Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Feber 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz W* ua wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 Vr 2.830/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde der Zeugin Blanka H* gegen den Beschluß der Ratskammer vom 20. Dezember 1994 (ON 205/VI) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 18. November 1994 (S 8/IV; ON 113/IV) verhängte der Untersuchungsrichter über die Zeugin Blanka H* gemäß § 160 StPO die Beugehaft, weil sie ohne gesetzlichen Grund die Beantwortung einzelner Fragen verweigert hatte und die Verhängung einer Beugegeldstrafe (S 8/IV; ON 114/IV) erfolglos geblieben war. Ohne zu diesem Beschluß ersichtlich nach entsprechender Belehrung eine Rechtsmittelerklärung abzugeben, ersuchte sie daraufhin um die in ihrem Fall gesetzlich nicht vorgesehene (vgl § 41 Abs 2 StPO) - Beigebung eines Rechtsanwaltes (S 9/IV), zog diesen Antrag aber in der Folge wieder zurück (S 19 d/IV). Am 21. November 1994 wurde ihr eine Beschlußausfertigung übergeben, die sie ohne weitere Erklärung zur Kenntnis nahm (S 11/IV).
Nachdem Blanka H* ihre Weigerung aufgegeben und die noch offenen Fragen beantwortet hatte, wurde die Beugehaft mit Beschluß vom 22. November 1994 wieder aufgehoben (S 19 d/IV; ON 121/IV). Zugleich erklärte die Zeugin, gegen die ergangenen Beschlüsse (auf Verhängung der Beugegeldstrafe und der Beugehaft) keine Beschwerde zu erheben (S 19 d/IV). Sie wurde unmittelbar darauf enthaftet (ON 125/IV).
Am 24. November 1994 erteilte Blanka H* dem Rechtsanwalt Dr. Wolfgang V* Vollmacht (ON 177/V). Dieser brachte für sie eine mit 29. November 1994 datierte, bei Gericht am 5. Dezember 1994 eingelangte Beschwerde an die Ratskammer ein (§ 113 StPO), die ua auch gegen die Verhängung der Beugehaft gerichtet war (ON 164/V). Ungeachtet des von Blanka H* bereits am 22. November 1994 erklärten Beschwerdeverzichts hat die Ratskammer über die Beschwerde sachlich entschieden, indem sie diese als "unbegründet zurückwies" (ON 205/VI).
Die gegen diesen Beschluß erhobene Grundrechtsbeschwerde der Blanka H* ist unzulässig.
Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu (§ 1 Abs 1 GRBG). Diese Voraussetzung fehlt hier, weil Blanka H* auf Beschwerde gegen den Beugehaftbeschluß wirksam verzichtet hatte. Daß sich die Ratskammer dennoch in eine meritorische Behandlung der sohin unzulässigen Beschwerde einließ, vermag das Versäumnis der Ausschöpfung des Instanzenzuges als formelle Bedingung der Anrufung des Höchstgerichtes nicht wettzumachen.
Ein Kostenausspruch hatte gemäß § 8 GRBG zu entfallen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden