10ObS12/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helene B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Oktober 1994, GZ 8 Rs 68/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.März 1994, GZ 31 Cgs 4/94-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß
die Klägerin mangels eines Pflegebedarfes von durchschnittlich mehr
als 50 Stunden monatlich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BPGG
nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren
Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). In ihrer Revision gelangt sie
nur deshalb zu einem Pflegebedarf von 65 Stunden, weil sie den
zeitlichen Betreuungsaufwand für das An- und Auskleiden von 2 x 20
Minuten täglich (§ 1 Abs 3 EinstV) irrtümlich auf 40 Stunden
monatlich hochrechnet, während er tatsächlich (2 x 20 x 30 = 1200 :
60 = 20) nur 20 Stunden beträgt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.