Der Oberste Gerichtshof hat am 3.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 29.Dezember 1994 auf nachträgliche Strafmilderung nach § 410 StPO, GZ 10 Vr 949/82-1320, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Antrag auf Strafmilderung wird nicht Folge gegeben.
Mit seinem Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges wird der Verurteilte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreis-(jetzt Landes-)gericht Korneuburg vom 8.Dezember 1984, GZ 10 Vr 949/82-570, wurde Dr.Friedrich Wilhelm K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b (aF) WaffG schuldig erkannt, nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Mit Entscheidung vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 76/85-27, bestätigte der Oberste Gerichtshof - in Abwesenheit des Angeklagten, dessen Vorführung weder beantragt, noch von Amts wegen veranlaßt worden war (§ 296 Abs 3 StPO) - dieses Urteil im Schuldspruch, den Strafausspruch änderte er dahin ab, daß einerseits der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, andererseits der Unterbringungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB abgewiesen wurde.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß der Täter mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen und gegen den vertrauensvoll in seinem PKW mitfahrenden Dr.Viktor Franz P***** heimtückisch gehandelt hat (§ 33 Z 1 und Z 6 StGB), als mildernd hingegen die Begehung der Tat unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Dr.K***** und sein im Vorverfahren abgelegtes reumütiges - wenn auch in der Folge widerrufenes - Geständnis (§ 34 Z 1, Z 2 und Z 17 StGB). Darüber hinaus berücksichtigte der Senat zugunsten des Angeklagten - anders als das Geschworenengericht - den Milderungsgrund der Selbststellung (§ 34 Z 16 StGB).
Im Rahmen der umfangreichen Erwägungen zur Sanktionsfrage führte der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes des weiteren u.a. aus (ON 980/XXI):
"Bei der Ausmessung der verwirkten Strafe hat das Erstgericht ... die besondere Schwere der personalen Täterschuld des Angeklagten in Verbindung mit dem objektiven Gewicht der verschuldeten Rechtsgutverletzung, wie sie der (vorsätzlichen) Tötung eines Menschen unter den gegebenen Umständen innewohnt, zu wenig berücksichtigt. Manifestiert sich doch in der heimtückischen, nachgeradezu einer "Liquidierung" des ahnungslosen und dem Angeklagten vertrauenden Mordopfers gleichkommenden Tatbegehung, um die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen des Angeklagten zu verhindern, mithin aus verwerflichen Motiven, eine derart negative Einstellung des Rechtsbrechers (im Sinn einer niedrigen Gesinnung) und damit ein solcher Grad an Schuld, daß die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe ... nach Lage des Falles nicht (mehr) gerechtfertigt ist".
In der Folge brachte Dr.K***** bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eine Beschwerde ein, die zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.September 1993, Zl 29/1992/374/448 führte. Darin stellte der Gerichtshof unter Ablehnung aller übrigen, von der Kommission für zulässig erklärten Beschwerdepunkte fest, daß nach Lage des Falles die persönliche Anwesenheit des Angeklagten ungeachtet seines Versäumnisses, die Vorführung zum Gerichtstag über die - zu seinen Gunsten lediglich von seinen Angehörigen, darüber hinaus jedoch auch von der Staatsanwaltschaft ausgeführten - Berufungen zu beantragen, im Interesse der Fairneß des Verfahrens geboten gewesen wäre; dies vor allem deshalb, weil der Oberste Gerichtshof, anders als die Geschworenen, die sich außerstande gesehen hatten, ein Motiv zu finden, festgestellt hatte, daß der Angeklagte den Mord an Dr.Viktor Franz P***** deshalb ausführte, um die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern.
In diesem Versäumnis, das den Angeklagten außerstande gesetzt hat, sich in diesem Zusammenhang "persönlich zu verteidigen", erblickte der EGMR eine Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c der EMRK.
Gestützt auf diese Entscheidung "beantragte" der Verurteilte - ersichtlich in Ermangelung anderweitiger innerstaatlicher (gerichtlicher) Umsetzungsmöglichkeiten - am 4.November 1993 beim Landesgericht Korneuburg die Einleitung des "Verfahrens gemäß § 410 StPO", im wesentlichen mit der Begründung, daß das ihm durch die Konventionsverletzung "zugefügte Unrecht" das Strafübel schwerer empfinden lasse und daher kompensatorisch im Sinn einer nachträglichen Strafmilderung zu berücksichtigen sei (ON 1260/XXIV).
In ergänzenden Ausführungen zum Antrag auf Strafmilderung berief sich Dr.K***** in der Folge in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine "besondere Strafempfindlichkeit" zufolge der festgestellten Konventionsverletzung. Ferner brachte er vor, daß sein (am 24.Mai 1985 geborener, somit während des Freiheitsentzuges gezeugter) Sohn Daniel-Andreas K***** ebenso wie seine Gattin Dr.Stanislawa K***** durch die Haft besonderen seelischen Belastungen ausgesetzt seien, welche bei seinem Kind bereits zu psychischen Auffälligkeiten, bei seiner Gattin - aus Frustration im Zusammenhang mit der seit Herbst 1993 erwarteten Haftentlassung - sogar zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt hätten.
Weiters habe Dr.K***** die vom Sohn des Verstorbenen auf § 1327 ABGB gestützten Schadenersatzansprüche im Vergleichswege erfüllt und eine Regreßforderung der Republik Österreich nach dem Verbrechensopfergesetz über 15.820 S bezahlt (S 69, 73/XXIII).
Es bestünden durch nachträglich hervorgekommene Umstände auch Zweifel an dem vom Obersten Gerichtshof angenommenen verwerflichen Tatmotiv.
Das wegen der behaupteten finanziellen Verfehlungen zum Nachteil des Dr.Viktor Franz P***** (nach Verfahrensausscheidung) eingeleitete Strafverfahren zum AZ 23 c Vr 13.708/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei am 29.Juli 1986 (somit kurze Zeit nach der am 2. Juli 1986 rechtskräftigen Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe) durch Einstellung gemäß §§ 109 Abs 1, 227 Abs 1 StPO beendet worden. Überdies gebe es zahlreiche Hinweise dafür, daß Dr.P***** selbst - und zwar schon vor der Zeit, als der Verurteilte bei ihm gearbeitet habe - Klientengelder nicht korrekt abrechnete. Die im Tatzeitpunkt vorhandenen Schulden habe Dr.K***** im übrigen mittlerweile entweder bezahlt oder mit den Gläubigern Vereinbarungen über die vergleichsweise Bereinigung der bestehenden Forderungen geschlossen und auch erfüllt. Derzeit seien - anders als 1982 - keine Exekutionen mehr anhängig.
Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum derzeitigen psychischen Zustand des Verurteilten (ON 1312/XXV) und dessen Vernehmung stellte das Landesgericht Korneuburg am 29.Dezember 1994 an das Oberlandesgericht Wien den Antrag (ON 1320/XXVI), die über Dr.K***** verhängte lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO angemessen zu mildern.
Nach Auffassung des Erstgerichtes seien durch die Leistung von Schadenersatz, die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung sowie die darauf zurückzuführende psychische Beeinträchtigung des Verurteilten und schließlich das mit dem Strafvollzug verbundene seelische Leid für die schuldlose Familie nachträgliche Milderungsgründe hervorgekommen, die - wären sie im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits bekannt gewesen - zu einer milderen Beurteilung geführt haben könnten; dies umso mehr, als die Strafverfahren wegen finanzieller Verfehlungen mittlerweile eingestellt worden seien und demnach die Unschuldsvermutung gelte.
Das Oberlandesgericht Wien sprach am 20.Jänner 1995 (vgl ON 1) den negativen Auswirkungen des Strafvollzuges auf die Angehörigen des Verurteilten mildernde Bedeutung ab. Der Schadenersatzleistung maß es nach Lage des Falles kein die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf ein zeitliches Ausmaß rechtfertigendes Gewicht zu und zog auch das vom Verurteilten behauptete "erhöhte Strafleidempfinden" als Folge der Konventionsverletzung in Zweifel. Insgesamt trat es aus einer "Gesamtschau der ... - allenfalls - mildernden Umstände" und mit dem Hinweis auf die "Befürwortung einer Strafmilderung durch den psychiatrischen Sachverständigen" dem Antrag des Erstgerichtes bei.
Der Sachverständige Dr.Heinrich G***** hatte gegenüber einer Begutachtung vom 3.Juli 1978 (im Zuge des Verfahrens um Versetzung des Dr.K***** in den zeitlichen Ruhestand) eine weniger ausgeprägte paranoide Reaktionsbereitschaft diagnostiziert und die psychische Situation des Verurteilten lediglich als Form eines Borderline-Syndroms bewertet, jedoch die Anwendung des § 410 StPO mit der Begründung empfohlen, daß zwischen der von Dr.K***** als Unrecht empfundenen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und der Verschlimmerung der durch eine Persönlichkeitsstörung bedingten Depression aus psychiatrischer Sicht ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sei.
In einer am 2.März 1995, in Anwesenheit seines Verteidigers und des Generalanwaltes durchgeführten - im Gesetz an sich nicht vorgeschriebenen, aber auch nicht untersagten und zur Wahrung der Waffengleichheit für geboten erachteten - nichtöffentlichen Anhörung des Verurteilten wurde diesem die Möglichkeit eröffnet, sich vor dem nunmehr entscheidenden Senat zur Frage einer Strafmilderung zu äußern und im Sinne des zitierten Erkenntnisses des EGMR (insbesondere) zu dem in der Berufungsentscheidung angenommenen Tatmotiv "persönlich zu verteidigen".
Bei dieser Gelegenheit hielt Dr.K***** im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aufrecht und brachte ua weiters vor, weder die Geschworenen noch die beiden im Verfahren beigezogen gewesenen psychiatrischen Experten hätten das Motiv der Straftat feststellen können. Er habe erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch eidesstättige Erklärungen der beim Gerichtstag anwesenden Rechtsanwälte Dr.M***** und Dr.I***** erfahren, daß ihn der damalige Sitzungsvertreter der Generalprokuratur im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als "Betrüger" (an anderer Stelle "Erpresser") bezeichnet und ihm eine niedrige und verwerfliche Gesinnung vorgeworfen habe. Aus zwei Tagebucheintragungen des Getöteten vom 11.Mai 1982 und vom 12.Juni 1982 ergebe sich indes, daß Dr.P***** (damals) finanzielle Verfehlungen des Verurteilten nicht habe feststellen können. Überdies seien die angeblich gefälschten Schecks aus dem Akt verschwunden, sodaß es "am wesentlichsten objektiven Substrat für den Betrugsvorwurf" fehle.
Einen Antrag auf Vorführung zum Gerichtstag über die Berufung habe er seinerzeit deshalb nicht gestellt, weil er "auch zur Straffrage Stellung genommen hätte", wäre er antragsgemäß zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde vorgeführt worden.
Die Generalprokuratur beantragte, dem Antrag auf nachträgliche Strafmilderung "aus den vom Verurteilten bei seiner Anhörung am 2. März 1995 dargelegten, insbesondere die - infolge des Urteiles des EuGH vom 21.September 1993, Zl 29/1992/374/448, subjektiv und durch die Geburt seines Sohnes im Jahr 1985 auch objektiv erhöhte - Strafempfindlichkeit betreffenden Umständen Folge zu geben."
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Ein Recht auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO besteht nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles (nur) dann, wenn nachträglich solche Milderungsgründe hervorkommen oder bekannt werden, die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch "offenbar (d.h. klar ersichtlich, offen zutage tretend, ohne weitere Beweisaufnahme offensichtlich; vgl ähnlich 13 Os 104,105/94) eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden". Solchen Milderungsgründen ist nach der ratio legis der Wegfall zu Unrecht angenommener Erschwerungsgründe gleichzusetzen (vgl EvBl 1987/98).
Diesem Wertungsmaßstab werden die geltend gemachten Umstände weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang gerecht.
Unter jenen Argumenten, die zur Antragsbegründung geltend gemacht wurden, mißt der Verurteilte ersichtlich dem zitierten Erkenntnis des EGMR entscheidende Bedeutung zu. Bereits aus der festgestellten Konventionsverletzung leitet Dr.K***** einen Anspruch auf Strafreduzierung ab, den er im Wege des Verfahrens nach § 410 StPO durchzusetzen versucht.
Für die Beurteilung der Berechtigung dieses Anliegens sind allerdings allein die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Kriterien maßgebend.
Eine bei der Sanktionsfindung unterlaufene Konventionsverletzung kann demnach für die Strafbemessung (nur) dann relevant sein, wenn durch sie die Beurteilung der Strafzumessungsschuld "offenbar" beeinflußt, im besonderen die Annahme eines ins Gewicht fallenden (zusätzlichen) Milderungsgrundes verhindert oder ein analog maßgebender Erschwerungsgrund herangezogen wurde, der dem Verurteilten ohne die Konventionsverletzung nicht hätte angelastet werden können.
Im vorliegenden Fall stützte der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung, die Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren auf lebenslang zu erhöhen, in erster Linie darauf, daß sich in der vorsätzlichen Tötung des Dr.P***** eine heimtückische, nachgeradezu einer "Liquidierung" des ahnungslosen und dem Angeklagten vertrauenden Mordopfers gleichkommende Tatbegehung manifestiert (US 77, ON 980/XXI). Das Rechtsmittelgericht legte - anders als das Geschworenengericht - seiner Entscheidung neben diesem tragenden Begründungselement auch ein die Strafzumessungsschuld mitbeeinflussendes Tatmotiv zugrunde, indem es davon ausging, daß der Angeklagte die Mordtat deshalb begangen hatte, um "die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern". Der erkennende Senat ging von einer insgesamt derart negativen Einstellung (im Sinne einer niedrigen Gesinnung) und damit einem solchen Grad an Schuld aus, daß die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe "nach Lage des Falles nicht (mehr) gerechtfertigt ist" (US 77 f).
Daß der Oberste Gerichtshof zu der ergänzenden Motivfeststellung grundsätzlich berechtigt war, entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung, sondern wurde auch vom EGMR anerkannt (Punkt 77 der Beschwerdeentscheidung).
Zu prüfen bleibt, ob die Annahme dieses zusätzlichen Erschwerungsgrundes bei Ausübung der persönlichen Verteidigungsrechte des Angeklagten im Gerichtstag unterblieben wäre.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf folgende, im Verlaufe des Vorverfahrens gemachte Angaben des damals noch geständigen Dr.K***** zu verweisen:
"Meine Schulden resultierten aus allen möglichen Anlässen:
Zinsenforderungen, die eingetrieben wurden, Gerichtsgebühren, Kosten
von Anwälten, rückständige Steuern, für Bestellungen, die ich
getätigt habe, in der Hoffnung, am Fälligkeitstag genug Geld zu haben
(S 245/VI) ....; um die Zinsen, Wertsicherungsbeträge und so fort an
die Gläubiger zahlen zu können, mußte ich immer neue Kredite
aufnehmen, die der Verstorbene bereitwillig zur Verfügung stellte,
später .... mußte ich Bankkredite aufnehmen ... Die Eröffnung des
Konkurses im Frühjahr 1978 hätte nach meiner heutigen Einsicht
(damals) die Gläubiger befriedigt ... Für das letzte, vom
Verstorbenen vermittelte Darlehen T***** mußte ich meine
Eigentumswohnung verpfänden. Auch meine Frau mußte die Haftung
übernehmen ... Im November 1979 hat der Verstorbene zur
Hereinbringung dieses Darlehens gegen mich und meine Frau Exekution
geführt und dabei unter anderem ihren Gehalt gepfändet ... Da es
sonst keinen Ausweg zu geben schien, nutzte ich die Kreditzusage der
Zentralsparkassa aus und fälschte damals leider die Unterschrift
meiner Angehörigen, um Geld zur Befriedigung des Verstorbenen zu
erlangen ... Dort (gemeint: zu Hause) konnte ich dann in aller Ruhe
die Unterschriften nachahmen ... Wie das am besten zu machen war,
hatte ich im kriminologischen Seminar des Prof.Dr.G***** leider zu
gut gelernt ... Im Frühjahr 1982 konnte ich, weil sich meine
wirtschaftliche Lage rapide verschlechterte, keine Monatsraten mehr
bezahlen ... Der Kredit wurde fälliggestellt, ich war schon damals
verzweifelt, weil es dann wieder zur Exekution gegen meine Frau käme
und ihr dann die Wahrheit nicht mehr verheimlicht werden konnte; im
August 1982 brachte die Zentralsparkassa die Klage ein ... Ich weiß
heute nicht mehr, wie es mir gelang, die mit der Post zugestellten
Klagen "zu unterschlagen" (S 243, 244/VI)... So habe ich
Scheineinwendungen gemacht; der Sachverständige hat jetzt gesagt, das ist teuflisch geschickt gefälscht; wozu hat man das alles gelernt ? Es ist ja nicht so schwer, eine Unterschrift nachzumachen (S 861/VIII).
Gegen Sommer 1982 waren alle baren Mittel aufgezehrt; mein Vermögen
... hatte sich in Nichts aufgelöst und es war nichts mehr vorhanden,
um die Zinsenforderungen der Hypothekargläubiger, die Kreditraten und
sonstigen Forderungen bezahlen zu können; ... allein, um alle Raten
eines Monats bezahlen zu können, hätte ich sicherlich an die 30.000
S, wenn nicht noch mehr, aufbringen müssen. Da merkte ich, wie die
mühsam aufgebauten Dämme zu brechen drohten ... Ich fürchtete das
Hereinbrechen einer neuen Welle von Exekutionen (S 246, 247/VI) ...
Die genaue Zahl der Exekutionen gegen mich kann ich nicht mehr
abschätzen, ich nehme aber an, daß es mehr als 100 Exekutionen sind -
S 245/VI - ... Ich weiß auch heute noch nicht, wie Exekutionen über
rund 900.000 S an Kapital (wie hoch die Zinsenforderungen udgl sind,
kann ich ohne Unterlagen nicht beurteilen) aufgehalten hätten werden
können (S 247/VI)... Mich erwartete damals (gemeint: seit 1982) eine
ausweglose Situation ... Wegen der verlorengegangenen Prozesse stand
der unausweichliche Verlust der Meidlinger Wohnung und die bittere
Notwendigkeit, dies der Ehefrau zu gestehen, bevor (S 253/VI) ... Die
Wohnung habe ich gekauft ... Da hat die Bausparkasse ein Darlehen
gegeben; dann ist dieses Darlehen fälliggestellt worden und ich hätte
an die 700.000 S bezahlen müssen ... Da habe ich den Prozeß
hinausgeschleppt und durch einen juristischen Trick die Wohnung an
meine Mutter verkauft ... Jetzt haben sie meine Mutter noch einmal
klagen müssen ... Dann habe ich einen juristischen Trick durch den
Rechtsanwalt einwenden lassen und die sind auf den Trick reingefallen
... Das ist wahrscheinlich schon ein ... wenn man solche Sache macht
(S 857 f/VIII) ... Um einen Exekutionsvollzug zu vereiteln, habe ich
die Eingangstüren der Wohnung mit nahezu unüberwindlichen
Hindernissen ausgestattet ... Bei meiner Frau habe ich eine
Panzertüre einbauen lassen (S 871/VIII), in Gumpendorf 5 bis 6
Spezialschlösser (S 879/VIII) ... Ich hatte immer entsetzliche Angst
vor dem Vollstrecker ... Meine ehemaligen Untergebenen hätten dann
gegen mich Exekution bewilligt und versucht, sie auch zu vollziehen
... im Frühjahr 1982 hat man einmal im Gerichtsgebäude sogar eine
Taschenpfändung an mir vollzogen (S 246/VI) ... Ich hatte (damals)
ein rational nicht begründbares Festhalten an Sachwerten, die für mich Symbole eines (Schein )Erfolges waren, die ich nicht aufgeben wollte (S 259/VI) ...
Der Beschuldigte gesteht ein, am Freitag, den 10.Dezember 1982 bei
einer innerstädtischen Filiale der C***** einen Scheck der Kanzlei
des Verstorbenen über 60.000 S eingelöst zu haben, wozu er nicht
berechtigt war (S 80/I) ... Wenn mir nunmehr die Beilage
(Originalscheck vom 10.12.1982, 60.000 S, gezogen auf das Konto
60-16869) vorgehalten wird, so gebe ich an, daß sowohl die
Unterschrift des Ausstellers, als auch die Unterschrift E.M***** auf
der Rückseite des Schecks von meiner Hand stammen (S 49/III). Die
60.000 S, die ich am 10.12.1982 widerrechtlich vom Konto des
Ermordeten abgehoben habe, hatte ich am Mittwoch, den 15.Dezember
1982 ... noch bei mir (S 61/III) ... In der Selbstanzeige habe ich
leider hineingeschrieben, daß ich von diesem Scheck über 60.000 S
nichts weiß. Den Scheck habe ich aber abgehoben (S 73/VIII); ich habe
das Geld vom Kanzleikonto abgehoben, aber es wäre ja nichts passiert
(S 81/VIII) ... Ich habe Schecks alleine gefälscht. Das war so wie
wenn ... das ein Betrieb gewesen wäre. Ich habe halt Geld abgehoben,
für Schulden, die ich gehabt habe, die habe ich damit bezahlt. Dann
sind (noch) Betrügereien und Steuerhinterziehungen, die wir zusammen
gemacht haben (S 107/VIII). Er hat ja nicht gewußt, daß ich an die
200.000 S - also bitte der richtige Ausdruck ist betrogen - das habe
ich aus seinem Geschäft herausgenommen, aus seiner Kanzlei (S
127/VIII) ... Am 10.Dezember habe ich es abgehoben; ich wollte das
Geld - vor Weihnachten war ich bei einem Rechtsanwalt verabredet und
wollte dort etwas bezahlen - und dann wollte ich noch andere
Verbindlichkeiten bezahlen (S 315/VIII) ... Ich kann ja die
Unterschrift nachmachen ... Sicher habe ich damit Schulden bezahlen
wollen (S 605/VIII)."
Diese Angaben lassen ungeachtet der Tatsache, daß der Verurteilte stets behauptet hatte, sich seines Motivs für den Mord nicht bewußt zu sein, eine der rücksichtslosen Durchsetzung eigener finanzieller Interessen dienende Tatbegehung offenkundig erscheinen. Sie werden von den Einwänden, das Strafverfahren wegen der hervorgekommenen finanziellen Malversationen sei (nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe) eingestellt worden, die Originalschecks seien verschwunden (s aber S 207, 221/VI), mittlerweile hätten (nach einem während der Haft eingeleiteten Konkursverfahren) die Verbindlichkeiten reguliert werden können und Exekutionen seien nicht mehr anhängig, der Getötete, welcher im Sommer 1982 nach seinen Tagebucheintragungen finanzielle Verfehlungen angeblich (noch) nicht feststellen konnte, habe überdies selbst unkorrekt abgerechnet, seine Lebensgefährtin sei verschuldet gewesen, inhaltlich nicht "offenbar" im Sinne des § 410 StPO berührt.
Daß auch die Unschuldsvermutung in diesem Zusammenhang nicht ins Treffen geführt werden kann, weil Motivation und Schuld grundsätzlich differente Begriffe sind und die relevierte Motivfeststellung daher mit einem Schuldspruch wegen eines Vermögensdeliktes nicht gleichgesetzt werden kann, wurde im übrigen bereits durch das Erkenntnis des EGMR vom 21.September 1993 (vgl Punkt 77) in einer eine weitere Verdeutlichung erübrigenden Weise klargestellt.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Grundlagen, auf denen die Annahme des Tatmotivs fußt, auch im Falle der Anwesenheit des Verurteilten in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht in Frage gestellt worden wären. Damit steht fest, daß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung im konkreten Fall - wie auch aus der nunmehr unter den von der Konvention gewährten Garantien (vgl EGMR vom 28.Juni 1993, N: 25/1989/185245) nachgeholten persönlichen Anhörung des Dr.K***** erhellt - keine Korrekturbedürftigkeit des der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Sanktionsfindungsvorganges, geschweige denn dessen Ergebnisses ausgelöst hat. Folglich ist daraus auch keine außergewöhnliche "besondere Strafempfindlichkeit" (vgl zu diesem Begriff u.a. Kunst, RZ 1978, 121; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 74) ableitbar. Die vom EGMR konstatierte fehlerhafte Ermessensausübung bei Anwendung einer Verfahrensvorschrift (§ 296 Abs 3 StPO) rechtfertigt nach Lage des Falles die Annahme einer "besonderen Strafempfindlichkeit", welche klar ersichtlich (arg. "offenbar") geeignet wäre, eine mildere Bemessung der Sanktion für den abgeurteilten Mord herbeizuführen, zu dem sich Dr.K***** auch bei seiner Anhörung (durch Verweigerung der Antwort auf eine entsprechende Frage) nicht bekannt hat und den er ursprünglich noch selbst als "kaltblütig, bedacht, grausam und tückisch" qualifiziert hatte (S 413/I), jedenfalls nicht.
Der Vollständigkeit halber sei zum Zustandekommen der vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung noch darauf verwiesen, daß sich Dr.K***** in der Hauptverhandlung leugnend verantwortet und behauptet hatte, Dr.P***** habe Selbstmord begangen. Demgemäß hat der Verurteilte gegen das verurteilende Erkenntnis des Geschwornengerichtes in der Folge auch nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt und (entgegen der eindeutigen Gesetzeslage - § 286 Abs 2 StPO) seine Vorführung lediglich zum Gerichtstag über dieses Rechtsmittel beantragt.
Die Verteidigungslinie, derzufolge Dr.K***** in der Hauptverhandlung von seiner anfänglich umfassend geständigen Verantwortung zu dem (gesicherten objektiven Erhebungsergebnissen widersprechenden) Entlastungsversuch durch die behauptete Selbstmordversion überging, ließ bereits bei der Anberaumung des Gerichtstages zur Rechtsmittelverhandlung - wie die nunmehrige mündliche Anhörung vor dem hier entscheidenden Senat bestätigte - eine Aufklärung über das Tatmotiv durch den Angeklagten nicht erwarten.
Damit lagen im Zeitpunkt der Beurteilung der mit dem Gerichtstag verbundenen Frage der Vorführung - unter Bedachtnahme auf den damaligen Stand der Rechtsanwendung - keine Umstände vor, nach denen eine Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die von seinen Angehörigen und der Staatsanwaltschaft ausgeführten Berufungen "im Interesse der Rechtspflege" geboten schien (§ 296 Abs 3 StPO).
Daß durch die Abwesenheit des Angeklagten von der Berufungsverhandlung die vom Obersten Gerichtshof verhängte lebenslange Haft zu einer rechtswidrigen geworden sei - wie der Verurteilte in zahlreichen Eingaben behauptet - ist der Entscheidung des EGMR gerade nicht zu entnehmen, wurde doch der ursprünglich auch darauf abzielende Beschwerdeeinwand im Verfahren vor dem EGMR nicht aufrecht erhalten und sah der EGMR auch keinen Anlaß, einer amtswegigen Prüfung dieser Frage näherzutreten (Punkt 78 iVm Punkt 81 der Beschwerdeentscheidung).
Den weiters behaupteten, mit dem Strafvollzug verbundenen psychophysischen und psychosozialen Beeinträchtigungen der beiden nahen Angehörigen des Verurteilten und der Rückwirkung dieser Beeinträchtigungen auf Dr.K***** selbst kann mildernde Bedeutung nicht beigemessen werden.
Eine Bedachtnahme auf vollzugsspezifische Nachteile, die unterhaltsberechtigten Angehörigen regelmäßig aus der Bestrafung erwachsen, ist vom Gesetzgeber des Jahres 1975 bei Freiheitsstrafen mit der Begründung bewußt abgelehnt worden, daß die Strafe unter diesem Aspekt in der Regel weiter verkürzt werden müßte, als dies mit einer sachgerechten Strafzumessung vereinbart werden könnte. Gleiches gilt für das mit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verbundene seelische Leid dieser Personengruppe (vgl Kunst im WK § 34 Rz 57). Davon abgesehen widerspräche die Berücksichtigung der angeführten Nachteile als mildernd sowohl dem für die Strafbemessung geltenden Vorrang der Schuldbezogenzeit (§ 32 Abs 1 StGB) als auch dem Gleichbehandlungsgebot (Kunst in WK § 32 Rz 8, Kunst, RZ 1978, 121); Häftlinge mit einer stabileren Vollzugsverträglichkeit und (bzw) solche ohne (intakte) Beziehungen zu Angehörigen würden grundsätzlich schlechtergestellt (vgl auch 9 Os 76/85-27, S 74, 75).
Der bescheinigten Befriedigung der Schadenersatzansprüche, welche die durch die Mordtat Geschädigten geltend gemacht hatten, kommt in Anbetracht des gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalts der dem Verurteilten angelasteten Tat so minimale Bedeutung zu, daß sie als ein im Rahmen nachträglicher Strafmilderung zu berücksichtigender Umstand - wie bereits der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend erkannt hat - praktisch ausscheidet.
Ein die seinerzeitige Strafzumessung entscheidend in Frage stellendes Gewicht kann somit keinem der von den Vorlagegerichten als allenfalls berücksichtigungswürdig erachteten Gesichtspunkten zuerkannt werden.
Dem Antrag auf Strafmilderung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Mit seinem Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges war der Verurteilte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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