Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt E*****, Hauptschullehrer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, allenfalls Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juni 1994, GZ 8 Rs 24/94-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.November 1993, GZ 21 Cgs 186/93-6, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Hauptbegehren und das auf Feststellung, daß die Verletzungsfolgen nach dem Schiunfall vom 30.11.1991 Folge eines Dienstunfalls seien, gerichtete Eventualbegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß es sich um keinen Dienstunfall iS des § 90 Abs 1 B-KUVG handle. Er habe sich bei einer sogenannten gemischten Tätigkeit ereignet, für die die dienstlichen Interessen nur einen Nebenzweck darstellten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und trug dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf; dabei sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist der Unfall vom 30.11.1991 ein Dienstunfall iS des § 90 Abs 1 B-KUVG. Die Streitsache sei aber noch nicht zur Entscheidung reif, weil Feststellungen über die Folgen des Dienstunfalls fehlten.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und (in der Sache selbst erkennend) die Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Es hat vor allem zutreffend herausgearbeitet, daß sich der dem Teilurteil des erkennenden Senates vom 15.9.1992 SSV-NF 6/94 zugrundeliegende Fall vom nunmehrigen wesentlich unterscheidet. Beide Schiunfälle ereigneten sich zwar an einem schulfreien Tag, an dem für einen Landeslehrer nach § 56 Abs 2 Landeslehrer-Dienstrechtgesetz - LDG 1984 BGBl 302 keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen. Der damalige Kläger hatt sich jedoch in erster Linie deshalb in das Schigebiet begeben, um in seiner Freizeit Sport zu treiben (Schi zu fahren). Der nunmehrige Kläger suchte das Schigebiet hingegen auf, um dort eine Schulveranstaltung, nämlich eine Schisportwoche, mit deren Leitung er von seinem Schulleiter beauftragt worden war, sorgfältig vorzubereiten. Dabei ging es - entgegen den feststellungsfremden Behauptungen der Rekurswerberin - nicht um die Erkundung der Geländebeschaffenheit, des Schwierigkeitsgrades bzw der Schneelage im ausgewählten Schigebiet, sondern um die Ermittlung der günstigsten Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens für die Teilnehmer an der Schisportwoche und um die Besichtigung des ein Jahr vorher umgebauten Quartiers. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es sinnvoll war und im dienstlichen Interesse lag, daß der Kläger diese der sorgfältigen Vorbereitung der Schulveranstaltung dienenden Umstände an Ort und Stelle mit den Gast-, Hütten- und Herbergswirten klärte und nicht nur - wie die Rekurswerberin vermeint - durch das Studium von Prospekten, durch Telefonate oder im Korrespondenzweg.
Für die Meinung der Rekurswerberin, daß sich der Kläger am 30.11.1991 vorwiegend im privaten Interesse, dort Schi zu fahren, im Bereich der Planai aufgehalten habe, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Vielmehr steht fest, daß der Kläger zwischen 9.00 und 10.00 Uhr in Schladming ankam, mit der Planaibahn zur Bergstation fuhr und sodann zum Zwecke der Besprechung des Mittagessens während der Sportwoche (mit den Schiern) zur Planaihütte, zu "Willis Hütte", zur Mitterhausalm und schließlich zur Lerchkogelhütte fuhr, vor deren Erreichen er (gegen 13.30 Uhr) den Unfall erlitt. Zwischen den Besuch der ersten drei Hütten führte er keine Abfahrten durch, zumal ihm dies zeitlich nicht möglich war. Nach dem Unfall konnte er noch bis zur Mittelstation fahren, von der er mit der Seilbahn zu Tal fuhr, ohne den telefonisch angekündigten Besuch im Quartier der Schisportwoche ausführen zu können. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Meinung der Rekurswerberin - keine Rede davon sein, daß sich der Kläger vorwiegend deshalb auf der Planai befunden hätte, um in seinem Privatinteresse Schi zu fahren. Daß der Kläger die Wege zu den einzelnen Hütten auf Schiern zurücklegte, stellt unter den gegebenen Umständen - beim Kläger handelt es sich um einen sogar zur Leistung einer Schisportwoche geeigneten Schifahrer, die Hütten liegen auf einem großräumigen Schigelände - keine den Versicherungsschutz ausschließende Gefahrenerhöhung dar. Daß der Kläger die im dienstlichen Interesse liegende Vorbereitung der Schulveranstaltung nicht an einem Schultag sondern an einem schulfreien Tag durchführte, kann den (für einen nach § 90 Abs 1 B-KUVG erforderlichen) Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis als Landeslehrer nicht beeinträchtigen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.
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