Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Leonhard H*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Entschädigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14.November 1994, GZ 3 R 103, 200/94-22, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.September 1994, GZ 12 Cg 87/94-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden teilweise, und zwar dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt - unter Einschluß des bestätigten Teiles - wie folgt zu lauten hat:
"In teilweiser Stattgebung des Widerspruches der beklagten Partei wird die einstweilige Verfügung vom 30.März 1994, 12 Cg 87/94-3, mit der Einschränkung aufrechterhalten, daß der beklagten Partei das öffentliche Verbreiten des den Kläger darstellenden Bildnisses, welches in der Ausgabe der periodischen Druckschrift "T*****zeitung" vom 7.10.1993 auf Seite 4 im Rahmen des Artikels 'Haller Wunderarzt H***** wegen Betruges vor Gericht' veröffentlicht wurde, verboten wird, wenn diese öffentliche Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers dadurch zu verletzen, daß im Zusammenhang mit der öffentlichen Verbreitung des Bildnisses in einem Begleittext berichtet wird, daß der Kläger der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung oder sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen verdächtigt wird.
Das Mehrbegehren, diese Bildnisveröffentlichung zu verbieten, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Klägers schlechthin verletzt werden, wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 53.220,60 bestimmten, auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen (darin S 8.870,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei hat die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat diesen Teil der Kosten endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger betreibt in Hall eine Facharztordination. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der "T*****zeitung".
In dieser Zeitung vom 7.Oktober 1993 erschien folgender Artikel:
Der Kläger hatte sich vom Beginn seiner Tätigkeit an ständig selbst um einen großen Bekanntsheitsgrad seiner Person bemüht. Er war auch an die "T*****zeitung" mit der Bitte um Veröffentlichung eines seiner Bücher herangetreten; die Beklagte war diesem Wunsch nicht nachgekommen.
In zahlreichen Artikeln, vor allem in der deutschen Boulevardpresse, wurden Artikel über den Kläger mit seinem Bildnis veröffentlicht. In einigen dieser Artikel wurde er als "Wunderheiler" und "Wunderarzt" bezeichnet. In seinem eigenen Buch "Die Kunst nicht krank zu werden" bezeichnete er sich selbst als "Wunderheiler".
Das Wartezimmer seiner Ordination in Hall war mit Zeitungsartikeln, in denen er als "Wunderheiler" bezeichnet wurde, ausgeschmückt. Einige dieser Artikel ließ er zusammenklammern, um sie in der Praxis zur freien Entnahme aufzulegen; teilweise wurden sie den Patienten mitgegeben.
Auch im Fernsehen (SAT 1, RTL) trat der Kläger auf, um seine Heilkräfte zu demonstrieren. In einem "Tirol-Heute-Journal" wurde einmal über ihn berichtet.
Außerdem veranstaltete der Kläger "parapsychologische Tage" im Haller Kurhaus.
Am Beginn der Strafverhandlung zu 29 Hv 128/93 des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Kläger mehrmals fotografiert und gefilmt. Weder er selbst noch seine Rechtsanwälte wiesen die Presse darauf hin, daß der Kläger die Abbildung seiner Person nicht wünsche. Er stimmte allerdings auch nicht ausdrücklich der Veröffentlichung seines Bildnisses und der Berichterstattung über seine Person zu. Die Beklagte versuchte auch nicht, eine Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung seines Bildes einzuholen.
Mit der Behauptung, daß die Veröffentlichung seines Bildes anläßlich der Berichterstattung über das gegen ihn geführte Strafverfahren seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtige und keineswegs der sachlichen Information der Bevölkerung, sondern nur der Befriedigung der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit diene, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, das ihn darstellende Bildnis, welches in der Ausgabe der "T*****zeitung" vom 7.Oktober 1993 auf Seite 4 im Rahmen des Artikels "Haller Wunderarzt H***** wegen Betrugs vor Gericht" veröffentlicht wurde, öffentlich zu verbreiten, wenn diese öffentliche Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers zu verletzen, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der öffentlichen Verbreitung des Bildnisses in einem Begleittext berichtet wird, daß der Kläger der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung oder sonstiger gerichtlicher strafbarer Handlungen verdächtigt wird.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil die angefochtene Entscheidung zum Teil von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, soll durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1988, 17 - Wahltrends mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss ua).
Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3). Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 104). Ist nämlich der Abgebildete nicht allgemein bekannt, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst der breiten öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7.2). Wenn hingegen die abgebildete Person allgemein bekannt ist, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung allein in aller Regel - von Ausnahmen abgesehen - nicht beeinträchtigt (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen).
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.
Dagegen erhob die Beklagte Widerspruch. Da der Kläger im öffentlichen Leben stehe und sich ständig selbst um einen großen Bekanntsheitsgrad seiner Person bemüht habe, bestehe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Abwägung zwischen den Interessen der Streitteile falle daher zugunsten der Beklagten aus.
Das Erstgericht hob in Stattgebung des Widerspruches seine einstweilige Verfügung auf. Die Beklagte habe objektiv über das Strafverfahren berichtet. Auch die Bezeichnung des Klägers als "Wunderarzt" sei nicht herabsetzend und entwürdigend, weil er sich selbst so habe betiteln lassen. Das Bild zeige den Kläger auf dem Weg in den Gerichtssaal oder im Gerichtssaal und entstamme somit nicht seiner Berufstätigkeit oder seinem Privatleben. Die Veröffentlichung dieses Bildes diene nicht primär der Befriedigung der Neugierde und der Sensationslust der breiten Öffentlichkeit. Der Kläger könne zwar noch nicht als Person des öffentlichen Lebens bezeichnet werden, sei aber zumindest eine Person, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sei, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der daran interessierten Öffentlichkeit kenne. Der Kläger sei aber bestrebt gewesen, den Personenkreis der an seinen Heilmethoden interessierten Leute auch dadurch in großem Umfang auszudehnen, daß sein Aussehen bekanntgeworden sei. In einem solchen Fall sei das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes des Klägers höher einzuschätzen als das begreifliche Interesse des Klägers am Unterbleiben der Abbildung seiner Person. So wie der Kläger sich in der Öffentlichkeit durch die Darstellung seiner Person bekannt gemacht habe, müsse er sich nun gefallen lassen, daß er gegen seinen Willen anläßlich eines Strafverfahrens abgebildet werde.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Kläger sei zwar keine Person des öffentlichen Lebens, deren Aussehen allgemein bekannt ist. Er genieße jedoch auf Grund der zahlreichen Medienberichte über ihn, seine Tätigkeit als Arzt und seine Fernsehauftritte einen weit überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad. Im Hinblick darauf, daß sich der Kläger ständig selbst um einen großen Bekanntheitsgrad seiner Person und der von ihm angewandten Heilmethoden bemüht habe, bestehe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Außerdem habe sich die beanstandete Bildberichterstattung auf ein gegen den Kläger anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit bezogen. Daher habe ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Berichterstattung über das strafbare Verhalten des Klägers, sondern auch an seiner Abbildung im Zusammenhang mit der Berichterstattung bestanden, zumal das eingeschaltete Foto des Klägers ein Reportagebild war, das unmittelbar vor Beginn der öffentlichen Gerichtsverhandlung gegen den Kläger gemacht wurde. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Bildberichterstattung überwiege demnach das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses. Der Artikel beschränke sich ja auf die Wiedergabe einiger Vorwürfe des öffentlichen Anklägers und den Ablauf der Hauptverhandlung; in dem Bericht sei aber keine Rede davon, daß der Kläger der ihm vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlungen schon überführt wäre.
Wenn auch der Kläger - wie sich aus den Feststellungen ergibt - infolge zahlreicher Zeitungsberichte über ihn und eigener Fernsehauftritte einen zweifellos weit überdurchschnittlichen Bekanntsheitsgrad erlangt hat, so ist doch sein Aussehen keineswegs allgemein bekannt. Nicht wenige der Leser des von der Beklagten über das Strafverfahren gegen den Kläger gebrachten Artikels werden ihn erst auf Grund des von der Beklagten veröffentlichten Bildes identifizieren können und ihn daher, wenn sie ihn irgendwo sehen, mit den dort berichteten Anschuldigungen in Zusammenhang bringen.
Daß der Bericht, der Kläger stehe "wegen Betruges" vor Gericht, er sei "neben Steuerhinterziehung in Millionenhöhe auch Täuschung der Patienten angeklagt", für den Kläger höchst abträglich ist - auch wenn sich aus dem Artikel ergibt, daß erst eine Anklage und noch kein, geschweige denn ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt - kann keinem Zweifel unterliegen. Sein Interesse, nicht in aller Öffentlichkeit von einem breiten Publikum als derjenige erkannt zu werden, dem so schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden, ist objektiv schutzwürdig.
Werden also durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte mwN; MR 1989,52 - Roter Baron II; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff, insbes 5 f; Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff [29]). Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin ua). Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (aao 115 f) hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 141/94 aus der Erwägung abgelehnt, daß ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen kann, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß auch ein - überwiegendes - Interesse vorläge, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Das trifft aber entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch im vorliegenden Fall zu:
Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß ein Interesse an der Information über die Tätigkeit eines Arztes, vor allem eines solchen Arztes, der sich schon oftmals selbst an die Öffentlichkeit gewendet hat und auf seine besonderen Heilerfolge beruft, besteht. Welches besondere Interesse aber an der Veröffentlichung seines Bildes bestehen sollte, ist nicht zu erkennen. Das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann dann gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat. Bei der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann sogar ein erhebliches Interesse auch an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen, sofern dazu nicht bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden oder die Veröffentlichung nur der Befriedigung von Neugierde und Senationslust dient (Buchner aaO; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN); das ist bei der Veröffentlichung des Lichtbildes einer bekannten Persönlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen. In ÖBl 1992, 84 - Betriebsratskaiser hat daher der Oberste Gerichtshof dem Interesse der beklagten Medieninhaberin an der Verbreitung des Bildnisses einer im öffentlichen Leben stehenden Person deshalb den Vorrang vor dem Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung der Verbreitung des Bildnisses eingeräumt, weil die gegen den dortigen Kläger erhobenen Vorwürfe nicht besonders gravierend waren, zwar leichtere Verfehlungen, aber kein unehrenhaftes oder gesetzwidriges Verhalten des Klägers aufgezeigt hatten, wogegen andererseits ein starkes Interesse bestanden hatte, aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung über die öffentliche Kritik eines Landeshauptmannes an der Amtsführung des Klägers die Öffentlichkeit über die Person des Klägers, der als politischer Interessenvertreter im Blickpunkt des lokalen öffentlichen Lebens seines Bundeslandes stand, auch durch ein - mit seiner öffentlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehendes - Lichtbild zu informieren. In ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss hingegen hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf das Gewicht der gegen den dortigen Kläger erhobenen Anschuldigungen an das Informationsinteresse der Beklagten wesentlich höhere Anforderungen gestellt und die Abbildung des Klägers im Zusammenhang mit dem Bericht über bestimmte Verfehlungen des Klägers für entbehrlich erkannt. Die Bildveröffentlichung habe jedenfalls keinen so hohen Nachrichtenwert, daß dieser das Interesse des Klägers am Schutz vor der Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit überwiegen könnte.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Artikel der Beklagten hervor, daß der Kläger im Verdacht steht, schwere Verfehlungen, insbesondere Betrugshandlungen gegenüber Patienten, begangen zu haben. Diese Verdachtslage begründet aber kein das gegenteilige Interesse des Klägers überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung seines Bildnisses. Wie weit die Veröffentlichung des Lichtbildes eines Arztes im Zusammenhang mit Berichten über seine Gesetzesverstöße überhaupt in der Lage ist, eine besondere Warnfunktion auszuüben - welche an sich ein Informationsinteresse bewirken kann -, kann hier offen bleiben. So lange der Kläger noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7 a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen. Das vom Kläger angestrebte Unterlassungsgebot geht allerdings insofern zu weit, als damit der Beklagten das Verbreiten des Bildnisses ganz allgemein verboten werden soll, wenn die Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers zu gefährden. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Anlaßfall zu orientieren. Demnach ist der Beklagten die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text wie dem hier gebrachten zu untersagen. Da kein Anhaltspunkt besteht, der die dringende Befürchtung rechtfertigen könnte, die Beklagte werde ein Bild des Klägers in Verbindung mit anderen Vorwürfen bringen, fehlt eine Grundlage für eine weitere Fassung des Spruches (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß infolge Widerspruchs der Beklagten die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes im wesentlichen bestätigt und nur im dargestellten Sinne etwas enger gefaßt wird.
Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, jener über die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Vorbehalt der Kosten des Klägers für den stattgebenden Teil beruht auf § 393 Abs 1 EO, der Ausspruch über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52 ZPO (für die Rechtsmittelkosten iVm § 50 Abs 1 ZPO). Der Wert des abweisenden Teiles war mit der Hälfte des gesamten Streitwertes zu veranschlagen.
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