Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.Jänner 1994, GZ 1 R 252/93-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. die Kündigung vom 27.1.1993 zum 28.2.1993 deshalb verfehlt ist, weil wegen des Schadenfalls vom 14.12.1992 keinerlei Ansprüche gestellt worden waren, sodaß es weder zu einer Anerkennung der Entschädigungspflicht noch auch zu einer Verweigerung der Entschädigung gekommen sein kann (und derartiges auch nicht behauptet wurde) und auch
2. die Kündigung vom 3.2.1993 zum 3.3.1993 nicht entsprechend den Bestimmungen des § 158 VersVG erfolgte, weil hinsichtlich des Schadenfalls vom 24.11.1992 Zahlungen von S 9.596,-- am 23.12.1992 und von S 1.400,-- am 29.1.1993 erfolgten und die Monatsfrist des § 158 Abs 2 VersVG demnach versäumt wurde; abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der ersten Entschädigungszahlung, weil bereits mit dieser das Anerkenntnis des Versicherers dokumentiert wurde (Späte, Haftpflichtversicherung 653; Wussow, Haftpflichtversicherung6 544; Bruck-Möller-Johannsen, VersVG8 Anm D 20 zu § 158).
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