JudikaturOGH

3Ob1013/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Liane L*****, vertreten durch Dr.Horst Brunner und Dr.Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Mario Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Widerspruchs nach §§ 231 f EO, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. November 1994, GZ 4 R 145/94-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 10.Juni 1994, GZ 2 C 114/94-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes bei Bekämpfung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der angemeldete Geldbetrag auch dann ist, wenn es sich um Zinsen handelt, ist der einfache Senat gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG zu verstärken.

Text

Begründung:

Der Beklagte meldete in einem Zwangsversteigerungsverfahren, an dem die Klägerin als Verpflichtete beteiligt war, zur Verteilung des Meistbots der am 16.6.1993 versteigerten Liegenschaft der Klägerin eine Forderung von S 764.128,21 an. Hievon entfielen S 400.000,-- auf das Kapital, das bis spätestens 30.6.1987 zur Gänze zu bezahlen war; die Verzinsung erfolge ab dem 28.1.1986 mit 9 % jährlich, wobei diese Zinsen zum 31.12. im nachhinein berechnet und an diesem Tag dem Kapital zugeschlagen werden; das ergebe 9 % Zinsen vom 28.1.1986 bis einschließlich 31.12.1986 von S 33.300,-- und damit eine Summe von S 433.300,--; 9 % Zinsen vom 1.1.1987 bis einschließlich 30.6.1987 von S 19.498,50, sowie 10 % Verzugszinsen aus S 433.300,-- vom 1.7.1987 bis einschließlich 31.12.1987 von S 21.665,-- ergibt S 474.463,50; 10 % Verzugszinsen vom 1.1. bis einschließlich 31.12.1988 von S 47.446,35 ergibt S 521.909,85; 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 von S 52.190,99 ergibt S 574.100,84; 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1990 bis einschließlich 31.12.1990 S 57.410,08 ergibt S 631.510,92; 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1991 bis einschließlich 31.12.1991 von S 63.151,09 ergibt S 694.662,01 sowie 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1992 bis einschließlich 31.12.1992 von S 69.466,20 ergibt S 764.128,21. Zu diesem per 31.12.1992 errechneten Kapitalbetrag kämen 10 % Verzugszinsen von demselben berechnet ab dem 1.1.1993 bis zur rechtskräftigen Zuschlagserteilung bzw bis zur Verteilung des Meistbotes. Die Zinsen soweit sie länger als drei Jahre zurückliegen fänden ebenso wie die Kosten des Buchgläubigers Deckung in der Nebengebührensicherstellung bis zum Betrag von S 120.000,--.

Die Klägerin erhob in der Meistbotsverteilungstagsatzung gegen die Berücksichtigung der vom Beklagten angemeldeten Forderung Widerspruch, soweit damit eine Zuweisung für länger als drei Jahre rückständige Zinsen und Verzugszinsen begehrt werde. Der Anspruch auf diese Zinsen sei verjährt.

Das Erstgericht wies dem Beklagten im Meistbotsverteilungsbeschluß S 400.000,-- an Kapital und neben den bereits in der Anmeldung ziffernmäßig begehrten Zinsen von S 364.128,21 für die Zeit vom 1.1.1993 bis 16.6.1993 weitere Zinsen in der Höhe von S 35.447,79 insgesamt also S 799.576,-- zu. Die Verpflichtete (hier Klägerin) wurde mit ihrem gegen diese angemeldete und zugewiesene Forderung erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen. Der verbleibende Meistbotsrest von S 1,226.959,90 abzüglich derjenigen Beträge, die mittels Forderungsexekution gepfändet wurden, wies es der Verpflichteten zu.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Widerspruchsklage die Feststellung, daß die Zuweisung an den Beklagten nicht zu Recht bestehe, soweit darin länger als drei Jahre rückständige Zinsen enthalten seien.

Das Erstgericht gab dem Widerspruch statt. Es sprach unter Berücksichtigung eines Anerkenntnisses der Klägerin, daß weitere Zinsen von S 120.000,-- in einer zugunsten des Beklagten einverleibten Nebengebührenhypothek Deckung fänden, aus, daß der Klägerin ein gegenüber dem Meistbotsverteilungsbeschluß höherer Betrag von S 244.128,21, das sei jener Betrag, der auf länger als dreijährig rückständige Zinsen entfalle, zustehe. Der Pfandforderung des Beklagten läge die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27.1.1986 zugrunde, in der die damals offene Forderung einvernehmlich mit S 400.000,-- festgelegt sei. Die Punkte 1 bis 4 dieser Schuld- und Pfandbestellungsurkunde haben folgenden Wortlaut:

"1. Verzinsung: Festgestellt wird, daß aus dem im vorstehenden Punkt zum heutigen Tage errechneten Gesamtschuldbetrag ab dem 28.1.1986 9 % Zinsen kontokorrentmäßig vom Gläubiger verrechnet werden. Die Zinsen werden jährlich zum 31.12. im nachhinein berechnet und zu diesem Tage dem Kapital zugeschlagen.

2. Zahlungen

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den gesamten Schuldbetrag samt Zinsen bis spätestens 30.6.1987 dem Gläubiger auf das Treuhandkonto ......... spesen- und abzugsfrei zu überweisen, sodaß mit diesem Tag die gesamte Schuld getilgt ist. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen zuerst auf fällige Kosten, Nebengebühren, Nebenverbindlichkeiten aller Art, sodann auf Zinsen und im Reste auf das Kapital zu verrechnen. Sondertilgungen sind jederzeit zulässig .....

3. Verzug

Gerät der Darlehensnehmer mit einem Tilgungsbetrag auch nur teilweise in Verzug, dann wird der Rückstand unabhängig von den übrigen Folgen einer solchen Zahlungsversäumnis zuzüglich zu den vereinbarten Zinsen mit 10 % jährlich bei sofortiger Fälligkeit verzinst. Wenn jedoch das gesamte Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt wird oder gemäß Punkt 1. fällig ist, erhöht sich der Zinssatz für den gesamten Darlehenssaldo während der Vertragsdauer um 1 % jährlich, wobei die vereinbarten Verzugszinsen auch für die Zeit vor der Zuschlagserteilung in einem allfälligen Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom Darlehensnehmer zu bezahlen sind.

4. Darlehensbedingungen

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich .......

b) auch ältere als dreijährige Nebengebühren (Zinsrückstände, Kosten,

ua) zu bezahlen; ............"

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Einwand der Verjährung der Zinsen, die unstrittig in der Höhe von S 244.128,21 älter als drei Jahre seien, sei berechtigt. Auf diesen Verjährungseinwand habe gemäß § 1502 ABGB zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuld- und Pfandurkunde, also im vorhinein, auch nicht wirksam verzichtet werden können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten unter Modifizierung des Spruches nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; gegen den im Urteil enthaltenen Beschluß über die Verteilung des strittigen Betrages von S 244.128,21 sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dazu führte es aus, da im Rechtsstreit über den Widerspruch die strittigen Zinsen die allein vorhandene Hauptsache und keine Nebenforderung zu einem anderen Streitgegenstand im Sinn des § 54 Abs 2 JN bildeten, sei für die Anfechtbarkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes von einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen. Da sich das Berufungsgericht auf höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt habe, sei auszusprechen, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Für die hievon zu trennende im Urteil enthaltene bestätigende Entscheidung über die neuerliche Verteilung sei es aber im Verfahren zweiter Instanz um Zinsen gegangen, die im Verteilungsverfahren als Nebenforderung geltend gemacht wurden, somit also um Nebenforderungen die gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben haben. Hinsichtlich der Überprüfung des geänderten Verteilungsbeschlusses habe das Gericht zweiter Instanz somit nur über einen Gegenstand entschieden, der in Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteige. Gegen die bestätigende Entscheidung über die Abänderung des Verteilungsbeschlusses durch das Erstgericht sei sohin der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig (3 Ob 1090, 1091/90). In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, ein Kontokorrentverhältnis sei dann anzunehmen, wenn die Parteien übereingekommen seien, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen. Das Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung sei hingegen nur eine sogenannte laufende (offene) Rechnung und kein Kontokorrentverhältnis. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung sei dem Kontokorrent zwar nicht mehr begriffswesentlich, daß auf beiden Seiten tatsächlich Forderungen entstünden, vielmehr genüge die bloße Möglichkeit des Entstehens beiderseitiger Forderungen und Leistungen. Aber auch hier komme es auf den Willen der Parteien an, welcher darauf gerichtet sein müsse, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig gemacht würden, sondern zuzüglich Zinsen in dem beim Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen. Die Kontokorrentabrede enthalte somit die Vereinbarung des In-Rechnungstellens, die Vereinbarung eine in regelmäßigen Zeitabständen erfolgenden Verrechnung und die Vereinbarung, daß eine rechtlich selbständige Saldoforderung begründet werden solle. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine kontokorrentmäßige Verrechnung der Zinsen aus dem Gesamtschuldbetrag ab 28.1.1986 in der Form vereinbart worden, daß die Zinsen jährlich zum 31.12. im nachhinein berechnet und zum Kapital zugeschlagen werden. Im übrigen verpflichtete sich aber die Klägerin als Darlehensnehmerin, den gesamten Schuldbetrag samt Zinsen bis spätestens 30.6.1987 zu bezahlen, wobei die Parteien im Falle der Zahlungsversäumnis Verzugszinsen vereinbarten. Die Vereinbarung einer periodischen Gesamtabrechnung wie sie namentlich im Bankverkehr bei der Abwicklung eines Bankkredites stillschweigend durch wiederholte Übersendung von Kontoauszügen und Anerkennung des Saldos zustandekomme, könne sohin beim vorliegenden Sachverhalt namentlich aus der Schuld- und Pfandurkunde vom 27.1.1986 nicht abgeleitet werden. Insbesondere begründe die vereinbarte Form der Verzinsung des aushaftenden Kapitals noch kein Kontokorrentverhältnis. Damit sei aber hinsichtlich der Zinsen eine Hemmung der Verjährung bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses nicht eingetreten. Die Klägerin habe sich zwar in der Schuld- und Pfandurkunde vom 27.1.1986 verpflichtet, auch ältere als dreijährige Zinsrückstände zu bezahlen. Soweit darin ein Vorausverzicht auf die Einrede der Vereinbarung zu erblicken sei, sei ein solcher, wie das Erstgericht zutreffend unter Berufung auf Schwimann ABGB Rz 1 zu § 1502 ausgeführt habe, nicht wirksam. Die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist sei unzulässig, wohl aber könne auf die Einwendung der bereits eingetretenen Verjährung verzichtet werden (SZ 47/104; EvBl 1974/148). Dem Anerkenntnis einer bereits verjährten Forderung komme in der Regel die Bedeutung einer derartigen Verzichtserklärung zu (SZ 47/28; SZ 50/110); ein solches Anerkenntnis liege seitens der Klägerin aber nicht vor. Daß der Beklagte die Zinsen vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hätte, wodurch gemäß § 1497 ABGB eine Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten wäre, sei nicht behauptet worden; es lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Die mehr als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen seien sohin verjährt. Soweit der Berufungswerber geltend mache, daß sich durch die alljährliche Kapitalisierung der auflaufenden Zinsen und Verzugszinsen die Zinsenberechnungsgrundlage erhöhe und der auch innerhalb des dreijährigen Zeitraumes nicht von einem starren Betrag von S 400.000,--, sondern von dem sich auf jeweils erhöhenden Kapitalsbetrag auszugehen sei, sei darauf zu verweisen, daß in dem zugewiesenen Betrag sehr wohl kapitalisierte Zinsen enthalten seien und Gegenstand des Widerspruchsprozesses die Zuweisung der mehr als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung aufgelaufenen Zinsen und Verzugszinsen sei, die mit S 244.128,21 der Höhe nach außer Streit gestellt wurde. Da eine Zuweisung dieses älteren als dreijährigen Zinsenrückstandes wegen Verjährung nicht zu erfolgen habe, bedürfe es keiner detaillierten Aufgliederung dieses Zinsenrückstandes.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage, ob die außerordentliche Revision des Beklagten jedenfalls unzulässig ist oder ob dem Ausspruch des Berufungsgerichtes folgend sachlich die Frage geprüft werden müßte, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukommt, abhängt, hat, wie das Berufungsgericht richtig ausführte, der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 1090, 1091/90 ausgeführt, daß Gegenstand einer Berufung über einen Widerspruch gegen die Meistbotsverteilung zwei Punkte seien, einerseits werde über den Widerspruch entschieden, andererseits erfolge die neuerliche Verteilung des strittigen Teiles des Meistbotes. Die Entscheidung über den Widerspruch selbst sei mit Berufung und Revision anfechtbar. Wenn aber in einem Urteil, mit dem einem erhobenen Widerspruch stattgegeben werde, auch die neuerliche Verteilung des durch den Widerspruch freigewordenen Teiles des Meistbotes erfolge (§ 232 Abs 2 EO), so sei das Urteil insoweit nur mit Rekurs und Revisionsrekurs anzufechten, weil es sich um eine in das Exekutionsverfahren gehörige Entscheidung handle, die daher auch ausschließlich nach den Verfahrensgrundsätzen der Exekutionsordnung einschließlich der Rechtsmittelbeschränkungen und -erweiterungen zu bekämpfen sei (Heller-Berger-Stix 1587). Daraus folge, daß der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz im eigentlichen Urteilsteil anders sein kann, als in dem im Urteil enthaltenen Beschlußteil. Beim Rechtsstreit über den Widerspruch seien die dort nicht als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen die allein vorhandene Hauptsache und keine Nebenforderung zu einem anderen Streitgegenstand im Sinn des § 54 Abs 2 JN; es komme somit für die Anfechtbarkeit des eigentlichen Urteiles auf den Wert der strittigen Zinsen an (vgl SZ 47/107; SZ 47/150). Für die hievon zu trennende im Urteil enthaltene Entscheidung über die neuerliche Verteilung sei es aber in zweiter Instanz um Zinsen gegangen, die im Verteilungsverfahren als Nebenforderung geltend gemacht worden seien, also um Nebenforderungen, die gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt blieben. Die Entscheidung der zweiten Instanz sei hier so zu behandeln, wie wenn das Gericht zweiter Instanz sonst den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes abgeändert hätte und nicht in einem weiteren Umfang anfechtbar als es ein sonst vom Gericht zweiter Instanz ergangener abändernder Verteilungsbeschluß wäre.

Die Widerspruchsklage ist eine (negative) Feststellungsklage (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 221; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 540). Es wird demnach nicht ein bestimmter Geldbetrag geltend gemacht, die Klage hat vielmehr die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines bestimmten Geldbetrags zum Gegenstand. Obwohl demnach der Widerspruchsklage nach den §§ 231 f EO ein nicht in Geld bestehender Streitgegenstand zugrundeliegt (vgl Fasching ZPR2 Rz 259), ist als Wert des Streitgegenstandes die Höhe der damit bekämpften Zuweisung anzunehmen (Fasching aaO Rz 265; Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 56 JN). Eine abweichende Bewertung wäre nämlich nicht sachgerecht und kommt deshalb nicht Betracht. Die Entscheidungen in denen für andere Feststellungsklagen eine abweichende Ansicht vertreten wird (RZ 1938, 58; GlUNF 3973; GlUNF 1268), betrafen einen anderen Sachverhalt und kommen daher hier nicht zum Tragen. Der Fall liegt nicht anders, als wenn mit einer Oppositionsklage der Ausspruch begehrt wird, daß der betriebene Anspruch erloschen ist. Hiefür ist es nunmehr allgemein anerkannt, daß der Wert des Streitgegenstandes sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs richtet, bei einer Geldforderung also nach der - unter Anwendung des § 54 Abs 2 JN zu ermittelnden - Höhe des betriebenen Geldbetrages (EF 60.945, 23.131; EvBl 1968/162; Heller-Berger-Stix 419; Holzhammer aaO 149 f; Rechberger-Simotta aaO Rz 350). Auch bei der Widerspruchsklage nach den §§ 231 ff EO sind daher sowohl die Angabe des Wert des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN als auch der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO überflüssig und nicht bindend.

Es würde nun zu einem nicht vertretbaren Wertungswiderspruch führen, wenn ein Gläubiger oder der Verpflichtete nur deshalb eine bessere Anfechtungsmöglichkeit hätte, weil er mit seinem Widerspruch - unter Umständen zu Unrecht - auf den Rechtsweg verwiesen wurde und hierüber nicht gemäß § 231 EO schon im Verteilungsbeschluß entschieden wurde; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gerade die für die Verweisung auf den Rechtsweg gemäß der angeführten Gesetzesstelle ausschlaggebende Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände - von der Auslegung von Urkunden allenfalls abgesehen - mit Revision nicht bekämpft werden könnte.

Dieser Wertungswiderspruch ist aber nicht dahin aufzulösen, daß im

Gegensatz zu Verfahren, in denen ausschließlich Zinsenbeträge geltend

gemacht werden, der Geldbetrag, der noch Gegenstand des

Berufungsverfahrens bildete, Entscheidungsgegenstand ist, bei

Widersprüchen im Meistbotsverteilungsverfahren aber deshalb eine

Ausnahme zu machen wäre, weil, würde dieselbe Rechtslage im

Rechtsmittelverfahren gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß

entschieden, eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes mit

Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre (vgl zuletzt RZ 1991/24

JUS extra 1990/548; JBl 1984, 94; SZ 57/43 uva); vielmehr ist

umgekehrt im Sinn der durchaus beachtlichen Ausführungen von Hoyer in

JBl 1984, 97 f; derselbe JBl 1985, 244 f und Pfersmann in ÖJZ 1985,

205 ff zu prüfen, ob nicht die Bestimmung des § 54 Abs 2 JN deshalb

im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer

Liegenschaft nicht zur Anwendung gelangen sollte, weil Gegenstand des

Verfahrens nicht Nebengebühren wie Zinsen, sondern der geltend

gemachte Teilnahmeanspruch im Verteilungsverfahren ist und daher über

den Rang schon feststehender Zinsen entschieden wird.

Da der einfache Senat die Stichhältigkeit der eben dargelegten

Lehrmeinungen bejaht, spricht er aus, daß die Voraussetzung für die

Verstärkung des einfachen Senates durch sechs weitere Mitglieder zum Obersten Gerichtshofes gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG vorliegen.

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