12Os49/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zygmunt B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 20 y Vr 5708/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstaufsichtsgericht vom 28.Februar 1995, AZ 22 Bs 72/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Wien zu einer vom Verurteilten Zygmunt B***** erhobenen Aufsichtsbeschwerde aus, daß zu einer dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme gemäß § 15 StPO kein Anlaß besteht.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen ist.