beschränkender Maßnahme. Abgesehen davon, daß die für den Kreditgeber wirtschaftlich besorgniserregende Konzernentwicklung bereits im Zusammenhang mit den bankeigenen Betriebsprüfungen der schuldnerischen Konzernunternehmungen Gegenstand von Besprechungen mit dem Angeklagten waren, kam den vom Zeugen Dr.S***** sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung (dazu insbesondere 481 f iVm 491/XXII, 476 f und 479 ff/XXXVII) bekundeten Kontaktnahmen mit dem Angeklagten bei entsprechend pflichtgemäßer kaufmännischer Sorgfalt die Bedeutung unmißverständlicher Bedingungen für den Fortbestand des durch den Konzernniedergang sensibilisierten Kreditkomplexes zu. Da die L***** auch nach den Angaben des Zeugen Franz W***** die Fortsetzung des (damals schon einer ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung unterworfenen) Kreditverhältnisses von der Erfüllung bestimmter - vom Angeklagten in der Folge nicht verwirklichter - Auflagen abhängig machte (453 ff/XXXVI), kann - trotz der in den Urteilsgründen ohnedies mitberücksichtigten divergierenden Aussage des Zeugen F***** (176/XXXV) - von einer zur Frage der Anbahnung der Kontosperre nicht aktenkonformen Beweisverwertung insgesamt nicht die Rede sein. Die Ausschaltung jedweder Disposition des Angeklagten auch über sämtliche Eingänge auf den der Sperre unterworfenen Konten hinwieder bedurfte keiner speziellen Erörterung in den Urteilsgründen, weil sich diese Maßnahme vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Konzernfirmen als Begleiteffekt der Kreditfinalisierung von selbst verstand.

Soweit der Angeklagte schließlich die ihm abgeforderte tabellarische Auflistung seines gesamten Vermögens als unzumutbaren und von ihm solcherart zu Recht verwehrten Eingriff in seine Privatsphäre reklamiert, genügt der Hinweis auf seine (schon nach den mannigfaltigen Firmenbeteiligungen evidente) persönliche Konzerndominanz und das legitime Sicherstellungsbedürfnis des damals bereits alarmierend gefährdeten Kreditgebers.

Zum Faktenkomplex A I 2 a bis c (Verbrechen der Untreue):

Nach den Schuldsprüchen wegen Untreue hat Johann H***** (2) "mit der Gewißheit" andere um mehr als 500.000 S am Vermögen zu schädigen, leitende Angestellte von Kreditinstituten zum wissentlichen Mißbrauch ihrer (hier durch Rechtsgeschäft eingeräumten) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, bestimmt, nämlich (a) am 18.Juni 1985 in Neumarkt an der Oberpfalz (BRD) Johann R***** zur Überweisung eines Betrages von 2 Mio DM an die R***** Raiffeisenbank, wodurch die Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg einen Schaden in dieser Höhe erlitt; (b) am 27.Juni 1985 in Rotthalmünster Josef L***** zur Überweisung eines Betrages von 715.000 DM auf ein Konto der "Firma S***** GesmbH", wodurch die R***** Raiffeisenbank einen Schaden in dieser Höhe erlitt; (c) am 4. Juli 1985 Josef L***** zur Überweisung von 1,5 Mio DM auf ein Konto der Firma S***** GesmbH, wodurch die R***** Raiffeisenbank einen Schaden in dieser Höhe erlitt.

Aus den dazu wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte bei mehreren Geldinstituten für die Unternehmen des von ihm dominierten Konzerns wie auch im eigenen Namen zahlreiche Konten führte, deren jeweils eingeräumter Kreditrahmen im Tatzeitraum - soweit hier von Bedeutung - durchwegs voll ausgeschöpft war. Unter dem Druck des kontinuierlich fortschreitenden wirtschaftlichen Niedergangs des Gesamtkonzerns entschloß sich der Angeklagte zur Erwirkung (auf legale Art und Weise für ihn unerreichbarer) weiterer Kredite durch beträchtliche Summen betreffende Deckungsmanipulationen mit in Wahrheit ungedeckten Schecks. Während das (in tatsächlicher Hinsicht auf gutgläubigem Handeln jeweils ingerierter und solcherart getäuschter Bankorgane aufbauende) Anklagekonzept zu diesem Faktenkomplex auf eine Tatbeurteilung als teils vollendeter, teils versuchter schwerer Betrug abzielte (Anklagefakten IV 1 bis 4), nahm das Erstgericht davon abweichend als erwiesen an, daß Johann R***** (Urteilsfaktum A I 2 a) und Josef L***** (Fakten A I 2 b und c) als jeweils verfügungsberechtigte Organe der betroffenen Geldinstitute bei den inkriminierten Geschäftsvorgängen (unter dem Einfluß des Angeklagten) die ihnen eingeräumte Befugnis zur Verfügung über Bank- bzw Sparkassenvermögen jeweils wissentlich mißbrauchten, weshalb es in diesem Umfang (anklagedifform) sämtliche Tatbestandskriterien der Bestimmung zu strafbarer Untreue verwirklicht sah.

In eben dieser Divergenz zwischen Anklagevorwurf und dazu ergangenem Schuldspruch erblickt die Beschwerde eine Anklageüberschreitung (Z 8), ist damit aber nicht im Recht. Schließt doch der für die Beurteilung der Tatidentität zwischen Anklage und Urteil entscheidende Sachverhalt, der hier insgesamt unter Anklage gestellt wurde, alle für die inkriminierten Vermögensschäden wesentlichen Kontakte des Angeklagten mit den jeweiligen Geldinstituten ein. Daß dabei in Einzelfällen die vorerst indiziert gewesenen Betrugsmodalitäten der Annahme doloser Tatbeteiligung von Organen kreditgebender Geldinstitute wich, tat - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der Identität zwischen unter Anklage gestellter und dem Schuldspruch zugrunde liegender Tat keinen Abbruch.

Hinsichtlich der von der Beschwerde vermißten Möglichkeit einer spezifisch auf diese neuen Rechtsaspekte ausgerichteten Einlassung des Angeklagten genügt der Hinweis darauf, daß die Johann R***** und Josef L***** betreffenden Strafverfahren wegen Untreuehandlungen zum Nachteil der von ihnen vertretenen Geldinstitute in der Hauptverhandlung ebenso erörtert wurden wie insbesondere der dazu ergangene rechtskräftige Schuldspruch des Johann R***** mit Urteil des Landesgerichtes Nürnberg-Fürth vom 4.März 1991, Zl.3 KLS 156 JS 427/86 (ON 347/XXXIII und AS 13/VII). Solcherart war es aber dem (prozeßordnungskonform mit dem Verteidiger erschienenen) Angeklagten keineswegs verwehrt, sich wirksam auf neu indizierte Subsumtionsvarianten einzustellen. Davon abgesehen erweist sich die Strafdrohung nach § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB als im Vergleich zu § 147 Abs 3 StGB nicht strenger und steht das Versäumnis der Anhörung der Angeklagten zu einer anklagedifformen Tatsubsumtion weder nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO noch nach einer anderen Bestimmung (entgegen der Beschwerde auch nicht nach Z 9 lit c) unter Nichtigkeitssanktion.

Der Erörterung der Beschwerdeargumentation zu den einzelnen Untreuefakten ist voranzustellen, daß im Zusammenhang mit hier aktuellen Buchungs- und Überweisungsmanipulationen mit der Begebung ungedeckter Verrechnungsschecks im Bereich des K*****-Konzerns eine im Sinn des § 153 StGB tatbestandsessentielle Schädigung der jeweils ingerierten Geldinstitute grundsätzlich regelmäßig einen faßbaren Geldabfluß nach außen voraussetzt, weil der buchungsmäßige Transfer eines bestimmten Betrages zwischen Kundenkonten ein- und desselben Geldinstitutes ohne Einfluß auf die Summierung der betroffenen Kontosalden bleibt (betragsmäßig korrespondierende Abflüsse und Zuwächse halten einander die Waage) und eine Schädigung des kontoführenden Kreditgebers durch institutsinterne Umbuchungen bzw Überweisungen nur bei Hinzutreten weiterer (hier nicht indizierter) Bedingungen (etwa Geldabfluß vor der Rückbuchung eines ungedeckten Schecks oder Übergang eines Passivsaldos von zahlungsfähigem auf dubiosen Schuldner) denkbar ist.

Was zunächst das Untreuefaktum A I 2 a (Bestimmung des Johann R***** zur wissentlich mißbräuchlichen Einlösung eines nicht gedeckten Verrechnungsschecks über 2 Mio DM durch Überweisung dieser Schecksumme vom Konto Nr.3525 der Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg auf das Konto 202.444 der R***** Raiffeisenbank anlangt, so liegt die erörterte objektive Schadensvoraussetzung in Form eines Vermögenstransfers nach außen (ohne entsprechende eigenständige Rückabwicklungsmöglichkeit) vor. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider hält der Schuldspruch zu A I 2 a aber auch sonst den vorgebrachten Anfechtungsargumenten stand:

Daß der - dem Schuldspruch des Zeugen Johann R***** in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegende - Untreuetatbestand nach § 266 Abs 1 zweite Alternative dStGB auf der inneren Tatseite zur Deliktsverwirklichung durchwegs bedingten Vorsatz genügen läßt, bedurfte in den Entscheidungsgründen des hier bekämpften Urteils keiner besonderen Erörterung, weil sich die Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach innerstaatlichem Recht (§§ 12 zweiter Fall, 153 StGB) nicht allein in der Bezugnahme auf das relevierte Urteil des Landesgerichtes Nürnberg-Fürth erschöpft, sich vielmehr mit mängelfreier Begründung auf das Wissen des bei der Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg in leitender Funktion tätig gewesenen Zeugen R***** um die seit geraumer Zeit akute Gefährdung des in Rede stehenden Kreditengagements aus seinem Verantwortungsbereich stützt (ua US 32, 60 ff). Die dazu (nominell aus Z 5 und 9 lit a, sachlich allein aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund) geltend gemachten Begründungsmängel liegen demnach nicht vor.

Die tatrichterliche Beurteilung der subjektiven Komponenten des dem Angeklagten angelasteten Untreueverhaltens wurde auch dadurch nicht undeutlich, daß einerseits der detaillierte Inhalt seiner dazu leugnenden Verantwortung in Richtung gutgläubigen Vertrauens auf Zahlungseingänge aus gewinnträchtigen Drittgeschäften mangels rechtlicher Bedeutung eines präsenten Deckungsfonds zur Untreueproblematik als unerheblich eingestuft, andererseits aber detailliert begründet wurde, welche Verfahrensergebnisse die Berufung auf seriös erwartete Geschäftsgewinne als Schutzbehauptung widerlegten. Liegt doch sowohl die eine als auch die andere Begründungskomponente ohne wechselseitige Problematisierung auf der Linie des bekämpften Schuldspruchs. Mit den gegen einzelne aus den Urteilsseiten 58 und 59 ersichtliche Begründungspassagen gerichteten Einwänden, die Tatsache der permanenten Kontoüberziehung vermöge die Annahme wesentlichen Befugnismißbrauchs bei Durchführung der inkriminierten Überweisung ebensowenig zu tragen, wie die der Überweisung zunächst vorausgegangene Zurückleitung des ungedeckten Schecks, die mit der damals vorübergehenden Abwesenheit des Zeugen R***** auch ohne jedweden den Angeklagten belastenden Aussagewert zu erklären wäre, werden wesentliche andere Begründungspassagen vernachlässigt. Dazu genügt der Hinweis auf das Ergebnis der im März 1985 bei der Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg durchgeführten Verwaltungsratssitzung, wonach über die Notwendigkeit der Finalisierung der Kreditgewährungen an den Angeklagten Einvernehmen bestand (US 32). Das Beschwerdevorbringen zu diesen Punkten stellt sich ingesamt daher ebenso als hier unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zur inneren Tatseite nach Art einer Schuldberufung dar wie der weitere Beschwerdeversuch, die Urteilserwägungen über die Beteiligungsmotivation des Zeugen R***** (US 59 unten) zu problematisieren.

Als für die entscheidenden Tatsachengrundlagen der hier bekämpften Bestimmung des Zeugen R***** zu der auf wissentlichem Befugnismißbrauch beruhenden Überweisung von 2 Mio DM an die R***** Raiffeisenbank unmaßgeblich konnte auch ohne Erörterung in den Urteilsgründen auf sich beruhen, daß nach den Angaben des Zeugen R***** dem Kreditrahmen des Angeklagten vor der inkriminierten Überweisung eine Genehmigung des Gesamtvorstandes des Kreditunternehmens zugrundelag, dem Angeklagten selbst danach noch einzelne Kredite mit Genehmigung des Vorstandes gewährt wurden und die Fortsetzung des Kreditengagements insgesamt von der Hoffnung auf Schadensreduktion getragen war. Bleiben doch davon die Feststellungsgrundlagen zu dem hier mißbräuchlich eigenständigen Vorgehen des Zeugen R***** unberührt, dessen subjektiv leugnende Verantwortung die Tatrichter mit formell mängelfreier Begründung als unglaubwürdig ablehnten. Lediglich vollständigkeitshalber sei darauf verwiesen, daß der Zeuge R***** - von der Beschwerde vernachlässigt - auch die der inkriminierten Untreue vorausgegangene wiederholte Ablehnung vom Angeklagten angestrebter Krediterhöhungen bekundet hat (315/VII).

Daß der in den Urteilsgründen aus dem Schreiben der Firma F***** an Josef C***** vom 13.Juli 1985 abgeleitete Hinweis auf Initiativen zur Fingierung bestimmter Geschäftsabschlüsse der Aktenlage entspricht, ergibt sich - auch hier der Beschwerdebehauptung zuwider - aus der vom Erstgericht richtig zitierten Bezugsstelle (289/IX).

Zum Einwand der fehlenden Begründung der Feststellungen zur Wissentlichkeit des vom Zeugen R***** gesetzten Befugnismißbrauches und der darauf zugeschnittenen Komponenten des dem Angeklagten angelasteten Vorsatzes genügt der Hinweis auf die aus den Urteilsseiten 58 ff ersichtlichen Begründungspassagen.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch A I 2 a richtet, erweist sie sich demnach als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Im Ergebnis im Recht hingegen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche zu den Untreuefakten A I 2 b und c richtet. Wenngleich dazu nach den Verfahrensergebnissen zu A I 2 a analoge Tatvorgänge indiziert waren, nahm das Erstgericht laut Urteilsspruch und den entsprechenden Begründungspassagen (US 3 iVm 35 bis 37) insoweit abweichende Modalitäten der Herbeiführung als Untreue beurteilter deliktsspezifischer Vermögensschäden zum Nachteil der R***** Raiffeisenbank als erwiesen an. Obwohl auch hier in beiden Fällen vom tatgeschädigten Geldinstitut ungedeckte Schecks (über 715.000 DM bzw 1,5 Mio DM) eingelöst wurden und der effektive Geldabfluß aus dem Dispositionsbereich der kontoführenden Bank in den Überweisungen der jeweiligen Schecksummen an die von den Scheckberechtigten befaßten Banken bestand, erachtete das Erstgericht in Abweichung vom Subsumtionskonzept zu A I 2 a nicht die im Außenverhältnis relevanten Überweisungsvorgänge, sondern jene Maßnahmen als Verwirklichung strafbarer Untreue, die der Angeklagte zur jeweils bankinternen Abdeckung des in beiden Fällen scheckbezogenen Kontos Nr.100208035 lautend auf die Firma S***** GesmbH veranlaßte. Der Angeklagte unterhielt nämlich bei der R***** Raiffeisenbank das auf seinen Namen lautende Konto Nr.100200662 mit zur Tatzeit bereits ausgeschöpftem Kreditrahmen, von welchem er durch den von ihm zu wissentlichem Befugnismißbrauch bestimmten Zeugen Josef L***** Beträge in der Höhe der zuvor bereits überwiesenen Schecksummen auf das dazu bezogene Konto Nr.100208035 der Firma S***** GesmbH transferieren ließ. Nur die letzterwähnten (solcherart bloß hausinternen) Überweisungs- bzw Umbuchungsvorgänge liegen den Schuldsprüchen wegen Untreue zum Nachteil der R***** Raiffeisenbank zugrunde, ohne allerdings - im Sinn der insoweit berechtigten Beschwerdeargumentation - auch nur die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 153 StGB abzudecken. Wie oben bereits dargelegt, ist eine Schädigung des kontoführenden Geldinstitutes durch ausschließlich hausinterne Umbuchungen auf Kundenkonten wegen grundsätzlich fehlender Auswirkungen auf die aus den ingerierten Kontosalden errechnete Summe nur in - vorliegend nicht festgestellten - Ausnahmefällen denkbar. Da die erstgerichtliche Tatbeurteilung in den beiden hier in Rede stehenden Fällen nur auf Umbuchungen zwischen Passivsalden ausweisenden Kundenkonten ein- und desselben Geldinstitutes ausgerichtet ist, fehlt es dem angefochtenen Urteil an den gebotenen Feststellungen zu den für die objektive und subjektive Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB entscheidenden Fragen, ob der Zeuge L***** (auch) die jeweils vorausgegangene Überweisung der jeweiligen Schecksummen an andere Geldinstitute unter wissentlichem Befugnismißbrauch veranlaßte und er dazu vom entsprechend dolos handelnden Angeklagten bestimmt worden war. Damit zeigt sich aber, daß hinsichtlich der Schuldspruchfakten A I 2 b und c mangels für eine abschließende Tatbeurteilung ausreichender Tatsachenfeststellungen eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils zur entsprechenden Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist.

Zum Schuldspruch A I 3 (Verbrechen des versuchten schweren Betruges):

Inhaltlich des Schuldspruches wegen versuchten schweren Betruges hat der Angeklagte am 4.Juli 1985 in Neumarkt an der Oberpfalz mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Verfügungsberechtigten der Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg Johann R***** durch die Vorgabe, der von ihm präsentierte Scheck des Ausstellers Gerhard H***** über 2 Mio DM wäre gedeckt, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur (laut Urteilsspruch:) Auszahlung bzw (so die Urteilsgründe - US 38, 39:) zur Gutbuchung der Schecksumme, sohin zu Handlungen zu verleiten getrachtet, die das bezeichnete Geldinstitut um mehr als 500.000 S am Vermögen schädigen sollten. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen stellt sich auch dieses Faktum als Teilakt der nach den Verfahrensergebnissen vom Angeklagten unter dem Druck kraß unzureichender Eigenkapitalisierung des K*****-Konzerns mit zuletzt zunehmender Häufigkeit praktizierten Methode der Prolongierung notleitend gewordener Rahmenkredite durch kettenartige Scheckziehungen über mehrere Konten (auch) bei verschiedenen Geldinstituten dar. Seine rechtliche Beurteilung hat sich - soll sie vor allem in subjektiver Hinsicht der zugrundeliegenden Täterintention gerecht werden - primär an dem tatplangemäßen wirtschaftlichen Stellenwert der inkriminierten Verhaltenskomponenten innerhalb des mehraktig verwirklichten Dispositionsmanövers zu orientieren. Von dieser grundsätzlichen Betrachtung ausgehend macht es aber einen rechtlich wesentlichen Unterschied, ob die Präsentation eines ungedeckten Schecks - wie hier die Tatvariante laut Urteilsspruch - die Herauslockung eines Geldbetrages, über den der Täter bisher nicht verfügen konnte, oder aber im Zusammenhang mit bereits bestehenden Kreditverbindlichkeiten bloß den äußeren Anschein andauernder Kreditwürdigkeit bezweckt. In die Richtung der - mit der Spruchfassung unvereinbaren - letzterwähnten Variante weisen aber die tatrichterlichen Feststellungen, wonach sich die Vorlage des inkriminierten (auf das Konto der Firma H***** GesmbH bei der Städtischen Sparkasse Schweinfurt gezogenen) Schecks bei der Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg zur (bloßen) Gutbuchung auf dem Kreditkonto des Angeklagten mit einem den bewilligten Kreditrahmen übersteigenden Passivsaldo als letztes Glied eines mehrteiligen Scheckgeflechtes darstellt, das gebarungsmäßig mit dem Untreuekomplex laut A I 2 a bis c des angefochtenen Urteils in untrennbarem Zusammenhang steht. Das Erstgericht nahm nämlich als erwiesen an, daß der zu A I 3 erfaßte Scheck einen zuvor bei der R***** Raiffeisenbank zur buchungsmäßigen Gutschrift präsentierten, auf das (notleidende) Kreditkonto des Angeklagten bei der Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg gezogenen Scheck über 2,3 Mio DM zur Vermeidung der mangels entsprechender Deckung drohenden Rückbuchung stützen sollte. Der solcherart nur scheinbar valorisierte Scheck über 2,3 Mio DM hinwieder war - so das angefochtene Urteil - als Deckungsgrundlage für jene Geldabflüsse von der R***** Raiffeisenbank ausgestellt worden, die mit den Untreuefakten A I 2 b und c zusammenhingen, dort vom Erstgericht jedoch - wie dargelegt - bei der Tatsubsumtion als entscheidendes Anknüpfungskriterium vernachlässigt wurden. Nach Maßgabe dieser Konstatierungen war daher die als Betrugsversuch beurteilte Präsentation des Schecks über 2 Mio DM bei der Sparkasse Neumarkt/Oberpfalz-Parsberg intentionsgemäß darauf ausgerichtet, der Rückbuchung des zur fingierten Deckung vorausgegangener Schecktransaktionen eingesetzten Schecks von 2,3 Mio DM entgegenzuwirken, ohne damit auf eine aus der Sicht strafbaren Betruges unproblematisch faßbare Neulukrierung bis dahin nicht verfügbarer Fremdmittel abzustellen. Daß ein betrugsspezifischer Einsatz in Wahrheit ungedeckter Verrechnungsschecks zur "Abdeckung" bestehender Verbindlichkeiten in der Regel (allgemein einsichtig) nur auf eine kurzlebige Zahlungsoptik hinausläuft, bedarf mit Rücksicht auf die im einschlägigen Geschäftsverkehr bei mangelnder Deckung übliche Rückbuchungspraxis keiner näheren Erörterung. Daraus folgt aber ebenso deutlich, daß die in Rede stehende, von diffizilen Zusammenhängen gekennzeichnete Fallkonstellation jenen Problembereichen strafbaren Betruges zuzuordnen ist, in denen im Interesse unmißverständlicher Tatsachengrundlagen die Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht zu den sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen qualifiziert gelagert sind. Diesen besonderen Anforderungen werden hier aber die Urteilsgründe nicht gerecht.

Im Sinn der dieses Urteilsfaktum betreffenden Beschwerdeargumentation (Z 5) trifft es nämlich zu, daß sich die erstgerichtliche Begründung zu den subjektiven Komponenten des dem Angeklagten angelasteten Betrugsversuches, wonach der Tätervorsatz "bei derartigen Delikten durch die Tat selbst indiziert" werde, auch im Kontext mit den weiteren faktenbezüglichen Begründungspassagen als für den bekämpften Schuldspruch nicht tragfähig erweist. Dies umsoweniger, als - wie oben dargelegt - der wesentliche Tatsachengrundlagen betreffenden Diskrepanz zwischen Urteilsspruch, wo auf die Auszahlung der Schecksumme als vermögensschädigende Handlung abgestellt wird, und der demgegenüber der Urteilsbegründung zu entnehmenden Ausrichtung der Täterintention auf eine bloße Scheindeckung bereits aufgelaufener Passivsalden die Bedeutung eines materiellen Feststellungsmangels (Z 9 lit a) zukommt. Erweist sich doch die dolose Herbeiführung eines vorübergehenden Scheindeckungseffektes für sich allein weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht als schlüssig tragfähige Grundlage für die Bejahung einer betrugsspezifischen Bereicherung. Dazu kommt noch, daß die anklagedifforme Spaltung des bezüglichen Faktenkompexes in einerseits Bestimmung zur Untreue, andererseits Betrugsversuch insofern eine in tatsächlicher Hinsicht wenig plausible Akzentuierung erfährt, als der Zeuge R***** wenige Tage nach seiner Bestimmung zu Untreuehandlungen (A I 2 a) hier (zu A I 3) unter völlig deckungsgleichen Tatmodalitäten gutgläubig betrügerischen Täuschungshandlungen seines Untreuekomplizen ausgesetzt gewesen sein soll.

Die zutreffend geltend gemachte, eine abschließende Tatbeurteilung hindernde Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils macht auch in diesem Punkt seine Teilkassierung und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung unvermeidbar, ohne daß auf weitere dazu erhobene Beschwerdeeinwände einzugehen ist.

Zum Schuldspruch A I 4 (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung):

Danach hat der Angeklagte Johann H***** Ende 1985 in Schärding als Geschäftsführer der Firma K***** Ges.m.b.H. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen durch Abzug von Vorsteuern aus drei fingierten Rechnungen der Firma R***** Baugesellschaft Dipl.Ing.R***** Ges.m.b.H Bruck an der Mur vom 30.Oktober 1985 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer um 17,523.957 S bewirkt.

Diesem Schuldspruch liegt im wesentlichen zugrunde, daß die Firma K***** Bau Ges.m.b.H. an drei Autobahnbaustellen in der Steiermark Arbeiten fortführte, die der (in Insolvenz geratenen) Firma R***** Baugesellschaft Dipl.Ing.R***** Ges.m.b.H. Bruck an der Mur zugeschlagen worden waren, welchen Umstand der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dazu nützte, im Rahmen einer (vorgegebenen) Leistungsabgrenzung zwischen den beiden Unternehmen durch fingierte Rechnungen der Firma R***** Ges.m.b.H. (mit der vagen Adressatenbezeichnung Firma K***** Bau Ges.m.b.H.), die insgesamt 17,523.957 S Mehrwertsteuer auswiesen, namens der Firma K***** West-Bauges.m.b.H. einen dolosen Vorsteuerabzug in der bezeichneten Höhe zu erwirken. Die Modalitäten der Baustellenübergabe bzw -übernahme waren Gegenstand einer am 30.Oktober 1985 abgehaltenen Besprechung zwischen Vertretern der steirischen Landesregierung, der Firma R***** Bauges.m.b.H. und der Firma K***** Süd-Ost-Bau Ges.m.b.H., darunter auch dem Angeklagten und seinem mit bezughabenden buchhalterischen und steuerlichen Agenden allein befaßt gewesenem Mitarbeiter Dkfm.Erich G*****. Inhaltlich des dazu verfaßten Besprechungsprotokolls (93 ff/X) war vereinbart worden, daß im Fall der (von einer entsprechenden Einwilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik abhängigen) Fortsetzung der Bauarbeiten durch die Firma K***** Süd-Ost-Bau Ges.m.b.H. zunächst eine Leistungsabgrenzung zwischen den beteiligten Unternehmen durchzuführen und Mehrkosten, welche dem übernehmenden Unternehmen auflaufen würden, von der steiermärkischen Landesregierung durch Direktüberweisung (aus dem gegenüber der Firma R***** noch offenen Rechnungsvolumen) zu tragen wären. Entgegen dieser (jedweden Freiraum für die inkriminierten Vorsteuerabzüge ausschließenden) Abwicklungsmodalität laut Besprechungsprotokoll verantwortete sich der Angeklagte mit gutgläubiger Geltendmachung der (im Rahmen einer finanzbehördlichen Betriebsprüfung als rechtswidrig aufgedeckten) Vorsteuerabzüge infolge eines betriebsinternen Versehens seines mit den steuerlichen Agenden allein befaßt gewesenen Mitarbeiters Dkfm.Erich G***** (57/XXXIV). Zum Beweis der Richtigkeit dieser Darstellung beantragte der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen Dkfm.Erich G*****, der sich zur Zeit der Antragstellung in Bayern in Strafhaft befand.

Die gegen die erstgerichtliche Abweisung dieses Beweisantrages gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) ist im Recht, soweit sie in dem ablehnenden Zwischenerkenntnis eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte erblickt. Unbeschadet der Beweiskraft anderer, den bekämpften Schuldspruch im Sinn der Urteilsgründe stützender Verfahrensergebnisse erwies sich die Vernehmung des (wenigstens im Rechtshilfeweg) für das erkennende Gericht erreichbar gewesenen Zeugen als unverzichtbar, dies umso mehr, als in den Urteilsgründen auf ein doloses Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und Dkfm.G***** geschlossen wird und § 33 Abs 2 lit a FinStrG in subjektiver Hinsicht die qualifizierte Vorsatzform der Wissentlichkeit zur tatbedingten Abgabenverkürzung erfordert.

Schon dieser solcherart zu Recht gerügte Verfahrensfehler macht eine Kassierung auch des Schuldspruchs wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und die Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung erforderlich, weshalb das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum auf sich beruhen kann.

III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Neben den erörterten Schuldsprüchen enthält das angefochtene Urteil - wie eingangs dargelegt - Freisprüche des Angeklagten Johann H***** von einer Reihe weiterer Anklagevorwürfe, welche hier nur im Umfang der Urteilsanfechtung durch die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung sind.

Zum Teilfreispruch A II 2:

Diesem Teilfreispruch liegt der Anklagevorwurf (in Richtung des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB) zugrunde, Johann H***** habe als Geschäftsführer der Firma K***** WEST-Bau Ges.m.b.H. Bestandteile des Firmenvermögens veräußert oder sonst verringert, indem er (a) am 10.Oktober 1986 einen Betrag von 500.000 S für die im Konkurs befindliche Firma R***** Ges.m.b.H. bezahlte (Anklagefaktum II 2 a) und (b) am 21.Oktober 1986 Fahrzeuge und Geräte im Wert von 12 Mio S an die vermögenslose Firma K***** Granitwerke Ges.m.b.H. Schärding verkaufte (Anklagefaktum II 2 b).

Der dagegen der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Beschwerdeeinwand der Staatsanwaltschaft, nach den tatrichterlichen Feststellungen seien sämtliche Tatbestandskriterien betrügerischer Krida gegeben, verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil er sich nur teilweise an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen orientiert. Richtig ist zwar, daß die Verwendung von Vermögen der Firma K***** West-Bau-Ges.m.b.H. zur Begleichung einer persönlichen Schuld des Angeklagten gegenüber der Firma R***** Ges.m.b.H. Linz (A II 2 a) eine nach § 156 StGB in objektiver Hinsicht faßbare Schmälerung des den Firmengläubigern eröffneten Befriedigungsfonds darstellt, doch hat das Erstgericht in Anbetracht der Beschränkung der finanziellen Dispositionsmöglichkeiten des Angeklagten durch die bald nach dem inkriminierten Überweisungsvorgang verfügte Sperre sämtlicher L*****-Kreditkonten und der sinnfälligen Bereitschaft des Angeklagten zu entsprechenden Gegenleistungen während des über das Firmenvermögen eröffneten Insolvenzverfahrens die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen betrügerischer Krida unmißverständlich verneint (US 87). Bei gebotener umfassender Orientierung an allen wesentlichen Urteilsfeststellungen kann daher von einer Verwirklichung sämtlicher Kriterien strafbarer Krida nicht die Rede sein.

Was das Anklagefaktum II 2 b anlangt, so verkaufte der Angeklagte nach den insoweit wesentlichen Urteilsfeststellungen als Geschäftsführer der bereits insolventen Firma K***** West-Bau-Ges.m.b.H. mit Kaufvertrag vom 21.Oktober 1986 unter Eigentumsvorbehalt Fahrzeuge und Geräte im Wert von 12 Mio S an die - wirtschaftlich nicht potente - Firma K***** Granitwerke Ges.m.b.H. Schärding. Schon auf der Basis des vereinbarten (von der Anklage vernachlässigten) Eigentumsvorbehaltes zugunsten der Verkäuferin und der nach der Aktenlage indizierten faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die betreffenden Gegenstände selbst bei aufrechtem Gewahrsam der Vertragspartnerin schloß das Erstgericht eine deliktstypische Verringerung des Befriedigungsfonds der Firmengläubiger aus. Davon abgesehen erachtete es die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, derzufolge die Geräte dem Eigentumsvorbehalt entsprechend zugunsten der als Verkäuferin aufgetretenen Firma K***** West-Bau Ges.m.b.H. verwertet worden bzw ihr wieder zugekommen seien, nach Maßgabe der in der Hauptverhandlung erzielten Verfahrensergebnisse für unwiderlegt. Der Zeuge Karl F***** (als seinerzeitiger Steuerberater des Angeklagten) bekundete nämlich, daß die Verkaufsobjekte im Rahmen des die Firma K***** West-Bau-Ges.m.b.H. betreffenden Insolvenzverfahrens wieder an die Verkäuferin zurückgestellt worden seien (519/XXXIII), während der damals ingerierte Ausgleichsverwalter Dr.Johannes N*****, der noch in seinem Bericht vom 8.Jänner 1987 von der Verfügbarkeit der Verkaufsobjekte und der Einbringlichkeit der offenen Forderung aus dem Kaufvertrag ausgegangen war (91 f in ON 17/II), infolge Ablebens zu der behaupteten Objektverwertung zugunsten der Firma K***** West-Bau-Ges.m.b.H. nicht mehr befragt werden konnte.

Auch die dagegen vorgebrachten - auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten - Beschwerdeargumente erweisen sich im Ergebnis als nicht stichhältig:

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 18.November 1993 gestellten (418/XXXVII) Beweisantrages auf Beischaffung (bzw Beschlagnahme) des Computerprogramms der Firmen des Angeklagten "aus den Jahren 1984 und 1987", vermag damit allerdings keine Beeinträchtigung wesentlicher Anklageaspekte darzutun. Soweit die mangelnde Sachdienlichkeit des relevierten Beweisantrages in der Stellungnahme der Generalprokuratur aus der den Tatzeitraum ausklammernden Bezugnahme auf die Jahre "1984 und 1987" abgeleitet wird, ist zwar entgegenzuhalten, daß hier ersichtlich ein - wenn auch ungerügt gebliebener - Übertragungsfehler vorliegt (die Mißdeutung eines Bindestrichs - "bis" - als stenographische Schreibweise des Bindewortes "und" liegt nahe), doch blieb die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme aus anderen Erwägungen evident ohne die Anklage beeinträchtigenden Einfluß. Geht doch das angefochtene Urteil zu dem in Rede stehenden Anklagefaktum ohnedies davon aus, daß lediglich hinsichtlich eines der verkaufsgegenständlichen Objekte ein urkundlicher Nachweis für die Wahrung der Vermögensrechte der Verkäuferin vorliegt. Soweit daraus im Sinn der leugnenden Verantwortung des Angeklagten eine grundlegende Problematisierung der tatsächlichen Anklageprämissen ableitbar ist, blieb dies - mangels Anführung besonderer Gründe für eine (von selbst nicht einsichtige) buchhalterische Erfassung auch illegaler Verwertungsakte - von der beantragten Beweisaufnahme vorweg unberührt.

Das Schreiben des damaligen Ausgleichsverwalters Dr.Johannes N***** vom 19.November 1986 betreffend den Abverkauf von Fahrzeugen in dem die Firma K***** West-Bau-Ges.m.b.H. betreffenden Ausgleichsverfahren konnte - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - ohne Nachteil für den Anklagestandpunkt auf sich beruhen, weil es nicht die hier in Rede stehenden, sondern andere Verkaufsobjekte betraf. Daß Dr.Johannes N***** die aus dem inkriminierten Fahrzeugverkauf resultierende Forderung der Firma K***** West-Bau-Ges.m.b.H. noch in einem späteren Schreiben vom 8.Jänner 1987 für einbringlich bezeichnete, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt. Im übrigen hat das Erstgericht ohnedies in die Begründung des hier angefochtenen Freispruchs miteinbezogen, daß lediglich hinsichtlich eines der an die Firma K***** Granitwerke Ges.m.b.H. Schärding verkauften Fahrzeuge ein buchhalterischer Verwertungsnachweis ermittelt werden konnte.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie aus der Sicht der mit der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht vereinbaren Unauffindbarkeit weiterer schriftlicher Unterlagen über die Verwertung der hier maßgeblichen Verkaufsobjekte im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsschwäche des als Käufer aufgetretenen Unternehmens lediglich eine Abwertung der vom Erstgericht mit denklogisch nachvollziehbarer Begründung als unwiderlegbar beurteilten leugnenden Verantwortung des Angeklagten anstrebt, ohne Rechtsargumente zu den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen vorzubringen.

Zum Teilfreispruch A II 3 a:

Zu dem hier zugrundeliegenden Anklagefaktum III 1 wurde dem Angeklagten als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (ua) angelastet, im Jahre 1985 als Geschäftsführer der Firma K***** Wohnbau Ges.m.b.H. durch die Leistung von Anzahlungen in der Höhe von 20,700.000 S an die vermögenslose Firma Granitwerke K***** Ges.m.b.H. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis zur Verfügung über Firmenvermögen wissentlich mißbraucht und dem Unternehmen dadurch einen 500.000 S übersteigenden Vermögensschaden zugefügt zu haben.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen standen die inkriminierten Zahlungen in der Gesamthöhe von 20,7 Mio S an die Firma Granitwerke K***** Ges.m.b.H. Co KG im Zusammenhang mit noch nicht fälligen Ansprüchen auf Lieferungen von Schüttmaterial für ein (noch dem Konzern gehöriges) Grundstück und auf damit verbundene Transportkosten, welche erst aus dem Verkaufserlös für die Liegenschaft abgedeckt werden sollten. Gesellschafter der (potentiell geschädigten) Firma K***** Wohn-Bau Ges.m.b.H. waren jedoch ausschließlich der Angeklagte und seine Ehegattin, weshalb vorweg nur sie als Geschädigte einer allfälligen Untreuehandlung in Betracht kamen, woraus das Erstgericht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Tatbeurteilung als Privatanklagedelikt nach § 166 Abs 1 StGB schloß und mangels Vorliegens einer Privatanklage einen auf § 259 Z 1 StPO gestützten Freispruch fällte.

Dagegen macht die Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO hinsichtlich eines Teilbetrages von 13 Mio S einen anderen als den vom Angeklagten behaupteten wirtschaftlichen Zahlungshintergrund geltend, ist jedoch auch damit nicht im Recht:

Anders als in der Mängelrüge (Z 5) behauptet stützen sich die dazu bekämpften Tatsachenfeststellungen keineswegs kritiklos auf die Verantwortung des Angeklagten, sondern primär auf das Gutachten des Sachverständigen für Rechnungswesen Dr.Günther A. Z*****, wonach der vom Angeklagten angegebene wirtschaftliche Zahlungszweck mit den entsprechenden Buchungsunterlagen und Fakturen in Einklang zu bringen ist. Die tatrichterliche Konstatierung, daß die inkriminierten Zahlungen keinen Teilbetrag von 13 Mio S für Überweisungen an deutsche Firmen aus anderen Rechtsgründen mitumfaßten, vielmehr ausschließlich dem Gesamtvolumen noch gestundeter Leistungen für Schüttmaterial und damit verbundener Transportkosten entsprachen, erweisen sich demnach im Sinn der Urteilsgründe auch durch die gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen als gedeckt. Mangels Orientierung an dem gesamten für den in Rede stehenden Teilfreispruch wesentlichen Begründungssubstrat verfehlt die Mängelrüge demnach eine gesetzeskonforme Darstellung.

Nicht anders verhält es sich mit der Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit a), die mit der - auf einen Teilbetrag von 13 Mio S beschränkten - Reklamation eines Schuldspruchs nach § 156 StGB einen von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt.

Zu den Teilfreisprüchen A II 5 a und b:

Als Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB lag dem Angeklagten laut Anklagefakten VII 1 und 2 zur Last, in Schaufling (Bundesrepublik Deutschland) anderen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen zu haben, nämlich (1) im Juni 1985 dem Josef C***** 28 Pferde, Kutschen, Schlitten und Pferdezubehör im Gesamtwert von rund 500.000 DM und (2) im Septemer 1985 der Eleonore F***** landwirtschaftliche Maschinen, Schneeräum- und Streugeräte sowie Heuernte- und Bodenbearbeitungsgeräte im Gesamtwert von 300.000 DM.

Nach den für die dazu gefällten Freisprüche gemäß § 259 Z 3 StPO entscheidenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte die zu VII 1 der Anklage erfaßten Pferde und sonstigen Sachwerte aufgrund eines Kaufvertrages vom 22.November 1984 zwischen ihm und dem inzwischen verstorbenen Josef C***** als Verkäufer erworben und den vereinbarten Kaufpreis von 500.000 DM mit einer Gegenforderung an den Verkäufer aufgerechnet. Insoweit wie auch hinsichtlich der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte in gutem Glauben auf die Verkaufsberechtigung seines Vertragspartners C***** vertraut hat, stützt sich das angefochtene Urteil mit denklogisch nachvollziehbarer Begründung primär auf die Aussage der Zeugin Eleonore F*****, der Betreiberin des Gutes H*****, auf dem Josef C***** wirkte, die in der Hauptverhandlung - wenn auch abweichend von früheren Angaben (51/XXXI) - die Echtheit der Unterschrift des Verkäufers auf dem Kaufvertrag und die überwiegende Ausstattung der verkauften Pferde mit dem persönlichen Brandzeichen des Josef C***** bestätigte (68 bis 72/XXXV). Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Maschinen und weiteren Arbeitsgeräte (Anklagefaktum VII 2) nahm das Erstgericht einen am 30.März 1984 zwischen dem Angeklagten und Eleonore F***** als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrag sowie die Barentrichtung des vereinbarten Kaufpreises als erwiesen an, weshalb es infolge der erbrachten Gegenleistung auch die Voraussetzungen betrügerischer Krida nach § 156 StGB verneinte.

Auch die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und (sachlich im übrigen allein:) 9 lit a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die zu VII 1 der Anklage eine Tatbeurteilung als Diebstahl, im übrigen aber (VII 2) eine solche als Beteiligung am Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB anstrebt, geht fehl.

Dies gilt zunächst für die Verfahrensrüge (Z 4), die sich gegen die Abweisung in der Hauptverhandlung vom 18.November 1993 gestellter Beweisanträge wendet. Zwar trifft es zu, daß das gerügte erstgerichtliche Zwischenerkenntnis - der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO zuwider - in der Hauptverhandlung teils überhaupt nicht, teils nur unzureichend begründet wurde (420 f/XXXVII) und eine entsprechende Sanierung dieses Versäumnisses auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist. Bei der konkreten Fallkonstellation ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, daß diese (im übrigen nur teilweise gerügte) Formverletzung keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, weil die angestrebten Beweisaufnahmen vorweg jedweder entscheidungswesentlicher Eignung entbehrten.

Was zunächst die beantragte Beischaffung der Unterlagen der zuständigen Zollämter zum Nachweis der Vorlage mit den aktenkundigen Verträgen nicht korrespondierender Bewertungsunterlagen anläßlich der seinerzeitigen Einfuhr anlangt, so stellt das Zollverfahren keineswegs zwingend auf die Präsentation von Kaufverträgen ab, sieht vielmehr gemäß § 52 Abs 4 ZollG (auch) die Vorlage von Rechnungen, Zahlungsnachweisen und ähnlichen Bewertungsgrundlagen vor. Dazu kommt, daß sich die Beweiskraft selbst einer erwiesenen Divergenz zwischen vertraglichem Kaufpreis und deklariertem Zollwert auf den allfälligen Verdacht der Hinterziehung von Eingangsabgaben beschränkt, ohne stichhältige Rückschlüsse auf das Fehlen jedweden Vertragsabschlusses zuzulassen. Daß sich der Angeklagte darauf berief, gar nicht alle erworbenen Sachwerte nach Österreich eingeführt zu haben (64 f/XXXV), sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.

Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit dem weiters relevierten Beweisantrag auf ergänzende Einvernahme des seinerzeitigen Masseverwalters der sogenannten "H*****-Firmen", nämlich des Rechtsanwaltes Dr.Georg Dietrich S***** zum Nachweis dafür, daß die vom Angeklagten als Gegenleistung behaupteten Zahlungen nicht den Konten der betroffenen Firmen bzw der Eleonore F***** zugeflossen seien. Ein (unter Beweis gestellter) Zugang von Kaufpreiszahlungen auf Konten der "H*****"-Firmen bzw der Eleonore F***** kam im konkreten Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil Josef C***** die Pferde samt Zubehör im eigenen Namen verkaufte, wobei der Kaufpreis durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Angeklagten gegen den Käufer abgedeckt wurde (eine - nach der Aktenlage auch nicht indizierte - Rückbuchung auf Firmenkonten des Angeklagten blieb vom Thema des in Rede stehenden Beweisantrages unberührt). In Ansehung der landwirtschaftlichen Maschinen und sonstigen Geräte hinwieder wurde der Kaufpreis nicht im Wege einer Überweisung, sondern durch Barbezahlung an Eleonore F***** entrichtet. Damit verfehlte die angestrebte ergänzende Zeugenvernehmung schon vom Ansatz her jedweden für die Beurteilung dieser Anklagefakten entscheidenden Bezug.

Auch die behaupteten formellen Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor. Soweit Josef C***** (der infolge zwischenzeitigen Ablebens in der Hauptverhandlung nicht mehr vernommen werden konnte) den Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages verneinte (109 f/XXXII), fanden seine Angaben ohnedies Eingang in die Urteilserwägungen, mögen sie auch im Hinblick auf die divergierenden Angaben der Zeugin Eleonore F***** und die dem Gericht vorgelegene Ausfertigung eines Kaufvertrages betreffend Pferde samt Zubehör als unglaubwürdig abgelehnt worden sein.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider trifft es auch nicht zu, daß der angespannten wirtschaftlichen Lage der "H*****"-Unternehmen während des tatrelevanten Zeitraumes bzw dem zwischen Vertragsabschluß und Entrichtung des Kaufpreises bzw Übergabe der Kaufobjekte eine in den Urteilsgründen zu erörternde entscheidende Bedeutung beizumessen wäre, weil diese Fakten den behaupteten Gegenleistungen des Angeklagten nicht - geschweige denn zwingend - entgegenstehen.

Soweit die Rechtsrüge (sachlich allein Z 9 lit a) unter Zugrundelegung bloßer Vorgespräche ohne rechtswirksamen Abschluß eines Kaufvertrages zwischen Josef C***** und dem Angeklagten eine von Bereicherungstendenz geleitete Wegnahme der Pferde samt Zubehör und damit strafbaren Diebstahl geltend macht, erweist sie sich mangels Orientierung an den - wie dargelegt abweichenden - tatrichterlichen Feststellungen als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Sinngemäßes gilt letztlich für den das Anklagefaktum VII 2 betreffenden Einwand subjektiver Feststellungsmängel zur Frage der Kenntnis des Angeklagten vom wirtschaftlichen Niedergang der "H*****"-Unternehmen als vermeintlich wesentliches Beurteilungskriterium in Richtung §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB, weil die von der Beschwerde dazu angestellten Subsumtionserwägungen auf einer Vernachlässigung der vom Erstgericht unmißverständlich eingeräumten Gegenleistungen des Angeklagten beruhen.

Die sohin zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Auf die spruchgemäße (auch sämtliche Strafaussprüche erfassende) Teilaufhebung des angefochtenen Urteils waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufungen ebenso zu verweisen, wie der Angeklagte mit seiner Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten, nunmehr hinfälligen Widerrufsbeschluß.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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