4Ob1014/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "S*****" *****anstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH Co KG, 2. K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsrekursverfahren S 240.000) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 29.Dezember 1994, GZ 6 R 221/94-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist allein die Behauptung
der Beklagten, die "Kleine Zeitung" sei die "ungelesene Nr. 1". Mit
dieser Behauptung wird der "Kleinen Zeitung" unterstellt, jene
Zeitung zu sein, von deren Druckauflage am meisten Exemplare
ungelesen bleiben. Daß dies der Wahrheit entspräche, haben die
Beklagten nicht einmal behauptet. Als herabsetzende
Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit die Beklagten nicht bewiesen
haben, verstößt die beanstandete Werbeaussage gegen § 7 UWG; nach § 2
UWG sind (nur) unwahre Angaben über die eigenen geschäftlichen
Verhältnisse zu beurteilen. Die beanstandete Werbeaussage enthält
keinen Vergleich mit den Produkten von Mitbewerbern. Auch ein zur
Irreführung geeigneter oder - etwa durch Pauschalabwertungen,
unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Gebot der
Sachlichkeit verletzender Werbevergleich ist trotz der
grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender
(Preis)Werbung durch die UWG-Novelle 1988 nach wie vor
wettbewerbswidrig (SZ 63/108 = ecolex 1990, 558 = EvBl 1990/114 = MR
1990, 144 = ÖBl 1990, 154 = WBl 1990, 308 - Media-Analyse 1988;
ecolex 1991, 183 = ÖBl 1991, 160 = MR 1991, 119 = WBl 1991, 172 -
Druckauftritt). Seit der UWG-Novelle 1988 ist es im übrigen nicht mehr erforderlich, daß ein besonderer Anlaß besteht, sich mit der Ware eines anderen zu befassen, wie in der vor der Gesetzesänderung ergangenen Rechtsprechung für den "Abwehrvergleich" (sowie den "Auskunftsvergleich" und der "Fortschrittsvergleich") anerkannt war (ÖBl 1986, 42 = Media-Analyse-Zeitungswerbung; ÖBl 1988, 6 - GFK-Schachtboden).