Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Emil L***** wegen des Verbrechens nach § 3 g VG, AZ 26 e Vr 7.477/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28.September 1994, AZ 27 Bs 279/94 (= ON 533), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28.September 1994, AZ 27 Bs 279/94 (= ON 533), ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 381 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO verletzt worden.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Der Beschwerde des Beschuldigten wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Auf Grund der vom Untersuchungsrichter an die österreichischen Vertretungsbehörden in Toronto und Ottawa gerichteten Ersuchen vom 26. August 1991 (ON 131) und vom 3.März 1992 (S 3 t) um Beischaffung von Beweisurkunden wurde mit gerichtlicher Zustimmung und nach Zusicherung des Ersatzes sachlich gerechtfertigter Kosten in unbeschränkter Höhe (S 313 in ON 302) ein Vertrauensanwalt der Botschaft mit der Beschaffung der gewünschten Unterlagen beauftragt.
Bei dem (letztlich erfolglosen) Versuch der Erledigung der Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch den Vertrauensanwalt sind Honorarkosten von 832,65 kanadischen $ (= 7.410,58 S) und 868,84 kanadischen $ (= 8.167,10 S) aufgelaufen, welche mit den Beschlüssen des Untersuchungsrichters vom 5.April 1993 (ON 343) und vom 9. September 1993 (ON 378) in der jeweils begehrten Höhe bestimmt wurden. Beide Beschlüsse wurden vom Beschuldigten Ing.Emil L***** mit Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien bekämpft.
Während der Beschwerde gegen den Beschluß vom 5.April 1993 mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.Juli 1993, AZ 27 Bs 193/93 (= ON 369), im wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 3 StPO nicht Folge gegeben wurde, hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 28.September 1994, AZ 27 Bs 279/94 (= ON 533), in Stattgebung der Beschwerde den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 9.September 1993 (ON 378) ersatzlos auf. Als Begründung wurde ausgeführt, daß Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) den Strafgerichten grundsätzlich unentgeltlich zu erstatten seien. Gemäß § 381 Abs 1 Z 3 StPO seien zwar die zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verhaltenen Parteien auch verpflichtet, für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) eine Vergütung in der Höhe zu entrichten, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre. Es bestehe jedoch kein Anspruch der Behörde (Amt, Anstalt) auf ein Honorar. Damit sei es verfehlt gewesen, dessen vorschußweise Bezahlung an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten gemäß § 381 Abs 2 StPO aus den dem Justizressort zustehenden Mitteln zu veranlassen.
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28. September 1994, AZ 27 Bs 279/94 (= ON 533), steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Vorauszuschicken ist, daß beiden Beschwerdeentscheidungen insofern ein Mißverständnis zugrunde liegt, als das Kostentragungsproblem auf der Basis des § 381 Abs 1 Z 3 StPO zu lösen versucht wurde:
Die dort erwähnten Kosten des Strafverfahrens sind eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre. Eine Auskunft von Behörden (Ämtern, Anstalten) besteht in der Beantwortung von Sachfragen aus dem spezifischen Aufgabenbereich der betreffenden Institution, zu der diese (worauf schon die Gleichstellung mit den hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Befunden und Gutachten hinweist) zufolge ihrer besonderen Fachkompetenz in der Lage und nach den Organisationsvorschriften auch berufen ist.
Eine solche (bloße) Auskunft wurde von den österreichischen Vertretungsbehörden keineswegs verlangt, vielmehr wurden diese um die Beischaffung von Beweisurkunden aus kanadischen Gerichtsakten ersucht, was aber ihre eigenen organisatorischen Möglichkeiten und sachlichen Befugnisse ersichtlich überstieg, weshalb sie sich eben eines örtlichen Vertrauensanwaltes bedienen mußten.
Die Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 3 StPO kommt daher hier nicht zum Tragen.
Das Honorar des Vertrauensanwaltes für die von ihm entfaltete Tätigkeit läßt sich aber auch unter keine andere Kategorie der in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten subsumieren, weshalb es nur unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 StPO eingereiht werden kann. Es handelt sich also um einen durch den Auslandsbezug bedingten Sachaufwand der Justiz, der - wie jeder andere Sachaufwand der Gerichte auch - vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO vorgeschossen wird (§ 381 Abs 2 StPO). Die Vorschußpflicht des Bundes aus den Mitteln des Außenressorts hingegen beschränkte sich auf den mit der bürokratischen Abwicklung des (im Ergebnis auf eine Vermittlungstätigkeit hinauslaufenden) Ersuchens notwendigen Sach- und Personalaufwand dieses Ressorts.
Mit Recht hat daher der Untersuchungsrichter das der Höhe nach unbedenkliche Honorar des Vertrauensanwaltes bestimmt und aus Amtsgeldern überweisen lassen.
Der gesetzwidrige Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 1994 konnte ohne Nachteil für den Beschuldigten aufgehoben und dessen Beschwerde abgewiesen werden, weil ein Rückersatz der in Rede stehenden Kosten im Falle seiner Verurteilung im Rahmen eines Pauschalbetrages (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) auch sonst zu erfolgen hätte.
Keine Ergebnisse gefunden
Zu dem vom Beschuldigten in seiner Äußerung (§ 292 zweiter Satz StPO) zur Wahrungsbeschwerde erhobenen Einwand, daß das gerichtliche Ersuchen an die österreichischen Vertretungsbehörden in Kanada gesetzwidrig gewesen sei und damit auch keine Kostenfolgen auslösen könne, sei abschließend noch bemerkt:
Eine ausdrückliche Verweigerung der Rechtshilfe durch die kanadischen Behörden hat im Gegenstand - entgegen den Behauptungen des Beschuldigten - nicht stattgefunden. Nach allgemeinem Völkerrecht - ein Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Kanada besteht dzt (noch) nicht - ist die Leistung von Rechtshilfe auch in politischen Strafsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl Art 2 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41). In ihrem Souveränitätsrecht auf Verweigerung der Rechtshilfe wurden die kanadischen Behörden im gegebenen Fall durch die gewählte Vorgangsweise aber nicht beeinträchtigt.