Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des 1.) Franz W*****, 2.) Johanna W*****, beide vertreten durch Dr. Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Steyr, wieder die beklagten Parteien 1.) Gemeinde H*****, 2.) Wilhelm S***** Baugesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 750.000 und Feststellung (Streitwert 100.000 S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 2. Februar 1995, GZ 6 R 1/95-10, womit der Beschluß des Landesgerichts Steyr vom 10.November 1994, GZ 3 Cg 93/94-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verwarf die von der erstbeklagten Gemeinde erhobene und mit dem inhaltlichen Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs begründete Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs für das auf Schadenersatz und § 364 ABGB gestützte Klagebegehren. Die zweite Instanz bestätigte die Entscheidung der Erstrichterin.
Der "außerordentliche" - in Wahrheit ordentliche - Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde und die Ausnahme, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre, nicht vorliegt. Auf die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO) kann nicht mehr eingegangen werden.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden