JudikaturOGH

1Ob520/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Beate P*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 5.345,40 sA und Feststellung (Streitwert S 60.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 29.August 1994, GZ 40 R 216/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Jänner 1994, GZ 33 C 120/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Formulare der klagenden Partei für die Anmeldung des Strom- und Gasbezuges enthalten den Vordruck: "Ich melde....für meine nachfolgend angeführte Anlage a) den Strombezug nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" der klagenden Partei...an. Der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 31. August 1989 genehmigte und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 1989 kundgemachte "Anschlußtarif" der klagenden Partei bestimmt unter anderem, daß bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) in Rechnung gestellt werden. Der Anschlußpreis ist als unverzinslicher und nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß definiert, den ein Kunde (Anschlußwerber oder Stromabnehmer) als Kostenersatz für die Errichtung und Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Kundenanlage sind, zu leisten hat. Die Gegenleistung der klagenden Partei ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Kundenanlage übertragbaren Strombezugsrechtes. Als Erhöhung des Versorgungsumfanges gilt die Erhöhung der Bezugsgröße einer bereits angeschlossenen Kundenanlage. Keine Erhöhung des Versorgungsumfanges liegt vor, wenn die Bezugsgröße - nach vorübergehender Verringerung - im Rahmen des ursprünglichen Strombezugsrechtes innerhalb von 10 Jahren wieder erhöht wird. Kundenanlagen sind Anlagen, die an das Niederspannungsnetz der klagenden Partei angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen. Bei Kundenanlagen, die im Rahmen der "Allgemeinen Tarife" - hier nach Tarif I (unter anderem für Haushaltsstromverbrauch) - abgerechnet werden, bilden die Anlage und der Jahresstromverbrauch die Bezugsgrößen. Die Anschlußpreise setzen sich zusammen aus einem Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführenden oder bereits durchgeführten und von der klagenden Partei vorfinanzierten Ausbau des Hoch- und Niederspannungsnetzes bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses und aus den Aufwendungen für den Hausanschluß im tatsächlichen Umfang zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Stromabnehmer entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzierung. Bei Verrechnungsanlagen, die nach Tarif I der "Allgemeinen Tarife" abgerechnet werden, hat die klagende Partei den Kunden von der erstmaligen Überschreitung des erworbenen Strombezugsrechtes (Jahresstromverbrauches) schriftlich zu verständigen, damit er durch Änderung seines Strombezuges eine Anschlußpreisforderung vermeiden kann. Bei einer neuerlichen Überschreitung des erworbenen Strombezugsrechtes (Jahresstromverbrauches) um mehr als 40 kW/h Jahresverbrauch werden für je angefangene weitere 730 kW/h des Jahresstromverbrauches die Pauschalbeträge gemäß Pkt III Abs 1 Z 1 des Anschlußtarifes in Rechnung gestellt. Eine einmalige Überschreitung des Strombezugsrechtes löst keine Anschlußpreisvorschreibung aus. Für Anlagen mit Haushaltsstromverbrauch, die schon zum 30.September 1989 bestanden haben, gilt ein Strombezugsrecht in der Höhe des höchsten Jahresverbrauches der letzten drei Jahre, mindestens aber 8760 kW/h Jahresverbrauch, als erworben. Die Beklagte bezieht seit mehr als 17 Jahren Strom von der klagenden Partei. Bei dem von der Beklagten am 3. Juni 1992 unterfertigten Anmeldeformular handelt es sich nicht um eine Neuanmeldung, sondern um die Registrierung des infolge Verehelichung der Beklagten eingetretenen Namenswechsels. Auch "das ursprüngliche Anmeldeformular" enthielt "einen entsprechenden Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen" der klagenden Partei.

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von S 5.345,40 sA. Das Strombezugsrecht der Beklagten habe 10.677 kW/h jährlich betragen. Überschreite der Jahresverbrauch eines Kunden sein Strombezugsrecht, werde er von der klagenden Partei schriftlich verständigt, um durch eine Änderung des Strombezuges die Vorschreibung eines Anschlußpreises zu vermeiden. Überschreite der Jahresstromverbrauch sodann das erworbene Strombezugsrecht neuerlich um mehr als 40 kW/h, werde dem Kunden zufolge der in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei in Verbindung mit dem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid genehmigten Anschlußtarif ein Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) in Form eines Pauschalbetrages vorgeschrieben. Trotz eines an die Beklagte im Jahre 1991 ergangenen Informationsschreibens habe ihr Jahresstromverbrauch (12.342 kW/h) das erworbene Strombezugsrecht (10.677 kW/h) im Verrechnungsjahr 1991 neuerlich überschritten. Der Beklagten sei daher mittels Rechnung vom 19. Mai 1992 ein Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) von S 5.254,20 angelastet worden. Sie habe jedoch trotz Mahnung keine Zahlung geleistet, sodaß der vertraglich vereinbarte Mahnspesen von S 91,20 enthaltende und bereits fällige Klagebetrag unberichtigt aushafte.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie stellte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.Juli 1993 den Zwischenantrag auf Feststellung, "daß dem zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei abgeschlossenen Vertrag auf Stromlieferung die Allgemeinen Bedingungen....und der Anschlußtarif....nicht zugrunde" lägen und "diese niemals zum Vertragsbestandteil" geworden seien; hilfsweise beantragte die Beklagte die Feststellung, "daß die Allgemeinen Bedingungen....und der Anschlußtarif....gegen die guten Sitten im Sinne des § 6 KSchG" verstießen. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, der Anschlußtarif könne ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfalten, weil sie in dem seiner Genehmigung dienenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht Partei gewesen sei. Es fehle an einer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Anschlußtarifes der klagenden Partei in das Vertragsverhältnis der Streitteile. Jene seien nämlich bei Vertragsabschluß nicht "vorgelegen"; die klagende Partei habe vor Vertragsabschluß auch nicht "darauf hingewiesen". Die einseitige Festsetzung des Anschlußtarifes greife auf unzulässige Weise in den bestehenden Vertrag ein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes zum Nachteil des Konsumenten. Die Bestimmungen des Anschlußtarifes seien auch insgesamt sittenwidrig, weil die klagende Partei keinen Rückersatz der Anschlußkosten leiste, wenn es zu "Strombezugsverminderungen" komme. Der den Anschlußtarif genehmigende Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sei verfassungswidrig, weil die Höherbelastung einer kinderreichen Familie wie jener der Beklagten gegenüber kinderlosen Paaren dem Gleichheitsgebot widerspreche. Schließlich sei es unbillig, daß die klagende Partei der Beklagten für ihren Umstieg auf eine saubere Energieform (Auswechslung des Gasherdes gegen einen E-Herd) - ohne Änderung des Gesamtenergieverbrauches - einen Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) vorschreibe.

Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung in seinem Haupt- und Eventualbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien gemäß § 6 Abs 1 ElektrizitätswirtschaftsG, BGBl 1975/260, verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Anschluß- und Versorgungsverträge abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen seien durch die Landesregierung zu genehmigen und den Abnehmern auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern. Gemäß § 6 Abs 3 ElektrizitätswirtschaftsG seien die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, den Abnehmern bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Zu diesem Grundsatzgesetz des Bundes habe das Land Wien das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1976 als Ausführungsgesetz erlassen. Dieses Gesetz enthalte zu den Themen Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise gleichlautende Bestimmungen wie das Bundesgrundsatzgesetz. So ergebe sich aus § 7 Abs 3 dieses Gesetzes die Berechtigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abnehmern bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges nach Lage und Beschaffenheit der Örtlichkeit sowie der Aufwendigkeit der Anlage angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Die klagende Partei sei somit bereits nach der Gesetzeslage zu dem ihrem Begehren zugrunde liegenden Vorgehen berechtigt gewesen, wobei die Preise für Energielieferungen dem Preisgesetz unterlägen. Die Preisfestsetzung erfolge durch Verordnung oder Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entsprechend diesen Bestimmungen sei auch der Anschlußtarif der klagenden Partei mit Bescheid vom 31.August 1989 bewilligt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3.Oktober 1989 kundgemacht worden. Bei den Lieferverträgen der klagenden Partei handle es sich um "Massenschuldverhältnisse". Für die klagende Partei bestehe überdies Kontrahierungszwang. Angesichts dessen müsse jedermann damit rechnen, daß ein Energieversorgungsunternehmen seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen erbringe. Auch die Bestimmungen des Anschlußtarifes der klagenden Partei seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und für jeden Stromabnehmer verbindlich. Unrichtig sei daher der von der Beklagten vertretene Standpunkt, der Anschlußtarif verletze § 6 KSchG, verstoße somit gegen die guten Sitten und greife zum Nachteil des Verbrauchers einseitig in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, daß die Geschäftsbedingungen von Unternehmen, die - wie jene der klagenden Partei - ihrem objektiven Charakter nach dem Massenbetrieb gewidmet seien, auch ohne Kenntnis ihres Inhaltes durch den anderen Vertragspartner Geschäftsinhalt würden; jedermann müsse nämlich damit rechnen, daß solche Unternehmen verpflichtet seien, Verträge nur auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen. Die Bestimmung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Bundes, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen den Abnehmern auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern, wäre sinnlos, legte man die Annahme zugrunde, jene bedürften zu ihrer Gültigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Abnehmer schulde daher "vertraglich" die sich aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen ergebenden Zahlungen. Der in diesen Bedingungen enthaltene Verweis auf Tarif und Anlage sei dynamisch zu verstehen und beziehe sich daher "auf Tarif und Anlage in der jeweils geltenden Fassung". Diese dynamische Verweisung sei als "Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts kraft Vertragsfreiheit und analoger Anwendung des § 1056 ABGB" anzusehen. Das Bestimmungsrecht dürfe nur nach billigem Ermessen auf Grundlage einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ausgeübt werden. Die Festsetzung des Strompreises durch die Preisbehörde sei "unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung" erfolgt. Weil Energielieferungen und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen der behördlichen Preisregelung unterlägen, sei die Angemessenheit des Strompreises jedenfalls dann anzunehmen, wenn der vorgeschriebene Preis den verwaltungsbehördlich festgelegten Höchstpreis nicht überschreite. Anders als die Beklagte meine, hänge somit die Preisfestsetzung nicht vom Willen der klagenden Partei ab. Ihr allein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien kalkulierter Strompreis finde also seine Grenze im volkswirtschaftlich gerechtfertigten Höchstpreis. Nach allgemeinem Zivilrecht wäre daher die Stellung des einzelnen Stromabnehmers ohne Preisregelung im Regelfall nie günstiger. Da die Streitteile den hier zu beurteilenden Strombezugsvertrag vor mehr als 17 Jahren - also vor dem 1.Oktober 1979 - geschlossen hätten, sei das Konsumentenschutzgesetz darauf nicht anzuwenden. Das Verfahren zur Festlegung von Höchstpreisen für Anschlußtarife sei für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur nicht entscheidend. Es gehe dabei nicht um die Erlassung einer generellen Norm in Form eines individuellen Verwaltungsaktes, sondern nur um die nach dem Preisgesetz vorzunehmende Bestimmung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises auf Grundlage formaler und inhaltlicher Kriterien. Der im vorliegenden Fall vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassene Bescheid richte sich ausschließlich an die klagende Partei und ermächtige diese, Anschlußpreise höchstens bis zum bescheidmäßig festgelegten Ausmaß im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen zu fordern. Diese Beschränkung liege im öffentlichen Interesse. Im Verwaltungsverfahren sei somit kein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK Entscheidungsgegenstand.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht in ihrer Revision - kurz zusammengefaßt - nur noch geltend, das verwaltungsbehördliche Verfahren "zur Festlegung der Höchstpreise" durch Bescheid verletze Art 6 EMRK, weil es "einen Eingriff in die zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Anschlußnehmer bestehenden Rechte und Pflichten" darstelle, ohne aber dem Kunden des Energieversorgungsunternehmens Parteistellung zu gewähren; ein "Bescheid zu Lasten Dritter" widerspreche kraß der österreichischen Rechtsordnung. Es stelle sich im übrigen die Frage, wie der nach dem Preisgesetz wesentliche "volkswirtschaftlich gerechtfertigte Gewinn" errechnet werde. Zweifelhaft sei auch, daß ein "Monopolist" - wie die klagende Partei - "überhaupt einen Gewinn haben" müsse. Die Beklagte hält also im Revisionsverfahren die ihrem Zwischenantrag auf Feststellung zugrunde gelegte Ansicht nicht mehr aufrecht, daß eine Einbeziehung der "Allgemeinen Bedingungen" und des "Anschlußtarifes" der klagenden Partei in das Vertragsverhältnis der Streitteile (insgesamt) unterblieben sei oder diese Vertragsgrundlagen (insgesamt) "gegen die guten Sitten im Sinne des § 6 KSchG" verstießen. Von Bedeutung können also nur noch Fragen der Geltungs- und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen sein, die sich auf einzelne, von der klagenden Partei zur Begründung ihres Begehrens herangezogene Klauseln beziehen.

Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß der mittels Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31.August 1989 genehmigte Anschlußtarif der klagenden Partei eine inhaltliche Änderung zu ihren Gunsten erfahren hätte, wäre sie Partei des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises für die Energielieferungen der klagenden Partei gewesen. Auch in der Revision unterläßt sie es, auf die Argumente des Berufungsgerichtes einzugehen, daß "die Preisfestsetzung nicht vom Willen" der klagenden Partei abhängig sei, weil die Verwaltungsbehörde dem Begehren des Energieversorgungsunternehmens "mittels Herabsetzung des allein betriebswirtschaftlich kalkulierten Strompreises auf einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Höchstpreis eine Grenze" setze, was dazu führe, daß "der einzelne Stromabnehmer nach allgemeinem Zivilrecht im Regelfall nie günstiger gestellt" wäre. Der Beklagten geht es in Wahrheit auch gar nicht darum, daß sie - wäre sie Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen - allenfalls einen für sie schließlich günstigeren Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) erwirken hätte können, ihr Anliegen hat vielmehr ein völlig abstrakt formuliertes rechtliches Prinzip zum Gegenstand. Das wird insbesondere durch die in der Berufung ausgeführte Begründung deutlich, es gehe überhaupt nicht darum, ob der klagenden Partei S 5.345,40 zustünden oder nicht, "sondern darum, daß ganz grundsätzlich zu klären" sei, "ob der von der klagenden Partei bzw dem Ministerium gewählte Weg der verbindlichen Festlegung von generellen Normen im Wege des individuellen Verwaltungsaktes zulässig" sei. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über eine rein theoretische Rechtsfrage praktisch in der Form eines Rechtsgutachtens zu entscheiden (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 9 vor § 461 mwN). Für eine zivilrechtliche Geltungskontrolle der von der klagenden Partei im vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachten Klauseln ihres durch Bescheid genehmigten Anschlußtarifes gemäß § 864 a ABGB wäre also jedenfalls auch eine Prozeßbehauptung der Beklagten (vgl zur Behauptungs- und Beweislast: WBl 1987, 241) und eine darauf gestützte Revisionsargumentation dahin erforderlich gewesen, daß diese Klauseln für die Beklagte konkret nachteilig seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr die Behauptung aufrecht erhält, der Strompreis müsse für eine kinderreiche Familie geringer sein als für "kinderlose Paare". Die bloß abstrakten, auf die Argumente des Berufungsgerichtes gar nicht eingehenden Revisionsausführungen zum verwaltungsbehördlichen Preissetzungsverfahren vermögen jedenfalls keine Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nahezulegen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO wird daher auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.

Soweit die Revision die Frage stellt, warum denn ein "Monopolist" - wie die klagende Partei - "überhaupt einen Gewinn haben" müsse, sind ihr keine konkreten Argumente dafür zu entnehmen, weshalb die klagende Partei als Energieversorgungsunternehmen keinen Gewinn erzielen dürfe. Es liegt nämlich auf der Hand, daß allein die Monopolstellung der klagenden Partei - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - ein Gewinnrecht noch nicht ausschließt.

Den Revisionsausführungen ist aber auch kein Substrat zu entnehmen, das unter dem Gesichtspunkt der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für den Obersten Gerichtshof Anlaß sein könnte, einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Anschlußtarifes der klagenden Partei einer an den guten Sitten orientierten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Gegen die vom Berufungsgericht dargestellten Gründe, die zur Bestätigung der Abweisung auch des Eventualbegehrens führten, wird nämlich in der Revision gar nichts vorgebracht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte ihre Behauptung der Sittenwidrigkeit im Verfahren erster Instanz nur ganz allgemein darauf stützte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Anschlußtarif der klagenden Partei verletzten "die guten Sitten im Sinne des § 6 KSchG".

Der klagenden Partei waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen. Die Abweisung des Zwischenantrages auf Feststellung der Beklagten erfolgte nämlich in einem selbständigen Inzidenzstreit (Fasching II 364; ders, LB2 Rz 1426; aM M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 370 f).

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