JudikaturOGH

10ObS65/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schmidt und Dr.Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Alterspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1994, GZ 8 Rs 55/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.November 1993, GZ 33 Cgs 181/93a-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß zuzüglich der Kindererziehungszeiten statt 336 nur 308 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.248,64 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 541,44 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Zeiten vom 1.4.1951 bis 31.12.1955 als Zeiten eines familienhaften Beschäftigungsverhältnisses und damit als Ersatzzeiten nach § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG gelten (vgl SSV-NF 4/144; SSV-NF 7/77) ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Daß die Klägerin sich vorher in einem Lehrverhältnis befunden hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Aus der in der Revision zitierten E des VwGH vom 15.5.1986, Zl 85/08/0197 = ZfVB 1987/635 = SVSlg 30.935 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es wird dort vielmehr auf den Erfahrungssatz verwiesen, daß im Familienverband lebende Kinder in der Regel aufgrund einer familienrechtlichen Verpflichtung im Betrieb ihrer Eltern mithelfen, ohne daß aber dadurch ein Lehrverhältnis ausgeschlossen wird.

Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, daß die festgestellten Ersatzzeiten nach § 229 Abs 3 ASVG für die Bemessung der Leistung nur zum Teil maßgeblich sind und daher insoweit nur 29 Monate (und nicht 57 Monate) anzurechnen sind. Dies ändert aber nichts daran, daß die Klägerin Anspruch auf Alterspension "unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten" ua "vom 1.4.1948 bis 31.12.1955" hat, wobei eben diese Zeiten für die Bemessung der Leistung nur teilweise zu berücksichtigen sind. Der dem Klagebegehren stattgebende Spruch des Berufungsurteiles war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Zahl der für die Bemessung der Pensionshöhe maßgeblichen Versicherungsmonate - abgesehen von den nachträglich durch Bescheid vom 8.4.1994 anerkannten Kiedererziehungszeiten - nicht 336, sondern 308 beträgt.

Da im vorliegenden Rechtsstreit nur strittig war, ob die Klägerin zusätzliche Ersatzzeiten erworben hat, bestand kein Anlaß für ein Vorgehen nach § 74 Abs 1 ASGG (vgl SSV-NF 8/52).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

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