Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 7 Vr 205/95 anhängigen Strafsache gegen Roswitha Manuela K* wegen der §§ 12, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.März 1995, AZ 7 Bs 73/95 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.März 1995, AZ 7 Bs 73/95, wurde Roswitha Manuela K* im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Dieser Beschluß des Oberlandesgerichtes wird aufgehoben.
Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, aufgetragen.
Gründe:
Gegen Roswitha Manuela K* wird beim Landesgericht Wels (zum AZ 7 Vr 205/95) seit 16.Februar 1995 wegen §§ 12, 201 Abs 2, 202 Abs 1, 206 Abs 1, 207 Abs 1, 208, 211 und 212 StGB die gerichtliche Voruntersuchung geführt (S 2; 82). Am 17.Februar 1995 wurde über sie die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO verhängt (Wirksamkeit des Haftbeschlusses bis 2.März 1995; S 85 und ON 8). Sie ist dringend verdächtig, den Beischlaf zwischen ihrem (mitbeschuldigten und in Untersuchungshaft befindlichen) Ehegatten und der Tochter Alexandra, geboren am 21.Oktober 1982, ermöglicht und sich daran auch aktiv beteiligt sowie an ihrem Sohn Manuel, geboren am 4.August 1984, Unzuchtshandlungen (und auch Geschlechtsverkehr) begangen zu haben. Der Tatverdacht stützt sich neben den Angaben der unmündigen Kinder auch auf das Geständnis der Ehegatten K*.
Bei der Haftverhandlung am 28.Februar 1995 wurde die Untersuchungshaft gegen Anwendung des gelinderen Mittels der Weisung, jeglichen Kontakt zu ihren Kindern (insbesondere Alexandra und Manuel) zu meiden, aufgehoben (ON 16 und 17). Dieser Beschluß wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Kinder auf Grund einer pflegschaftsbehördlichen Maßnahme bei Pflegeeltern untergebracht sind, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum und den aktiven Beitrag der Beschuldigten zu (allen) Unzuchtshandlungen zwar weiterbestehe, die Untersuchungshaft aber im Hinblick auf die Fremdunterbringung der Kinder durch die ausgesprochene Weisung substituiert werden könne. Nach Verkündung dieses Beschlusses erhob die bei der Haftverhandlung anwesende Staatsanwältin (nicht näher substantiiert) Beschwerde (S 122). Manuela K* wurde am 28.Februar 1995 (um 9,30 Uhr) enthaftet (ON 18).
In der am 6.März 1995 (direkt in der zuständigen Geschäftsabteilung) eingelangten Ausführung der Beschwerde (ON 20) beantragte die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Untersuchungshaft, weil diese infolge schwerst abnormer und perverser Veranlagung der Beschuldigten nicht durch gelindere Mittel ersetzt werden könne.
Dieser Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 9.März 1995, AZ 17 Bs 73/95 (ON 25 des Vr Aktes), Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an, wobei die Haftfrist mit einem Monat ab neuerlicher Festnahme der Beschuldigten bestimmt wurde.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist im Recht.
Der Tatverdacht gegen die Beschuldigte ist unbestritten. Sie befindet sich derzeit im Landeskrankenhaus Vöcklabruck, Unfallabteilung, und ist nach einer Untersuchung des medizinischen Sachverständigen Dr.Erich K* (siehe ON 31) vom 22.März 1995 für etwa vier bis acht Wochen haftunfähig (Liegegips; siehe auch Aktenvermerke vom 15. und 16.März 1995, S 1 c und 2 c). Die Kinder der beiden Beschuldigten befinden sich auf Grund einer pflegschaftsbehördlichen Anordnung des Bezirksgerichtes Vöcklabruck in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großeltern (siehe Aktenvermerk vom 28.Februar 1995, S 2 b). Den Beschuldigten wurde die Obsorge für ihre Kinder entzogen und der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übertragen. Diese Maßnahme gründet sich unter anderem auch auf das Einverständnis der Kindeseltern (Beschluß vom 31.März 1995, 1 P 23/95; Erhebungen des Obersten Gerichtshofs).
Wenn auch auf Grund des (eingestandenermaßen und aktenkundigen) dringenden Tatverdachtes des jahrelangen, exszessiven geschlechtlichen Mißbrauch eigener unmündiger Kinder (nach der Aktenlage im wesentlichen auf Betreiben des mitbeschuldigten Ehegatten und Kindesvaters) und der daraus ableitbaren eingewurzelten sexuellen Verhaltensweise bestimmte Tatsachen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wie durch den Untersuchungsrichter rechtfertigen, kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes dieser Gefahr doch im Hinblick auf den derzeit bestehenden, wenn auch vorübergehenden körperlichen Zustand der Beschuldigten, vor allem aber infolge der bereits erfolgten pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen, insbesondere der Übertragung der Obsorge für die Kinder an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, mit der durch den Untersuchungsrichter erteilten Weisung begegnet und damit der Haftzweck erreicht werden. Der von der Beschuldigten bekundete Wille, die Kinder wieder bei sich haben zu wollen, kann bei gegebener Sach( und Verdachts )konstellation nicht dazu führen, pflegschaftsgerichtliche Anordnungen aufzuheben. Die Obsorgeübertragung an die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde bietet ausreichenden Schutz gegen pflegschaftsbehördlichen Anordnungen zuwiderlaufende Handlungen. Bestimmte Tatsachen für eine Annahme, die Beschuldigte werde strafbare Handlungen, wie die ihr angelasteten, gegenüber anderen Unmündigen begehen, können aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden.
Im vorliegenden Fall muß aber auch wie die Generalprokuratur in ihrer zugunsten der Beschuldigten abgegebenen Stellungnahme besonders herausstreicht in formalrechtlicher Hinsicht beachtet werden, daß die gemäß § 182 Abs 4 StPO (u.a.) dem Staatsanwalt gegen den Haftbeschluß binnen drei Tagen nach seiner Eröffnung zustehende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz verspätet ausgeführt war. Das Rechtsmittel ist innerhalb dieser Frist grundsätzlich nicht nur anzumelden, sondern auch auszuführen (vgl Foregger
Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes verletzt deshalb wegen (mehrfach) unrichtiger Anwendung des Gesetzes (§ 2 Abs 1 GRBG) das Grundrecht der Roswitha Manuela K* auf persönliche Freiheit, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung findet dem Grunde nach im § 8 GRBG, der Höhe nach in der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 1993/35, ihre Begründung.
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