10ObS283/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Oktober 1994, GZ 3 Rs 22/94-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Juni 1994, GZ 42 Cgs 20/94x-5, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger hat in der Zeit vom 1.6.1949 bis zum 31.12.1951 bei einem Landwirt in Kärnten als landwirtschaftlicher Gehilfe gearbeitet; eine entsprechende Eintragung in das Arbeitsbuch wurde vorgenommen.
Mit Bescheid vom 2.2.1994 stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über entsprechenden Antrag des Klägers fest, daß dieser 440 Versicherungsmonate der Pensionsversicherung erworben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren festzustellen, daß der Kläger 468 Versicherungsmonate erworben habe; die beklagte Partei habe zu Unrecht die Zeiten der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Gehilfe nicht berücksichtigt.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Unstrittig sei, daß der Kläger in dem von ihm behaupteten Zeitraum bei dem von ihm bezeichneten Landwirt als Gehilfe tätig gewesen sei; es liege jedoch kein Nachweis über Betragsleistungen zur Pensionsversicherung vor. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten seien daher nicht erfüllt.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und stellte fest, daß der Kläger 468 Versicherungsmonate erworben habe. Dem Kläger sei der Nachweis der Beitragsentrichtung für die fragliche Zeit gelungen; das Arbeitsbuch, in dem die Zeiten eingetragen seien, sei als tauglicher Nachweis für die Entrichtung der Beiträge anzusehen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der beklagten Partei dahin ab, daß es das Begehren des Klägers auf Feststellung, daß er 468 Versicherungsmonate erworben habe, abwies. Der klagsgegenständliche Zeitraum falle in den Geltungszeitraum der Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach diesem Gesetz sei der Erwerb von Beitragsmonaten nur durch Beitragsentrichtung möglich gewesen. Dieser Nachweis sei durch Markenklebung auf der Quittungskarte und Entwertung der Marken (§ 1411 Abs 1 und § 1413 Abs 1 RVO) zu führen gewesen. Im Falle eines Verlustes der Quittungskarte stehe es dem Versicherten wohl frei, den Nachweis auch in anderer Weise zu führen, doch sei dieser Nachweis vom Kläger durch die von ihm beigebrachten Urkunden nicht erbracht worden. Aus den vorgelegten Bestätigungen und dem Arbeitsbuch ergebe sich nur die gar nicht strittige Tatsache, daß der Kläger in der fraglichen Zeit als landwirtschaftlicher Gehilfe beschäftigt gewesen sei, nicht jedoch, daß auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1956 sind nach § 226 Abs 1 ASVG die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31.12.1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren. Nach Abs 3 leg cit kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fällen besonderer Härte die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei Anwendung der Abs 1 und 3 gelten nach Abs 4 Z 1 Beitragszeiten der Invalidenversicherung nach der RVO als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter.
Gemäß § 9 des 1.Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes BGBl 1952/86
(1.SV-NG) galten aus der Zeit vor dem 1.4.1952 unbeschadet der
Bestimmungen des § 31 als Beitragszeiten 1. die nach den jeweils in
Geltung gestandenen Vorschriften erworbenen Beitragszeiten
........... (Abs 1). Nach dem 31.3.1952 können gemäß Abs 2 leg cit
Beitragszeiten noch insoweit erworben werden, als dies nach den für
die betreffende Zeit in Geltung gestandenen oder nachträglich für
diese Zeit getroffenen Bestimmungen ............ möglich gewesen wäre
............... Nach dem mit 1.4.1952 außer Kraft getretenen § 1442
RVO waren Pflichtbeiträge .............. unwirksam, wenn sie nach
Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie
gelten sollten, entrichtet wurden (Abs 1). Über diese Zeit hinaus
hatte der Versicherungsträger die Nachentrichtung von
Pflichtbeiträgen binnen weiteren zwei Jahren zuzulassen, wenn sie
ohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig entrichtet
worden waren .............. (Abs 2). In Fällen besonderer Härte kann
das BMAS die Nachentrichtung auch nach Ablauf der in den Abs 1, 2 bezeichneten Fristen zulassen und hiefür eine Frist bestimmen (Abs 3).
§ 8 des 1.SV-NG regelte, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen sind. In der Z 1 leg cit wurde ab Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dienstnehmer von dem bisherigen Grundsatz abgegangen, daß als Beitragszeit nur Zeiten anerkannt werden, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Solche Zeiten gelten nämlich seither, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, vom Beginn der Beschäftigung an, wenn aber die Anmeldung verspätet erstattet wurde oder nachträglich ohne vorherige Anmeldung die Einbeziehung in die Versicherung erfolgte, von dem Tag der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung an als Beitragszeiten, ohne Rücksicht darauf, ob die Beiträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet worden sind. Es blieb also nur für solche versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der bezeichneten Art, die vor einer verspäteten Anmeldung oder der durch den Versicherungsträger oder die Behörde erfolgten Geltendmachung der Versicherungspflicht liegen, die Leistung von Beiträgen Voraussetzung für die Anerkennung dieser Zeiten als Beitragszeit (RV zum 1.SV-NG 452 BlgNR 6.GP 18). Im § 9 Abs 1 leg cit wurden als Beitragzeiten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes außer den nach § 31 eingekauften Zeiten unter Z 1 vor allem die Zeiten anerkannt, die nach den jeweils geltenden Vorschriften als Beitragszeiten erworben worden sind. Soweit es sich dabei um Zeiten ab 1.1.1939 handelt, müssen sie mit Beiträgen tatsächlich belegt sein (RV zum 1.SV-NG aaO 19; sa OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen 1.4.1970, SSV 10/38).
Daraus ergibt sich, daß in der Zeit vom 1.1.1939 bis 31.3.1952 Beitragszeiten - auch solche der Pflichtversicherung - (grundsätzlich) nur durch Entrichtung der Beiträge erworben werden konnten. Lediglich nach § 1444 RVO standen der Entrichtung der Beiträge gleich: 1. die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung, 2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle, wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet wurden (sa MGA ASVG 35.ErgLfg 1092 f FN 1 A g und B; 10 ObS 246/94).
Es trifft daher zu, daß die Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Zeiten als Beitragszeiten davon abhängt, ob der Nachweis der Beitragsentrichtung erbracht wird. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Entrichtung der Beiträge in der fraglichen Zeit treffen allerdings nicht zu. Wohl erfolgte die Beitragsentrichtung ab dem Zeitpunkt der Geltung der Reichsversicherungsordnung in Österreich (1.1.1939) durch das Kleben von Beitragsmarken auf Quittungskarten. Dies allerdings nur bis zum Inkrafttreten der 2.Lohnabzugsverordnung RGBl I 1942 Nr S 252 vom 24.4.1942 (für die Rentenversicherung der Arbeiter) am 29.6.1942. Ab diesem Zeitpunkt waren die Beiträge vom Arbeitgeber einzubehalten und an die Krankenversicherung abzuführen, die ihrerseits die Beiträge zur Rentenversicherung an die Landesversicherungsanstalt abführte, in deren Bezirk sie ihren Sitz hatte (§§ 8 und 9 der Zweiten Lohnabzugsverordnung). Die Quittungskarte wurde wohl beibehalten, es waren jedoch keine Marken mehr zu kleben, sondern der Arbeitgeber hatte zum Nachweis der Beitragsentrichtung die Zeit der Beschäftigung und das Entgelt einzutragen (§ 11 der Zweiten Lohnabzugsverordnung). Unverändert blieb aber die Rechtslage insoweit, als auch nach Einführung des Lohnabzugverfahrens Beitragszeiten nur durch Entrichtung der Beiträge erworben werden konnten.
§ 11 Abs 1 der Durchführungsverordnung zur Zweiten Lohnabzugsverordnung RGBl 1942 I S 404 vom 15.6.1942 bestimmte, daß dann, wenn auf der rechtzeitig zum Umtausch eingereichten Quittungskarte Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt sind, vermutet wird, daß während dieser Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Entgelt bestanden hat und die Beiträge hiefür rechtzeitig geleistet sind. Nach Abs 2 dieser Bestimmung konnte nach Ablauf von zehn Jahren seit der Aufrechnung der Quittungskarte die Rechtsgültigkeit der Beschäftigungszeiten und der Arbeitsverdienste, außer im Falle betrügerischen Vorgehens, nicht mehr angefochten werden. Gemäß § 11 Abs 3 leg cit gilt der Beitrag auch dann als entrichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Versicherten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein Beitragsanteil abgezogen wurde.
Der Nachweis für die Beitragsentrichtung ist daher primär durch die Eintragungen auf der Quittungskarte (§ 1413 ff RVO) bzw die Aufrechnungsbescheinigung (§ 1419 a RVO) zu führen. Entscheidend ist aber nach § 11 Abs 3 der Durchführungsverordnung zur
2. Lohnabzugsverordnung nicht nur, ob Beiträge entrichtet wurden, sondern auch, ob dem Versicherten nicht wenigstens solche Beiträge von seinem Lohn abgezogen wurden. Auch wenn dieser Nachweis gelingt, gilt der Beitrag als entrichtet.
Ein solcher Nachweis wurde hier bisher nicht erbracht. Der Kläger berief sich lediglich darauf, daß er in der fraglichen Zeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Dies ist unstrittig, genügt aber nach den obigen Ausführungen nicht für die Qualifikation als Beitragszeit.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß tatsächlich Beiträge abgeführt worden seien; das Arbeitsbuch bilde hiefür einen tauglichen Nachweis. Der erste Teil dieses Halbsatzes könnte auch den Anschein in sich tragen, es handle sich um eine Tatsachenfeststellung; der zweite Halbsatz könnte dementsprechend als Beweiswürdigung verstanden werden. Tatsächlich findet sich diese Wendung jedoch in dem Teil des Ersturteils, der ausdrücklich als rechtliche Beurteilung bezeichnet wird. Es handelt sich auch nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Schlußfolgerung des Erstgerichtes. Dieses qualifiziert damit die Eintragungen im Arbeitsbuch als tauglichen Nachweis für die Beitragsentrichtung (ein Nachweis, der nach der RVO etwa der Quittungskarte oder der Aufrechnungsbescheinigung zukommt). Dies trifft aber nicht zu.
Arbeitsbücher wurden im deutschen Reich durch das Gesetz über die Einführung der Arbeitsbücher vom 26.2.1935, RGBl 1935 I S 311 eingeführt. Zweck dieser Maßnahme war nach § 1 dieses Gesetzes, die zweckentsprechende Verteilung der Arbeitskräfte in der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durften Arbeiter und Angestellte, für die Arbeitsbücher auszustellen waren, nur beschäftigt werden, wenn sie sich im Besitz eines ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsbuches befanden; ein Verstoß gegen diese Bestimmung war mit Strafe bedroht (§ 4). Die Arbeitsbücher waren von den Arbeitsämtern auszustellen.
Mit § 39 Abs 1 der Landarbeitsordnung für Kärnten LGBl 1949/28 wurde angeordnet, daß jeder Dienstnehmer mit einem Arbeitsbuch versehen sein müsse. Das Arbeitsbuch hatte gemäß § 39 Abs 2 dieses Gesetzes Raum für eine genaue Personsbeschreibung, für Eintragungen über Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes, Art der Beschäftigung, Datum des Austrittes sowie Unterschrift des Dienstgebers und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten; es war nach Abs 3 so zu gestalten, daß es auch für Zwecke der Arbeitsämter verwendet werden konnte. Es war von der Landesarbeiterkammer für Kärnten auszustellen.
Daraus ergibt sich, daß das Arbeitsbuch nicht Zwecken der Sozialversicherung diente, sondern andere Aufgaben hatte; insbesondere sollte damit sichergestellt werden, daß nur Personen beschäftigt wurden, die diese Beschäftigung erlaubter Weise ausübten. Im übrigen wurde damit der Beschäftigungsverlauf für Zwecke der Arbeitslosenversicherung dokumentiert. Daneben bestanden aber weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Nachweise in Form der Quittungskarte bzw der Aufrechnungsbescheinigung. Von diesen unterschied sich das Arbeitsbuch vor allem dadurch, daß die für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ganz wesentliche Eintragung des Arbeitslohnes gar nicht vorgesehen war. Besteht ein Arbeitsbuch, in dem die Beschäftigung eingetragen ist, so ist vorerst davon auszugehen, daß in der angeführten Zeit das bestätigte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich bestand. Über die Beitragsleistung zur Sozialversicherung sagt das Arbeitsbuch jedoch nichts aus. Aus dem bloßen Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung, der sich aus dem Arbeitsbuch ergibt, kann allein nicht erschlossen werden, daß tatsächlich Beiträge geleistet wurden; er bildet allerdings ein gewichtiges Indiz dafür, daß ein dem Gesetz entsprechendes Sozialversicherungsverhältnis bestand.
Wie ausgeführt kann nach § 11 Abs 3 der Durchführungsverordnung zur Zweiten Lohnabzugsverordnung der Nachweis, daß Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurde, auch anders als durch Vorlage der in den vorhergehenden Absätzen dieser Bestimmung genannten Urkunden erbracht werden; der Beitrag gilt auch dann als entrichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Versicherten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein Beitragsanteil abgezogen wurde. Diese Rechtslage wurde vom Erstgericht nicht beachtet und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen kamen im Verfahren daher nicht zur Sprache, was zur Aufhebung der Entscheidung führen muß. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht mit dem Kläger zu erörtern haben, ob er behauptet, daß im strittigen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden oder zumindest vom Arbeitgeber solche Beiträge einbehalten wurden. Gegebenenfalls wird der Kläger anzuleiten sein, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und hiezu Beweise anzubieten.
Sollte das Verfahren zum Ergebnis führen, daß dem Kläger der für die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten erforderliche Nachweis nicht gelungen ist, wird bei der neuerlichen Entscheidung zu beachten sein, das dies nicht zur Abweisung des Klagebegehrens führen kann. In dem Umfang, in dem der mit der Klage angefochtene Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht nämlich über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Dies bedeutet hier, daß das Berufungsgericht, auch ausgehend von der von ihm zugrunde gelegten Rechtsansicht, über die Zeiten hätte entscheiden müssen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden, weil das Urteil an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt und andernfalls über den Teil, in dem die beklagte Partei im Sinne des Klägers erkannte, keine Entscheidung vorläge.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.