JudikaturOGH

6Ob5/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. März 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M*****, vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler Dr.Simon Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Auskunftserteilung nach § 25 DSG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.November 1994, AZ 17 R 210/94 (ON 14), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Juli 1994, GZ 26 Cg 370/93-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs.1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO hier nicht vor:

Bei der Aussendung der an 400.000 Personen persönlich adressierten Schreiben wurden von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitete Daten verwendet. Die Beklagte war Auftraggeberin im Sinne des § 3 Z 3 DSG.

Den Auftraggeber und nicht den Dienstleister trifft die alleinige Auskunftspflicht nach § 25 DSG (SZ 59/123; 6 Ob 6/95). Der Betroffene hat ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, über deren konkreten Inhalt und über deren Herkunft. Eine derartige Auskunft nach § 25 DSG hat die Beklagte bisher nicht erteilt. Mit ihrer Auskunft vom 19.7.1993, daß die Adressen vom Rechenzentrum V***** sowie von der *****AG ***** stammten, wurde der Auskunftspflicht keineswegs vollständig entsprochen, weil damit nicht Auskunft gegeben wurde, welche personenbezogenen abrufbaren Daten zur Person des Klägers der Beklagten zur Verfügung stehen.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin wurde der Kläger auch durch die Auskunft des Rechenzentrums V***** vom 23.9.1993 (Beil.2) nicht klaglosgestellt, weil darin nur über die bei diesem Dienstleister gespeicherten Daten Auskunft gegeben wurde. Da sich die Beklagte selbst auf einen weiteren Dienstleister berufen hat, ist noch immer offen, welche weiteren Daten zur Person des Klägers der Beklagten zur Verfügung stehen.

Abgesehen von der Unvollständigkeit der Auskunft des Dienstleisters kann sich die Beklagte auf diese Auskunft auch nicht aus dem Grund berufen, daß der Dienstleister die Auskunft im Vollmachtsnamen der Beklagten erteilt habe. Eine Bevollmächtigung wird erstmalig im Rechtsmittelverfahren behauptet. Das Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot. Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte nur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Rechenzentrums V***** und eine dadurch bewirkte Klaglosstellung (S.1 zu ON 9), nicht aber eine Auskunftserteilung namens der Beklagten behauptet. Eine Bevollmächtigung geht auch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Der bloße Umstand, daß V***** die dem Kläger erteilte schriftliche Auskunft auch der Beklagten in Form einer Kopie zur Verfügung gestellt hatte, reicht für die Annahme einer Bevollmächtigung nicht aus.

Da sich der Umfang der Auskunftserteilungspflicht des Auftraggebers schon klar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO vor. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs.1 ZPO.

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