JudikaturOGH

10ObS59/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. April 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonia M*****, vertreten durch Dr.Jürgen Brandstätter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.November 1994, GZ 34 Rs 129/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Mai 1994, GZ 17 Cgs 4/94s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 10.5.1927 im früheren Polen (nunmehr Teil der Ukraine) geborene Klägerin wurde im Mai 1942 von der Deutschen Wehrmacht evakuiert. Sie war eine Arbeitskraft nicht deutscher Volkszugehörigkeit, die im Reichskommissariat Ukraine aufhältig gewesen war, durch die Deutsche Wehrmacht in das Deutsche Reich gebracht und hier eingesetzt wurde. Auf sie fand die Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30.6.1942, RGBl I S 419 Anwendung. Die Zuteilung der Klägerin zu Arbeitsleistungen erfolgte bis Kriegsende durch das Arbeitsamt, die Weiterleistung der Arbeit bis 17.2.1946 offenbar freiwillig. Vom 5.3.1946 bis 4.9.1946 arbeitete die Klägerin in einer Spinnerei und erwarb 7 Versicherungsmonate der Pflichtversicherung als Arbeiterin. Danach liegen in Österreich keine Versicherungsmonate mehr vor. Im Jahr 1951 wanderte die Klägerin in die USA aus und wurde im Laufe dieses Verfahrens amerikanische Staatsbürgerin. Für die Zeiten von Mai 1942 bis Feber 1946 wurden weder von der Klägerin noch ihren Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Mit Bescheid vom 18.10.1993 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung mit der Begründung ab, daß auch unter Berücksichtigung des AbkSozSi-USA kein Anspruch auf die begehrte Leistung bestehe, weil die Klägerin nicht zumindest 12, sondern lediglich 7 Versicherungsmonate erworben habe. Die Zeiten vom 1.1.1942 bis 2.2.1944 und vom 1.4.1944 bis 17.2.1946 könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin in diesen Zeiten keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt die Klägerin, ihr eine Pension im gesetzlich zustehenden Ausmaß ab Stichtag (1.11.1991) zu gewähren. Sie habe in den vorangeführten Zeiten als Ostarbeiterin Zwangsarbeiten durchführen müssen; im Falle einer Weigerung oder eines Fluchtversuches wäre sie hingerichtet worden. Diese Zeiten seien daher zu berücksichtigen. Sie sei jetzt amerikanische Staatsbürgerin. Da sie insgesamt mehr als 12 Versicherungsmonate erworben habe, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Zur Anwendung des AbkSozSi-USA führte sie aus, daß die Klägerin, die gebürtige Polin sei, im Zeitpunkt der Antragstellung noch polnische Staatsbürgerin gewesen sei. Der Anspruch sei deshalb nicht berechtigt, weil die Klägerin nicht mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben habe. Es werde zugestanden, daß die Klägerin in den strittigen Zeiträumen als Zwangsarbeiterin in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt gewesen sei, doch hätte dies keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung begründet. Voraussetzung hiefür sei nach den Bestimmungen der RVO gewesen, daß das Arbeitsverhältnis durch Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund freien Entschlusses und nicht unter Zwang begründet worden sei. Polnische Ostarbeiter seien neben der Erfüllung dieser Voraussetzung nur dann versicherungspflichtig gewesen, wenn sie über einen Befreiungsschein verfügt hätten; auch in diesen Fällen sei aber Voraussetzung gewesen, daß es sich um behördlich genehmigte Arbeitsstellen gehandelt habe. Ein Befreiungsschein sei aber auch nicht ausgestellt worden.

Im weiteren brachte die Klägerin vor, daß die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der strittigen Zeiten als Ersatzzeiten erfüllt seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Anrechnung von Zeiten einer Freiheitsbeschränkung, während der der Versicherte an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen sei, habe gemäß § 228 Abs 1 Z 4 ASVG zur Voraussetzung, daß eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorausgehe. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Im übrigen erfülle die Verpflichtung der Klägerin zur Zwangsarbeit in Österreich nicht den Tatbestand dieser Gesetzesstelle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wobei es der rechtlichen Beurteilung, daß die Voraussetzungen des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG deshalb nicht erfüllt seien, weil die Klägerin nicht in der in dieser Gesetzesstelle bestimmten Weise in ihrer Freiheit beschränkt worden sei, beitrat. Daß der Gesetzgeber die Anrechnung von Ersatzzeiten nur für die dort eng umschriebenen Fälle vorgesehen habe, mache die Regelung auch nicht verfassungswidrig. Im übrigen falle die Klägerin nicht unter die in Art 4 Abs 2 AbkSozSi-USA bezeichnete Personengruppe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu Recht verweist die Revision darauf, daß aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des Art 4 Abs 2 AbkSozSi-USA für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Nach der zitierten Bestimmung stehen hinsichtlich der Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem 13.3.1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsbürgern gleich. Die vorliegende Bestimmung bezieht sich nur auf Ersatzzeiten nach § 228 Abs 1 Z 1 ASVG. Voraussetzung für die Anrechnung nach dieser Norm war bis zur

Gemäß Art 3 AbkSozSi-USA gilt das Akommen ua für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten gelten oder galten (lit a). Danach erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich - wie auch in einzelnen anderen Abkommen - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren (Siedl-Spiegel aaO, Anm 1 zu Art 3 AbkSozSi-USA). Das Abkommen hat daher auf den Fall der Klägerin Anwendung zu finden.

Gemäß Art 11 Abs 2 des Abkommens sind Leistungen aus der Pensionsversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu gewähren, wenn die nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht zwölf Monate erreichen. Unstrittig ist, daß die Klägerin 7 Monate an Pflichtversicherungszeiten in Österreich erworben hat. Der erhobene Anspruch wäre nur dann berechtigt, wenn die Zeiten, während der die Klägerin zur Zwangsarbeit eingesetzt war, als Versicherungszeiten berücksichtigt werden könnten.

Die Klägerin beruft sich dazu auf § 228 Abs 1 Z 4 ASVG und stellt dazu eingehend ihre damalige, zweifellos bedauernswerte Situation dar, sowie, daß sie aufgrund der Gesetzeslage praktisch rechtlos gewesen und ihre Lage der einer vollinternierten Person gleichgekommen sei. Ob der Einsatz als Zwangsarbeiterin unter den dargestellten Voraussetzungen den im Tatbestand des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG umschriebenen Freiheitsbeschränkungen entspricht, kann allerdings unerörtert bleiben. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle gelten nämlich die dort bezeichneten Zeiten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Dies war aber bei der Klägerin unbestritten nicht der Fall.

Die Ausführungen, die die Revisionswerberin gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Regelung ins Treffen führt, überzeugen nicht. Es genügt dazu auf die Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen. Gerade dann, wenn es um die Anrechnung beitragsloser Zeiten als Versicherungszeiten geht, kann der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu eng gesehen werden. Ziel der Regelung war es offenbar, für Personen, die durch eine Freiheitsbeschränkung aus dem Arbeitsprozeß gerissen wurden, durch die Anrechnung der Zeit der Freiheitsbeschränkung als Ersatzzeit Lücken im Versicherungsverlauf zu verhindern. In diesen Fällen ist nämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung anzunehmen, daß sie im Falle des Unterbleibens der Freiheitsbeschränkung weiter im Erwerbsleben gestanden wären und Versicherungszeiten erworben hätten. Dies kann aber bei Personen, die vor einer Freiheitsbeschränkung nicht berufstätig und pflichtversichert waren, nicht in gleicher Weise unterstellt werden. Es bestehen daher auch sachliche Unterschiede, die eine Differenzierung in den Rechtsfolgen rechtfertigen.

Im weiteren vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß sie zumindest ab 1.1.1943 der Versicherungspflicht unterlegen sei und die Zeiten daher als Beitragszeiten anzurechnen seien. Ob die Klägerin als Zwangsarbeiterin ("Ostarbeiterin") der Versicherungspflicht unterlag, braucht nicht untersucht werden, weil selbst dann, wenn diese Frage in ihrem Sinne entschieden würde, für sie hieraus nichts gewonnen wäre.

Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1956 sind nach § 226 Abs 1 ASVG die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31.12.1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren. Nach Abs 3 leg cit kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fällen besonderer Härte die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei Anwendung der Abs 1 und 3 gelten nach Abs 4 Z 1 Beitragszeiten der Invalidenversicherung nach der RVO als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter.

Gemäß § 9 des 1.Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes BGBl 1952/86

(1.SV-NG) galten aus der Zeit vor dem 1.4.1952 unbeschadet der

Bestimmungen des § 31 als Beitragszeiten 1. die nach den jeweils in

Geltung gestandenen Vorschriften erworbenen Beitragszeiten ... (Abs

1). Nach dem 31.3.1952 können gemäß Abs 2 leg cit Beitragszeiten noch

insoweit erworben werden, als dies nach den für die betreffende Zeit

in Geltung gestandenen oder nachträglich für diese Zeit getroffenen

Bestimmungen ... möglich gewesen wäre ... Nach dem mit 1.4.1952 außer

Kraft getretenen § 1442 RVO waren Pflichtbeiträge ... unwirksam, wenn

sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden (Abs 1). Über diese Zeit hinaus hatte der Versicherungsträger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen binnen weiteren zwei Jahren zuzulassen, wenn sie ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig entrichtet worden waren ... (Abs 2). In Fällen besonderer Härte kann das BMAS die Nachentrichtung auch nach Ablauf der in den Abs 1, 2 bezeichneten Fristen zulassen und hiefür eine Frist bestimmen.

§ 8 des 1.SV-NG regelte, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen sind. In der Z 1 leg cit wurde ab Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dienstnehmer von dem bisherigen Grundsatz abgegangen, daß als Beitragszeit nur Zeiten anerkannt werden, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Solche Zeiten gelten nämlich seither, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, vom Beginn der Beschäftigung an, wenn aber die Anmeldung verspätet erstattet wurde oder nachträglich ohne vorherige Anmeldung die Einbeziehung in die Versicherung erfolgte, von dem Tag der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung an als Beitragszeiten, ohne Rücksicht darauf, ob die Beiträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet worden sind. Es blieb also nur für solche versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der bezeichneten Art, die vor einer verspäteten Anmeldung oder der durch den Versicherungsträger oder die Behörde erfolgten Geltendmachung der Versicherungspflicht liegen, die Leistung von Beiträgen Voraussetzung für die Anerkennung dieser Zeiten als Beitragszeit (RV zum 1.SV-NG 452 BlgNR 6. GP 18). Im § 9 Abs 1 leg cit wurden als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes außer den nach § 31 eingekauften Zeiten unter Z 1 vor allem die Zeiten anerkannt, die nach den jeweils geltenden Vorschriften als Beitragszeiten erworben worden sind. Soweit es sich dabei um Zeiten ab 1.1.1939 handelt, müssen sie mit Beiträgen tatsächlich belegt sein (RV zum 1.SV-NG aaO 19; sa OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen SSV 10/38).

Daraus ergibt sich, daß in der Zeit vom 1.1.1939 bis 31.3.1952 Beitragszeiten - auch solche der Pflichtversicherung - (grundsätzlich) nur durch Entrichtung der Beiträge erworben werden konnten (10 Ob S 246/94 mwH). Dazu hat das Erstgericht aber bereits unangefochten festgestellt, daß Beiträge nicht entrichtet wurden. Auch dafür, daß der Klägerin Beiträge vom Lohn abgezogen worden wären (gemäß § 11 Abs 3 der Durchführungsverordnung zur Zweiten Lohnabzugsverordnung RGBl 1942 I S 403 vom 15.6.1942 - gilt der Beitrag auch dann als entrichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Versicherten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein Beitragsanteil abgezogen wurde - sa 10 Ob S 253/94 -) besteht keinerlei Hinweis. Daß die Klägerin selbst ausführte, sie habe als Zwangsarbeiterin "nur allenfalls ein geringes Taschengeld bezogen" (AS 39), spricht gegen eine solche Annahme. Die strittigen Zeiten könnten daher auch dann nicht als Pflichtversicherungszeiten qualifiziert werden, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht erfüllt gewesen wären.

Dem Begehren der Klägerin kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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