Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj.Kristopher ***** M*****, und 2. Bernadette ***** M*****, beide ***** Großbritannien, vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher, Rechtsanwalts- partnerschaft (OEG), wider die beklagten Parteien 1. Thomas S*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Zahlung von S 72.000 und Feststellung hinsichtlich des Erstklägers und Zahlung von S 15.295,35 hinsichtlich der Zweitklägerin infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1994, GZ 4 R 243/94-52, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.Mai 1994, GZ 11 Cg 48/92t-46, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 20.3.1989 wurde Gary C***** auf der Bundesstraße B 312 im Gemeindegebiet von S***** vom Erstbeklagten mit dessen PKW (der damals bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war) angefahren und tödlich verletzt.
Der Erstkläger brachte vor, Gary C***** sei sein Vater gewesen, er habe ihm zu Lebzeiten seine Unterhaltbedürfnisse mit mindestens GBP 200,- gedeckt. Durch den Tod seines Vaters habe er einen Schaden in Höhe dieses Unterhalts erlitten. Die beklagten Parteien seien hiefür zu 50 % schadenersatzpflichtig, weil der Erstbeklagte den Tod von Gary C***** durch Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit, mangelnde Aufmerksamkeit infolge Alkoholisierung und Wahl einer unrichtigen Fahrlinie verschuldet habe. Ein 50 %iges Mitverschulden des Getöteten wurde wegen dessen Alkoholisierung zugestanden. Für die seit dem Tode C***** bereits verstrichenen 36 Monate seien dem Erstkläger S 72.000 als Ersatz für Unterhaltsentgang zu leisten. Darüber hinaus bestehe ein Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden (unter Beschränkung der Haftung der zweitbeklagten Partei auf die zum Unfallszeitpunkt geltenden
Kraftfahrzeughaftpflichtmindestversicherungssummen), da die Unterhaltsansprüche nicht immer gleichbleibend seien und sich auch die Kosten der Berufsausbildung des Erstklägers noch nicht abschätzen ließen.
Die Zweitklägerin begehrt von den beklagten Parteien die Hälfte der Kosten für Begräbnis, Krankenhausaufenthalt und Rettungstransport von insgesamt 30.590,70 S.
Die beklagten Parteien räumten ein Mitverschulden des Erstbeklagten von 25 % ein, machten aber geltend, das weit überwiegende Verschulden treffe Gary C*****, der nahezu volltrunken mitten auf der unbeleuchteten Bundesstraße umhergetorkelt sei. Dessenungeachtet beantragten die beklagten Partei aber Klagsabweisung, und zwar hinsichtlich des Erstklägers mit der Behauptung, Gary C***** sei ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen und habe auch keinen Unterhalt geleistet; ein Feststellungsinteresse wurde bestritten, da bereits auf Leistung geklagt werden könne. Hinsichtlich der Zweitklägerin wurde die Zahlungspflicht bestritten, da die Zahlungen durch eine Versicherung abgedeckt seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt, wobei es im wesentlichen von folgenden "Feststellungen" ausging:
Der Erstbeklagte fuhr von S***** in Richtung W*****. Die Sicht auf die spätere Unfallstelle beträgt bei Verwendung von Abblendlicht ca 40 bis 50 m, bei Verwendung von Fernlicht wegen des Kurvenverlaufes kaum wesentlich über 70 bis 80 m. Die Straße weist an der Unfallstelle eine unübersichtliche Fahrbahnkrümmung auf. Es handelt sich um eine Freilandstraße, es herrschte Dunkelheit und leichter Nebel mit geringer Sichtbehinderung. Die Rauhasphaltfahrbahn war trocken. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Sachverständigen war die Geschwindigkeit an der Unfallstelle mit 70 km/h beschränkt. Die Fahrbahn war neu asphaltiert, ihre Breite betrug 8,1 m.
In der langgezogenen und übersichtlichen Linkskurve am Ende der "S*****-Brücke" kamen dem Erstbeklagten die Fußgänger Pieter B***** und Gary C***** entgegen. Der Erstbeklagte bremste nicht sofort bei Ansichtigwerden der Fußgänger bzw setzte nicht sofort eine Bremsreaktion. C***** bewegte sich in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen von rechts nach links. Ein dunkel gekleideter Fußgänger ist schwierig zu erkennen. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, welche Bekleidung C***** zum Unfallszeitpunkt trug. Selbst bei dunkler Bekleidung waren einige Flächen ausreichend hell um die bereits angegebenen Erkennbarkeitsentfernungen zu ermöglichen.
Der Erstbeklagte kollidierte mit C***** mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h.
Bei einer gesamten Blockierspurlänge von 20,45 m laut Gendarmerieskizze unter Einrechnung der üblichen Reaktionszeit von 1 Sekunde einschließlich der Schwellphase von 0,2 Sekunden ohne Spurabzeichnung ergibt sich eine Ausgangsgeschwindigkeit von 65 bis 70 km/h, doch ist auch eine Geschwindigkeit von 80 km/h bzw 70 bis 80 km/h aus technischer Sicht möglich. Bei einer derartigen Ausgangsgeschwindigkeit ergibt sich, daß der Erstbeklagte ca 1,8 Sekunden oder 35 m vor der Unfallstelle mit einer Bremsung reagierte. Der Anhalteweg beträgt diesfalls 43 bis 53 m. Diese Sicht war bei Verwendung von Fernlicht gegeben, so daß der Erstbeklagte nach diesen Prämissen auf Sicht fuhr.
Es gibt keinen Hinweis dafür, daß der Erstbeklagte wesentlich schneller fuhr, als er selbst angegeben hatte.
Der Reaktionsbeginn des Erstbeklagten war noch voll am rechten Fahrstreifen, der Beginn der Reaktion zur Linksauslenkung erfolgte einige Zehntelsekunden vor der Bremsreaktion. Unterstellt man eine Sichtweite von 70 bis 80 m bei Verwendung von Fernlicht, fuhr der Erstbeklagte 3,5 bis 4 Sekunden vor der Kollision in den Sichtbereich ein. Sollte sich der Fußgänger bereits mehrere Sekunden vor der Kollision auf der Fahrbahn befunden haben, wäre es dem Erstbeklagten bei sehr guter Aufmerksamkeit möglich gewesen, 1,0 bis 1,5 Sekunden früher als tatsächlich zu reagieren. Sollte C***** mit zB 5 km/h getorkelt sein, so war er 2,5 Sekunden vor der Kollision noch ca 3,5 m vor der Unfallstelle. Alkoholisierte Personen erzielen allerdings Torkelgeschwindigkeiten bis zu 9 km/h und darüber.
Die Alkoholisierung C***** betrug zum Unfallszeitpunkt zwischen 2,3 und 2,6 %o. Der Erstbeklagte hielt nach der Kollision an, fuhr aber schließlich nach Hause. Dort trank er noch etwas mehr als 4 Stamperln Cognac. Zuvor hatte er Bier getrunken. Nach Ausforschung des Erstbeklagten wurde ihm um 4 Uhr des Unfallstages Blut abgenommen, die Blutprobe wies einen Mindestgenußalkohol von 1,3 %o auf. Je nach mengenmäßiger und zeitlicher Trinkverantwortung ergibt sich eine Alkoholisierungsbreite zur Unfallszeit zwischen 1,3 %o und 1 %o.
Ausgehend davon, daß der Erstbeklagte nach dem Unfall den Alkohol aus einem Wasserglas getrunken hat und es sich dabei um etwas mehr als 4 Stamperln handelte, wurde ein Mindestgenußalkoholanteil von 1,0 %o errechnet. Wurde eine Gesamtmenge von 6 einfachen Stamperln Cognac oder Whisky in das Wasserglas eingeschenkt - dies ist vom Fassungsvermögen eines Wasserglases durchaus möglich - und wurde diese Menge nachgetrunken, so lag zum Unfallszeitpunkt eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,7 %o vor.
Der getötete britische Staatsangehörige Gary C***** war der außereheliche Vater des Erstklägers. Die Zweitklägerin und Mutter des Erstklägers lebte zum Zeitpunkt des Unfalls in Lebensgemeinschaft mit diesem. Weil die Eltern der Zweitklägerin gegen deren Verbindung mit C***** waren und nicht wollten, daß dieser in der Geburtsurkunde als Vater aufscheine unterblieb dessen Eintragung als Vater in der Geburtsurkunde.
Nach dem vierten Monat der Schwangerschaft wurde die Zweitklägerin von Gary C***** unterstützt. Sie bekam keine monatlichen Zahlungen für den Erstkläger, doch finanzierte C***** den gemeinsamen Haushalt. C***** trug alle damit verbundenen Kosten, zusätzlich erhielt die Zweitklägerin von ihm monatlich GBP 30,- für ihre persönlichen Ausgaben. C***** führte zum Zeitpunkte des Unfalls ein eigenes Geschäft zusammen mit einer Partnerin. Sein Einkommen konnte nicht genau festgestellt werden. C***** ist zum Zeitpunkte seines Todes zur Gänze für den Unterhalt des Erstklägers in der Höhe von ca GBP 200,-
aufgekommen und hätte dies auch in Zukunft weiterhin bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit getan. Er hatte zum Zeitpunkte des Unfalls für keine weiteren Personen Unterhalt zu leisten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, eine Verschuldensteilung von 1 : 1 erscheine angemessen, weil C***** schwerst alkoholisiert sich straßenverkehrswidrig auf der Fahrbahn bewegt habe, während der Erstbeklagte zwar wesentlich weniger, aber doch durch Alkohol beeinträchtigt, zu spät bzw falsch reagiert habe. Es seien daher die beklagten Parteien zur Zahlung von 50 % des dem Erstkläger durch die Tötung C***** entgangenen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch erscheine gemäß § 273 ZPO unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, in welchen der Erstkläger zu Lebzeiten C***** gelebt habe, angemessen.
Auch das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil sich noch nicht absehen lasse, wie sich die Unterhaltsbedürfnisse des Erstklägers entwickelten.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs gegen diesen Beschluß wurde, soweit er das Prozeßverhältnis des Erstklägers zu den beklagten Parteien betrifft, für zulässig erklärt.
In Behandlung der Beweisrüge der beklagten Parteien wies das Berufungsgericht darauf hin, es fehle an Feststellungen, wo sich C***** befand, als er für den Erstbeklagten erkennbar war. Der Entscheidung des Erstgerichtes seien vielmehr nur Hypothesen aus dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen. Das Erstgericht habe auch in bezug auf das weitere Verhalten C***** bis zum Zusammenstoß keine Feststellungen getroffen. Dies gelte auch in bezug auf die "Feststellung" einer verzögerten Reaktion des Erstbeklagten. In Wirklichkeit fehlten ausreichende Feststellungen, um einen Reaktionsverzug ableiten zu können. Selbst zur Frage, ob zum Unfallszeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h bestand, fehle es an einer Feststellung des Erstgerichtes. Schließlich seien die Feststellungen des Erstgerichtes zur Alkoholisierung des Erstbeklagten widersprüchlich, doch sei dessen Alkoholbeeinträchtigung naturgemäß für die Verschuldensaufteilung von wesentlicher Bedeutung. Es sei daher aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes eine rechtliche Beurteilung noch nicht möglich, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen sei (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO).
Die Beweisrüge der beklagten Parteien im Zusammenhang mit der Feststellung der Vaterschaft des Gary C***** wurde allerdings verworfen und die Feststellung des Erstgerichtes, Gary C***** sei der Vater des Erstbeklagten gewesen, übernommen. Betreffend den von Gary C***** geleisteten Unterhalt von GBP 200,- führte das Berufungsgericht aus, der Entscheidung des Erstgerichtes könne wohl unterstellt werden, daß es sich dabei um monatliche Leistungen handle, doch gebe es überhaupt kein Beweismittel für diese Feststellung. Das Erstgericht habe auch im Rahmen der Beweiswürdigung keinerlei Ausführungen dazu gemacht, wie es zu dieser "Feststellung" gelangte und anderseits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf § 273 ZPO hingewiesen; es sei wohl davon auszugehen, daß keine echte Feststellung, sondern eine Rechtsausführung, nämlich eine Bemessung nach § 273 ZPO vorliege. Da das Erstgericht keine Feststellungen zur Höhe des Einkommens Gary C***** getroffen habe und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, aus denen das Erstgericht eine Bemessung der Unterhaltsleistungen mit GBP 200,- pro Monat vorzunehmen glaubte, werde es diesbezüglich einer überprüfbaren weiteren Begründung, wenn nicht überhaupt einer Verfahrensergänzung bedürfen.
Im übrigen führte das Berufungsgericht aber in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens sei im Hinblick auf den in Österreich gelegenen Unfallsort österreichisches Recht anzuwenden, obwohl es sich um einen Anspruch eines bloß mittelbar Geschädigten handle (ZVR 1994/90 mwN). Nach österreichischem Recht sei der Anspruch des Erstklägers kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch, dessen Ansatz der tatsächlich entgangene Unterhalt sei. Gemäß § 1327 ABGB seien die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, ersatzberechtigt. Maßgeblich sei daher, ob der Getötete aufgrund eines Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet war bzw werden konnte. Ob eine solche gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sei nach dem Unterhaltsstatut zu prüfen (ZVR 1994/90). Dieses sei im gegenständlichen Fall das englische Sachrecht. Von der von § 25 IPRG vorausgesetzten Unehelichkeit des Erstklägers könne ausgegangen werden. § 25 Abs 2 IPRG knüpfe die Wirkungen der Unehelichkeit an das jeweilige Personalstatut des Kindes unter Einschluß von Rück- und Weiterverweisungen und regle unter der Bezeichnung "Wirkungen der Unehelichkeit" insbesondere auch das wechselseitige Unterhaltsrecht.
Personalstatut des Erstklägers sei nach § 9 Abs 1 IPRG englisches Recht, weil eine Rückverweisung nicht zu ersehen sei.
Zufolge § 25 IPRG richte sich auch die rechtserhebliche Ermittlung des Vaters durch behördliche Feststellung oder freiwilliges Anerkenntnis nach dem Personalstatut des Kindes, und zwar in einem weiten Anwendungsbereich. Es regle zunächst das Zustandekommen von Feststellung und Anerkenntnis. Dazu gehörten nicht nur die Sachvoraussetzungen (auf die sich § 25 Abs 1 IPRG beschränke) wie Abstammungsvermutung oder -nachweis, Zustimmungserfordernisse, Fristen, allfällige Anerkenntnishindernisse und ähnliches, sondern auch die Struktur des Feststellungs- oder Anerkenntnisaktes (Behördenentscheidung, Behördenmitwirkung oder reine Privaterklärung) - siehe Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 228 f; derselbe in Rummel2, Rz 3 zu § 25 IPRG. Die konstitutive (über Beurkundung hinausgehende) Mitwirkung einer Behörde sei im Zweifel nicht Formerfordernis, sondern sachliche Voraussetzung (Schwimann in Rummel, aaO).
Da es Rechtsordnungen gebe, die die Vaterschaftswirkung und somit auch den Unterhaltsanspruch von der vorherigen allgemein bindenden Vaterschaftsfeststellung abhängig machten (Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 122) und eine solche allgemein bindende Vaterschaftsfeststellung im gegenständlichen Fall nicht vorliege, sei zu prüfen, ob auch das englische Recht als Unterhaltsstatut eine solche allgemein bindende Vaterschaftsfeststellung als Voraussetzung der Vaterschaftswirkungen normiere. Dies sei aber nicht der Fall:
Nach Sec.2 (2) Children Act 1989 habe, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet waren, nur die Mutter die elterliche Verantwortung (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Großbritannien, 37). Dies ändere aber nichts an der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des (unehelichen) Vaters des Kindes (Bergmann/Ferid, aaO, 60).
Vater eines Kindes sei - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - grundsätzlich der genetische Vater (Bergmann/Ferid, aaO 36). Die Vermutung der Vaterschaft werde durch die Eintragung in das Geburtenregister begründet. Der Vater eines nichtehelichen Kindes könne allerdings in das Geburtenregister nur eingetragen werden, wenn entweder er und die Mutter dies gemeinsam beantragten, oder er zusammen mit der Mutter eine Vereinbarung über die elterliche Verantwortung getroffen habe, oder wenn sich die Vaterschaft aus einer Anordnung des Gerichtes entnehmen lasse (Bergmann/Ferid, aaO, 36). Der Family Law Act 1986 habe in Part III eine Regelung für Klagen auf Statutsfeststellungen getroffen. Sec.56 desselben betreffe die Klagen von Kindern auf Statusfeststellung; Sec.58 (2) bestimme, daß die Statusfeststellung allgemein bindende Wirkung habe. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage hätten daher nun englische Gerichte die Möglichkeit, allgemein bindend, also mit Wirkung gegenüber jedermann, den Status eines Kindes festzustellen.
Dies schließe aber, solange nicht eine Entscheidung mit dieser Wirkung ergangen sei, nicht aus, daß die Vaterschaft auch in einem anderen Verfahren als Vorfrage (und nur mit Wirkung für die Parteien dieses Rechtsstreites) zu beurteilen sei. Auch nach der erwähnten Rechtsänderung durch den Family Law Act 1986 werde die Auffassung vertreten, daß die biologische Abstammung im englichen Recht nicht als Rechtsproblem, sondern als "Fact" angesehen werde und daß sie als Tatsache, wie jede andere Tatsache auch, in jedem Verfahren bewiesen oder widerlegt werden könne (Henrich in IPRax 1991, 63; Bergmann/Ferid, aaO, 36). Trotz des Bezuges dieser Literaturstellen auf die Anfechtung der Ehelichkeit hätten die gleichen Grundsätze auch auf den Nachweis der unehelichen Abstammung Anwendung zu finden. Daß die allgemein bindende Statusentscheidung Voraussetzung einer gerichtlichen Unterhaltsentscheidung wäre, könne umso weniger angenommen werden, als nach § 5 Abs 2 (richtig: 4 Abs 2) der Schedule 1 zum Children Act 1989 gerichtliche Unterhaltsentscheidungen auch gegenüber Unterhaltspflichtigen erlassen werden könnten, die gar nicht Eltern eines Kindes seien (Bergmann/Ferid, aaO 72 f). Nach dem zur Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung Gary C***** gegenüber dem Erstkläger anzuwendenden englischen Recht bestehe also eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung eines unehelichen Kindesvaters; diese setze aber nicht seine förmliche Statusfeststellung mit allgemein bindender Wirkung voraus. Demnach sei auch im vorliegenden Fall die Frage der Vaterschaft Gary C***** zum Erstkläger als Vorfrage zu prüfen und, ihre Bejahung vorausgesetzt, der Schadenersatzanspruch nach dem tatsächlich entgangenen Unterhalt zu bemessen (ZVR 1994/90).
Auch das Feststellungsinteresse bejahte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung ZVR 1962/257 = EFSlg 2046 und Reischauer in Rummel2, Rz 25 zu § 1327).
Das Berufungsgericht bejahte daher grundsätzlich den Anspruch des Erstklägers auf Ersatz des ihm durch den Tod Gary C***** entgangenen Unterhalts.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob nach dem englischen Recht als Unterhaltsstatut eine förmliche behördliche Feststellung der Vaterschaft Gary C***** zum Erstkläger Voraussetzung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Erstklägers C***** gegenüber sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Begehren des Erstklägers zur Gänze abgewiesen werde.
Der Erstkläger hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.
Der Rekurs der beklagten Parteien ist zulässig aber nicht berechtigt.
Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw sekundärer Feststellungsmängel rügen die Beklagten, daß sich die Vorinstanzen mit der Frage, welche Richtlinien und Kriterien nach dem maßgeblichen englischen Sachrecht für die Beurteilung einer Vaterschaft bestünden, überhaupt nicht befaßt hätten. Das Berufungsgericht bleibe jeden Hinweis darauf schuldig, in welcher Form der Nachweis der Vaterschaft nach englischem Sachrecht zu erfolgen habe, welche Beweismittel für einen derartigen Nachweis anerkannt werden sowie welcher Mindestsachverhalt hiezu unter Beweis zu stellen wäre. Nach englischem Sachrecht sei nämlich üblicherweise der Nachweis, ob ein Kind von einer bestimmten Person gezeugt wurde, ausschließlich über eine DNA-Blutprobe möglich. Dementsprechend sei es dem Erstkläger bis zum heutigen Tag nicht gelungen, seine Vaterschaft in England unter Beweis zu stellen.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertreten die beklagten Parteien die Ansicht, die englischen Gerichte hätten nunmehr auf der Basis des Family Law Act 1986 die Möglichkeit, allgemein bindend den Status eines Kindes festzustellen. Dem Gesetz lasse sich aber nicht entnehmen, daß die Vaterschaft allenfalls auch ohne eine derartige Entscheidung in einem anderen Verfahren als Vorfrage beurteilt werden könne. Gerade der Umstand, daß die Rechtslage nunmehr entsprechend angepaßt wurde und eine allgemein bindende Feststellung der Vaterschaft durch englische Gerichte vorgesehen sei, weise darauf hin, daß der englische Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich eine klare und eindeutige Regelung herbeiführen wollte. Gegen eine Vaterschaftsfeststellung als Vorfrage in einem Unterhaltsprozeß spreche auch, daß an den Nachweis der Vaterschaft einer Person zu einem Kind nach englischem Recht besondere Anforderungen über Art und Weise des hiefür zu erbringenden Nachweises gestellt werden. Die vom Berufungsgericht zitierten gegenteiligen Belegstellen würden sich auf die Anfechtung der Ehelichkeit, nicht aber auf den Beweis der unehelichen Abstammung beziehen. Unterbleibe - wie im gegenständlichen Fall - aus irgendeinem Grund die Eintragung eines Vaters im Geburtenregister, sei es Sache des Kindes, eine entsprechende Statusklage anzustrengen. Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf § 5 Abs 2 der Schedule 1 des Family Law Act 1986 (richtig: § 4 Abs 2) sei sachlich nicht begründet, weil sich diese Bestimmung nur auf jene Fälle beziehe, in denen sich jemand vertraglich zur Leistung von wiederkehrenden Zahlungen an ein Kind verpflichtet habe. Daß in derartigen Fällen über den Nachweis dieser Vereinbarung hinaus keinerlei gesondertes Statusverfahren erforderlich sei, sei selbstverständlich. Weder dem Gesetzestext noch den vom Berufungsgericht herangezogenen Erläuterungen lasse sich auch nur ansatzweise entnehmen, daß der Beweis der unehelichen Abstammung in einem Unterhaltsverfahren als bloße Vorfrage geklärt werden könne. Es hätten daher mangels einer allgemein bindenden Vaterschaftsfeststellung der vom Erstkläger geltend gemachte Leistungsanspruch und auch sein Feststellungsanspruch abgewiesen werden müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Zunächst kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die grundsätzlich zutreffende
Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden:
Wenngleich seit dem Family Law Act 1986 jedermann die Feststellungen beantragen kann, daß eine bestimmte Person sein Elternteil ist oder gewesen ist, daß er das eheliche Kind seiner Eltern ist oder daß er (oder daß er nicht) legitimiert worden ist (Sec.56) und eine solche Feststellung Wirkung gegenüber jedermann hat (Sec.58 Abs 2), bedeutet dies nicht, daß nur in einem derartigen Verfahren die (uneheliche) Vaterschaft festgestellt werden könnte. Die Vaterschaft kann vielmehr - anders als im deutschen Recht - von jedermann in jedem Verfahren sowohl behauptet als auch bestritten werden, in dem sie eine Rolle spielt. Die Entscheidung wirkt dann im konkreten Fall nur inter partes, entfaltet also nicht Wirkung gegenüber jedermann. Eine gewisse Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind verurteilt worden ist. Durch eine solche Verurteilung wird eine Vaterschaftsvermutung begründet, die dann solange gilt, bis sie widerlegt worden ist. Davon unabhängig kann die schon oben erwähnte gerichtliche Statusfeststellung beantragt werden, die dann gegenüber jedermann wirksam ist (Henrich in Schwab/Henrich/Walter, Entwicklungen des europäischen Kindschaftsrechts, 34). Da die biologische Abstammung im englischen Recht nicht als Rechtsproblem, sondern als "Fact" anzusehen ist, kann die Abstammung - wie jede andere Tatsache auch - in jedem Verfahren nach den Beweisregeln der lex fori bewiesen oder widerlegt werden (Henrich, IPRax 1991, 63).
Das bedeutet also, daß die Tatsache der Vaterschaft des Gary C***** zum Erstkläger nach den Regeln der lex fori zu beweisen war und daß die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Tatsachenfeststellung für den Obersten Gerichtshof bindend ist.
Geht man nun davon aus, daß der getötete Gary C***** der Vater der Erstklägers ist und daß nach dem maßgeblichen englischen Recht die Vaterschaft in jedem Verfahren, in dem sie eine Rolle spielt, sowohl behauptet als auch bestritten werden kann, dann ist auch der Unterhaltsanspruch des Erstklägers grundsätzlich berechtigt (ZVR 1994/90).
Es war somit dem Rekurs der beklagten Parteien ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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