14Ns3/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Disziplinarsache gegen Dr.Herbert F***** (AZ Ds 33/94) über die Befangenheitsanzeige des Notarenrichters Dr.Egon Lehnert in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Befangenheitsanzeige des Notarenrichters Dr.Egon L***** ist gerechtfertigt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der vorbezeichneten Disziplinarsache hat der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Notare und Notariatskanditaten über die vom Disziplinaranwalt gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Linz als Disziplinargericht vom 25.Oktober 1994, AZ Ds 8/93, erhobene Berufung zu entscheiden.
Dr.L*****, der nach der Dienstliste zum Mitglied des Disziplinarsenates als Notarenrichter berufen wäre, zeigte am 31. Jänner 1995 seine Befangenheit an, indem er darauf hinwies, daß er mit Dr.Herbert F***** eng befreundet sei.
Damit machte er persönliche Gründe geltend, die auch objektiv geeignet sind, seine völlige Unparteilichkeit und Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Nach den gemäß § 170 NO in Verbindung mit § 115 Abs 2 RDG hier anzuwendenden Bestimmungen des § 72 StPO war daher wie im Spruch zu beschließen.